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Bestellabwicklung

Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?
34 min 8
Beitrag vom: 31.10.2011

Welche rechtlichen Vorgaben müssen Online-Händler beim Bestellvorgang beachten? Wie sieht eine rechtssichere technische Gestaltung des Bestellprozesses aus? Lesen Sie die rechtlichen Anforderungen in diesem ausführlichen Artikel der IT-Recht Kanzlei nach.

Inhaltsverzeichnis

  • Online-Händler müssen Kunden vor der Bestellung klar über die wesentlichen Vertragsinformationen informieren. Dazu gehören insbesondere Produkteigenschaften, Gesamtpreis, Versandkosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie das Widerrufsrecht.
  • Auf der finalen Bestellseite müssen die wesentlichen Merkmale der Ware, der Gesamtpreis und weitere zentrale Vertragsangaben unmittelbar vor dem Bestellbutton hervorgehoben dargestellt werden.
  • Der Bestellbutton muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“.
  • Kunden müssen Eingabefehler vor dem Absenden der Bestellung erkennen und korrigieren können. Hierfür eignet sich eine übersichtliche Bestellzusammenfassung mit Änderungsmöglichkeiten.
  • AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung müssen leicht zugänglich sein. Eine Checkbox zur Bestätigung der Kenntnisnahme ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs müssen bestehende Lieferbeschränkungen und die akzeptierten Zahlungsmittel angegeben werden.
  • Es dürfen nur solche Kundendaten verpflichtend abgefragt werden, die für die konkrete Bestellung tatsächlich erforderlich sind.
  • Newsletter-Anmeldungen und Warenkorberinnerungen benötigen grundsätzlich eine wirksame Einwilligung. Für Newsletter sollte das Double-Opt-In-Verfahren eingesetzt werden.
  • Nach Eingang der Bestellung muss der Händler den Zugang unverzüglich elektronisch bestätigen und dem Kunden die maßgeblichen Vertragsinformationen auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
  • Ab dem 27. September 2026 kommen unter anderem neue Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung, zu bestimmten Garantien, zur Reparierbarkeit und zu umweltfreundlichen Liefermöglichkeiten hinzu.

Transparenz und Information als Leitmotive beim Online-Bestellvorgang

Für den Gesetzgeber bilden „Transparenz“ und „Informationen“ die Leitmotive rund um den finalen Bestellvorgang beim Online-Einkaufen. Denn Webshop-Betreiber und Online-Händler müssen ihre Kunden über so einiges aufklären und informieren. Für die Kunden muss stets klar sein, wo sie im Bestellprozess stehen und vor allem, wann und durch welche Aktion sie verbindlich ein Produkt bestellen und dadurch eine Zahlungsverpflichtung eingehen.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem rechtlichen Rahmen des Bestellvorgangs bei Online-Käufen. Welche Vorschriften müssen Webshop-Betreiber beachten, wenn es um das Prozedere geht, nachdem der Kunde einen Artikel in den „Warenkorb“ gelegt hat und nun „zur Kasse gehen“ möchte?

Nach einer Übersicht, in der alle Ergebnisse der in dem Beitrag behandelten Fragestellungen kurz dargestellt werden, folgen ausführliche Erläuterungen zu den verschiedenen Punkten.

Rechtlich Relevantes beim Bestellvorgang im Webshop – Check-Liste

Als Überblick haben wir die relevanten Punkte zusammengetragen, welche vom Online-Händler im Rahmen des Bestellvorgangs beachtet werden müssen:

  • Online-Händler müssen ihre Kunden über die vorvertraglichen Pflichtinformationen belehren. Diese finden sich maßgeblich in den §§ 312c bis 312j BGB und in Art. 246a und 246c EGBGB und können zum Großteil in geeigneten Rechtstexten erfüllt werden.
  • Vor Abgabe der verbindlichen Bestellerklärung müssen Online-Händler ihre Kunden klar und verständlich u. a. über den Gesamtpreis der Bestellung, die Liefer- und Versandkosten sowie das Widerrufsrecht in Kenntnis setzen.
  • Online-Händler sind rechtlich nicht dazu gezwungen, den Bestellvorgang so zu gestalten, dass ihre Kunden mit einem Häkchen die Kenntnisnahme der AGB oder auch der Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung bestätigen. Ein deutlicher Hinweis auf die AGB und diese Informationen, verbunden mit der Möglichkeit für den Kunden, diese abzurufen und durchzulesen, genügt.
  • Bietet ein Online-Händler seinen Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs die Registrierung für einen Newsletter an, so ist Webshop-Betreibern dringend zu raten, hierfür das sog. Double-Opt-In-Verfahren zu verwenden (d.h., der Kunde muss ein Häkchen im Bestellvorgang setzen und anschließend auf eine Bestätigungs-E-Mail antworten). Unter gewissen Voraussetzungen ist es Online-Händlern jedoch gestattet, Werbemails auch ohne vorherige Einwilligung der Kunden an diese zu versenden.
  • Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollten Online-Händler darauf achten, möglichst wenige personenbezogene Daten ihrer Kunden zu erheben und zu speichern.
  • Der letzte Schaltknopf („Button“), dessen Betätigung eine verbindliche Bestellung des Kunden auslöst, muss als solcher erkennbar sein. Er muss mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einem ähnlichen, entsprechend deutlichen Hinweis versehen sein.
  • Bei Waren, für die ein Grundpreis anzugeben ist, muss dieser während des Bestellvorgangs nicht mehr angezeigt werden.
  • Endpreise oder Gesamtpreise, also Preise, die die Kunden inklusive aller Steuern tatsächlich zu zahlen haben, sowie Liefer- und Versandkosten müssen Sie gerade auch im Bestellvorgang noch einmal anführen.
  • Mitteilung der wesentlichen Merkmale der Ware auf der letzten, die Bestellung zusammenfassenden Seite. Denken Sie auch daran, Verbraucher ab dem 27.09.26 mit gesetzlichen Labels über die Gewährleistung und vorhandene Garantien zu informieren.

1. Informationspflichten im Fernabsatz

Online-Händler haben eine Vielzahl an Informationspflichten zu erfüllen, hierbei stellen sich die W-Fragen – welche Informationspflichten müssen beachtet werden, wie sind diese zu erfüllen und wann muss dies in zeitlicher Hinsicht geschehen?

a. Welche Informationspflichten müssen von den Webshop-Betreibern im Rahmen des Bestellvorgangs eingehalten werden?

Die einschlägigen Vorschriften zur Beachtung der Pflichtinformationen finden sich im Wesentlichen in §§ 312c bis 312j BGB und in Art. 246a und 246c des Einführungsgesetzes zum BGB (kurz: EGBGB).

aa. Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB

§ 312d Abs. 1 BGB bestimmt, dass Unternehmer wie Online-Händler ihre Kunden über die in Art. 246a EGBGB genannten Informationen aufklären müssen. Für den Bestellvorgang besonders relevant sind folgende Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB:

1.
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2.
seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
3.
seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,
4.
zusätzlich zu den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift nach Nummer 2 abweicht,
5.
den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
6.
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde,
7.
gegebenenfalls alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
8.
im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
9.
die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
10.
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
11.
das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
12.
gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
(…)

Kunden müssen ihre Bestelldaten bearbeiten und korrigieren können. In § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB ist geregelt, dass Unternehmer bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, also insbesondere Online-Händler bei Kaufverträgen im Internet, den Kunden angemessene und wirksame technische Mittel zur Verfügung zu stellen haben, durch die sie Eingabefehler vor Abgabe ihrer Bestellung erkennen und berichtigen können.

Online-Verkäufer müssen ihren Webshop also so gestalten, dass ihre Kunden Fehler bei der Eingabe der Bestelldaten, wie etwa bei der Art des Produktes, der Produktmenge, der Adressdaten oder der Zahlungsinformationen, leicht erkennen und korrigieren können.

Üblicherweise wird dies dadurch erreicht, dass am Ende des Bestellvorgangs eine abschließende Übersichtsseite angezeigt wird, die klar und verständlich noch einmal alle eingegebenen Daten darstellt und – durch leicht erkennbare Schaltflächen – Veränderungen vor der endgültigen Absendung der Bestellung erlaubt.

Weitere Änderungen ab dem 27.09.2026:

Ab dem 27.09.2026 wird der Katalog der vorvertraglichen Informationspflichten erneut erweitert. Online-Händler müssen dann, soweit jeweils einschlägig, zusätzlich oder in geänderter Form insbesondere informieren über:

  • verfügbare umweltfreundliche Liefermöglichkeiten,
  • das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren und seine wichtigsten Elemente unter Verwendung der harmonisierten Gewährleistungsmitteilung,
  • eine vom Hersteller gewährte kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren unter Verwendung der harmonisierten Garantiekennzeichnung, sofern der Hersteller dem Händler die erforderlichen Informationen bereitstellt,
  • das gesetzliche Gewährleistungsrecht für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, die Mindestdauer sowie für die Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden, sofern der Hersteller oder Anbieter dem Händler diese Information zur Verfügung stellt,
  • gegebenenfalls den auf Grundlage harmonisierter unionsrechtlicher Vorgaben ermittelten Reparierbarkeitswert sowie
  • gegebenenfalls Informationen zur Verfügbarkeit und zu den geschätzten Kosten von Ersatzteilen, zum Bestellverfahren, zu Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie zu bestehenden Reparatureinschränkungen.
bb. Informationspflichten nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB (= Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)

Ferner sind Kunden über folgende Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB vor Aufgabe der Bestellung zu unterrichten:

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Es ist anerkannt, dass Online-Händler ihre Kunden nicht ausdrücklich aufklären müssen. Es genügt daher beispielsweise, wenn durch die Gestaltung des Webshops klar ist, wie es zum Vertragsschluss kommt und wie der Kunde Fehler bei der Eingabe von Bestelldaten korrigieren kann. Es ist somit nicht notwendig, dass Online-Händler einen Erklärungstext in ihrem Webshop veröffentlichen, mit dem sie erläutern, wie es durch welche Schritte zum Vertragsschluss kommt.

Vielmehr kann dies z.B. dadurch geschehen, dass auf dem Bildschirm eine Fortschrittsanzeige zu sehen ist, die den aktuellen Status des Bestellvorgangs mit Begriffen wie „Adressdaten“, „Zahlungsinformationen“ und „Zusammenfassung“ beschreibt.

Gerade die Belehrung des Kunden, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er ihm zugänglich ist, erfolgt am besten im Rahmen der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

cc. Information zu Lieferbeschränkungen und Zahlungsmitteln

Nach den Vorgaben aus § 312j Abs. 1 BGB hat der Online-Händler spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

b. Information über ein bestehendes (bzw. nicht bestehendes) Widerrufsrecht

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher gemäß Art. 246a Abs. 2 EGBGB zu informieren:

  • über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie über das Muster-Widerrufsformular,
  • ggf. über das Bestehen und die Platzierung der elektronischen Widerrufsfunktion nach § 356a BGB,
  • ggf. darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, sowie bei nicht paketversandfähigen Waren über die Höhe der Rücksendekosten,
  • ggf. darüber, dass der Verbraucher bei einem verlangten vorzeitigen Beginn der Leistung Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulden kann.

Der Verbraucher ist nur zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet, wenn der Unternehmer ihn vor Vertragsschluss entsprechend den Vorgaben aufgeklärt hat (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB).

Hierbei ist der Verbraucher über die Widerrufsbelehrung und das zugehörige Widerrufsformular zu informieren.
Allerdings hat der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts weder eine Begründung noch eine bestimmte Form zu beachten. Die Mindestfrist von 14 Tagen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 14 Tage abgesendet wird. Unternehmer können dem Kunden selbstverständlich auch freiwillig längere Fristen (z. B. 30 Tage) einräumen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Die Belehrung über das Widerrufsrecht hat vor der Bestellung zu erfolgen und zwar in einer klaren, verständlichen und dem jeweiligen Fernkommunikationsmittel angepassten Form. Darüber hinaus muss der exakt gleiche Wortlaut der Widerrufsbelehrung spätestens mit der Warenlieferung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF-Anhang oder per E-Mail) übermittelt werden. Die Informationen müssen dabei leserlich sein und die Identität des Händlers klarstellen.

Als Hilfestellung zur Ausübung des Widerrufsrechts ist dem Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dieses muss ebenfalls im Online-Auftritt, idealerweise direkt bei der Widerrufsbelehrung, eingebunden sein.

Ebenso hat der Online-Händler den Verbraucher darüber zu informieren, wenn diesem nach § 312g Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht nicht zusteht oder dieses vorzeitig erlischt, Art. 246a Abs.3 EGBGB.

Dabei ist eine vollständige Widerrufsbelehrung, inklusive eines zutreffenden Hinweises zum Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall, empfehlenswert. In diesem Fall hat der Unternehmer selbst bei unzulässigem Ausschluss des Widerrufsrechts seine Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt und ist entsprechend abgesichert.

Seit dem 19.06.2026 muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein Widerrufsrecht besteht, zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Die erste Funktion muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Nach Eingabe beziehungsweise Bestätigung der erforderlichen Angaben muss der Verbraucher den Widerruf über eine weitere Funktion mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ absenden können. Der Eingang ist unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.

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c. Wann sind die Informationspflichten zu erfüllen?

Der Gesetzgeber knüpft an die Erfüllung der vorstehenden Informationspflichten unterschiedliche Zeitpunkte. Nachstehend geben wir die einzelnen Informationspflichten wieder mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Erfüllung:

  • Hinweis auf bestehende Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel – spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (§ 312j Abs. 1 BGB);
  • Informationspflichten nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB (= Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) – rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung (§ 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB);
  • Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB – vor Abgabe der Vertragserklärung (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), dies gilt auch für die Erfüllung der Informationspflicht zum Widerrufsrecht des Verbrauchers
  • Die in § 312j Abs. 2 BGB genannten Informationen, insbesondere die wesentlichen Eigenschaften, der Gesamtpreis, zusätzliche Kosten, gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Mindestdauer der Verpflichtungen, müssen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben dargestellt werden.
  • Über das Bestehen und die Platzierung der elektronischen Widerrufsfunktion muss vor Vertragsschluss informiert werden. Die Funktion selbst muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.

d. Wie sind die Informationspflichten zu erfüllen?

Ein erheblicher Teil der Informationspflichten lässt sich durch geeignete AGB mit Kundeninformationen, eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular erfüllen. Rechtstexte allein reichen jedoch nicht für sämtliche Pflichten aus.

Die Rechtstexte sollten auf klar bezeichneten Unterseiten des Online-Shops bereitgestellt und von jeder Seite aus leicht aufrufbar sein. Im Bestellvorgang sollte deutlich auf die Rechtstexte hingewiesen und eine zumutbare Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme eröffnet werden.

Eine Check-Box zur bloßen Bestätigung der Kenntnisnahme von AGB, Datenschutzerklärung oder Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor der Bestellung mitzuteilenden Pflichtinformationen dürfen dagegen nicht lediglich über einen Link erreichbar sein. Sie müssen offen, klar, verständlich und hervorgehoben auf der finalen Bestellseite dargestellt werden.

Auch die Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion kann nicht durch einen bloßen Hinweis in den AGB oder in der Widerrufsbelehrung erfüllt werden. Sie muss technisch entsprechend den Vorgaben des § 356a BGB umgesetzt werden.

2. Die Lösung mit Haken für AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung & Co – ein Muss?

Recht verbreitet ist bei Webshops, dass die Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs (entweder unmittelbar beim Bestellen oder zumindest bei der vorgeschalteten Erstellung eines Kundenkontos) mit dem Setzen eines Häkchens bestätigen müssen, dass sie die AGB, die Datenschutzerklärung und/oder die Widerrufsbelehrung gelesen und zur Kenntnis genommen haben.

Es stellt sich die Frage, ob diese Art der Einbindung von AGB & Co für Webshop-Betreiber zwingend ist oder ob es beispielsweise ausreichen würde, wenn Online-Händler lediglich auf ihre AGB hinweisen würden.

a. Die Häkchen-Lösung ist nicht zwingend

Eine Checkbox zur Bestätigung der AGB ist rechtlich grundsätzlich nicht erforderlich. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB Vertragsbestandteil, wenn der Kunde bei Vertragsschluss deutlich auf sie hingewiesen wird und sie unter zumutbaren Umständen einsehen kann. Ein klarer Hinweis mit Verlinkung der AGB genügt daher regelmäßig.

Zwar kann eine Checkbox die spätere Beweisführung erleichtern. In der Praxis ist dies jedoch meist nicht notwendig, sofern die Einbindung der AGB ordnungsgemäß gestaltet und dokumentiert ist. Zudem vermeidet der Verzicht auf eine Checkbox den Eindruck, der Kunde müsse einer zusätzlichen Regelung oder Einwilligung zustimmen.

Entsprechendes gilt grundsätzlich für Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und vergleichbare Informationen. Auch hier genügt ein deutlicher Hinweis mit Verlinkung; eine ausdrückliche Bestätigung der Kenntnisnahme ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

b. Newsletter-Abo im Bestellvorgang

Viele Online-Shops bieten im Bestellvorgang oder bei der Kontoeröffnung zugleich eine Newsletter-Anmeldung an. Dafür sollte grundsätzlich das Double-Opt-In-Verfahren genutzt werden.

Der Kunde erklärt zunächst über eine nicht vorausgewählte Checkbox, dass er den Newsletter erhalten möchte, und bestätigt die Anmeldung anschließend durch Anklicken eines Links in einer Bestätigungs-E-Mail.

Dieses Verfahren ist erforderlich, um die Einwilligung rechtssicher nachweisen zu können. Werbung per E-Mail ist nach § 7 Abs. 2 UWG grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Ohne Bestätigung könnte eine fremde E-Mail-Adresse angegeben worden sein.

Die Einwilligung muss freiwillig, informiert, unmissverständlich und durch eine eindeutige Handlung erteilt werden. Aus ihr muss hervorgehen, welches Unternehmen für welche Produkte oder Dienstleistungen wirbt. Zudem sollte sie über die Häufigkeit der Nachrichten und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit informieren.

Nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG darf E-Mail-Werbung ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung versandt werden.

In diesem Beitrag können Sie sich über die rechtlichen Anforderungen an Inhalt, Form und Beweislast für rechtssichere E-Mail-Werbung und optionales Tracking inkl. Muster-Einwilligungsklausel belesen.

3. Newsletter auch ohne Einwilligung des Kunden möglich

Unter sehr engen rechtlichen Voraussetzungen erlaubt § 7 Abs. 3 UWG Unternehmern den Versand von Werbemails auch dann, wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich gewünscht hat. Dies ist der Fall, wenn

  • Nr. 1: ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • Nr. 2: der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • Nr. 3: der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • Nr. 4: der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Danach kann der Webshop-Betreiber Kunden, die schon einmal Produkte bei ihm gekauft und ihm in dem Zusammenhang ihre E-Mail-Adresse genannt haben, ähnliche Produkte per E-Mail anbieten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kunde nicht widerspricht und vorher sowie in der Werbe-Mail von dem Webshop-Betreiber auf die Möglichkeit des Widerspruchs („Abbestellung“) hingewiesen worden ist.

a. Welche Daten dürfen Händler erfragen?

Daten sind heute eine heikle Sache: Stichwort Datenschutz. Andererseits ist klar, dass Online-Händler von ihren Kunden gewisse (personenbezogene) Daten für die Abwicklung des Geschäfts, nicht zuletzt für die Lieferung und Rechnungsstellung, benötigen.

b. Das sog. Gebot der Datenminimierung

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt den bundesweiten Datenschutz. Seit 2018 ist Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO die maßgebliche Vorschrift. Hiernach bezweckt das Datenschutzrecht den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht.

Hieraus lassen sich folgende Anforderungen an eine gesetzeskonforme Datenverarbeitung ableiten:

  • Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn der Zweck, der mit Datenverarbeitung verfolgt wird, nicht anders erreicht werden kann.
  • Die Dauer der Speicherung von Daten ist auf ein Minimum zu reduzieren. Ein Vorhalten von Daten auf Vorrat ist untersagt.
  • Zu einer datenschutzkonformen Organisation der Datenverarbeitung gehört die Festlegung fester regelmäßiger Termine für eine Kontrolle, ob gespeicherte personenbezogene Daten noch benötigt werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Daten zu löschen.

Im Falle einer Zuwiderhandlung drohen empfindliche Bußgelder durch die Datenschutzaufsichtsbehörden.

c. Erforderlichkeit der Datenerhebung

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO besteht, insbesondere wenn sie für die Vertragsdurchführung erforderlich sind oder der Betroffene eingewilligt hat.

Im Online-Handel ist regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO maßgeblich. Danach dürfen nur solche Daten verpflichtend abgefragt werden, die für die Abwicklung der Bestellung tatsächlich erforderlich sind und für deren Erhebung keine zumutbare Alternative besteht.

Die postalische Anschrift und die E-Mail-Adresse werden regelmäßig benötigt. Telefonnummer und Geburtsdatum sind dagegen grundsätzlich nicht erforderlich und dürfen daher nicht pauschal als Pflichtangaben verlangt werden.

Ausnahmen gelten, wenn die jeweilige Angabe im konkreten Fall notwendig ist. So kann eine Telefonnummer bei einer Speditionslieferung erforderlich sein, wenn ein Liefertermin telefonisch abgestimmt werden muss.
Das Geburtsdatum darf insbesondere zur gesetzlich vorgeschriebenen Alterskontrolle abgefragt werden, etwa beim Verkauf von

  • Tabakwaren und E-Zigaretten,
  • alkoholischen Getränken sowie
  • Bildträgern und Spielen ohne Jugendfreigabe.

Die bloße Prüfung der Geschäftsfähigkeit oder der Hinweis auf eine altersgerechte Beratung genügt hierfür nicht. Regelmäßig reicht die Abfrage aus, ob der Kunde volljährig ist.

Das OLG Hamburg hat die verpflichtende Abfrage von Geburtsdatum und Telefonnummer durch Otto.de zur Identitäts-, Sanktionslisten- und Betrugsprüfung für zulässig gehalten (Urteil vom 27.02.2025, Az. 5 U 30/24). Diese Entscheidung beruht jedoch auf den Besonderheiten des dortigen Marktplatzmodells und lässt sich nicht ohne Weiteres auf gewöhnliche Online-Shops übertragen.

Eine verpflichtende Abfrage des Geburtsdatums kann daneben in engen Ausnahmefällen zulässig sein, etwa bei einer Zahlungsart mit Bonitätsprüfung. Die Angabe darf dann aber nur bei Auswahl dieser Zahlungsart verlangt werden.

Online-Händler sollten daher klar zwischen Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterscheiden. Pflichtangaben dürfen nur Daten erfassen, die für die konkrete Bestellung notwendig sind. Alle übrigen Angaben sollten ausdrücklich als freiwillig gekennzeichnet werden.

4. Angabe von Grundpreisen auch im Bestellvorgang notwendig?

Der sog. „Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ (kurz: Grundpreis) ist bei Waren, die von Händlern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden, anzugeben, § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht dort, wo ein Angebot erfolgt oder eine preisbezogene Werbung stattfindet, § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV.

Kennen Sie die 10 Ausnahmen, in denen die Grundpreispflicht nicht gilt? Wir stellen sie Ihnen in diesem Beitrag vor!

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, den Grundpreis zusätzlich im Warenkorb oder im weiteren Bestellablauf erneut darzustellen, enthält die Preisangabenverordnung hingegen nicht. Entscheidend ist, dass der Grundpreis bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wurde (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 PAngV).

Wird diese Pflicht im Rahmen des Angebots ordnungsgemäß erfüllt, verlangt die PAngV grundsätzlich keine erneute Darstellung im Warenkorb oder im weiteren Bestellablauf. Eine zusätzliche Anzeige des Grundpreises im Checkout ist gleichwohl zulässig und kann aus Gründen der Preistransparenz oder Nutzerfreundlichkeit sinnvoll sein.

5. Gesamtpreise und Versandkosten beim Bestellvorgang?

Anders verhält es sich jedoch mit den Gesamtpreisen und den Versandkosten.

Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAngV müssen Verbraucher transparent, verständlich und klar darüber informiert werden, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Dabei ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

In derselben Weise müssen Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB Verbraucher informieren über:

Nr. 4: den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,

Nr. 5: im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben.

Diese Regelungen machen deutlich, dass Webshop-Betreiber die Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs in jedem Fall darüber informieren müssen, wie viel die bestellte Ware inklusive der Umsatzsteuer kostet und – falls sie zusätzlich anfallen – wie hoch die Liefer- und Versandkosten sind. Bei fehlender Aufklärung ergeben sich gewichtige Nachteile: erhöhte Abmahngefahr und verlängerte Widerrufsfrist des Kunden.

Abmahngefahr:

Werben Sie im Zusammenhang mit der Versandkostenangabe nicht mit einem versicherten Versand! Die ständige Rspr. geht hier von einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten aus. Eine solche ist unzulässig, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft.

Nach §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte von diesem eine zusätzliche (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

6. Kaufabbruch-E-Mails als zulässiges Werbemittel im E-Commerce?

Oft entscheiden sich Verbraucher im Online-Handel für ein Produkt und leiten einen Bestellvorgang ein, führen diesen aber nicht zu Ende und brechen die Vertragsanbahnung ab. Das Marketing-Tool, Mailadressen der Kunden möglichst zu Beginn des Kaufprozesses abzufragen, könnte werbewirksam dafür genutzt werden, sie bei vorzeitigem Abbruch der Bestellung mit Gutscheinversprechen oder Erinnerungspost zu einem nachgeholten Vertragsschluss zu bewegen. Die Idee scheint simpel und vielversprechend, doch ist sie wettbewerbsrechtlich auch unproblematisch umsetzbar?

Jegliche Form von Kaufabbruch-Mails bzw. Warenkorb-Erinnerungen verfolgen den Zweck der Umsatzsteigerung durch eine beabsichtigte nachträgliche Beeinflussung des zuvor beobachteten Kaufverhaltens. Damit handelt es sich bei diesen Mails eindeutig um Werbung.

Grundsätzlich ist die elektronische Versendung von Werbung ohne Rechtfertigungsgrund unzulässig (s.o.), da sie i.d.R. eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers darstellt, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Eine Rechtfertigung besteht entweder im Falle des Vorliegens einer zuvor eingeholten (wirksamen) Einwilligung oder im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen, wobei dann die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG  vorliegen müssen.

a) Wirksame Einwilligung in den Versand von E-Mail-Werbung

Die Einwilligung des Seitenbesuchers (ganz gleich ob Verbraucher oder Unternehmer) muss freiwillig, informiert, unmissverständlich und in Form einer eindeutigen bestätigenden Handlung abgegeben werden.
Die eindeutige bestätigende Handlung kann in Form eines Opt-In, z.B. als eine anzukreuzende Checkbox, ausgestaltet sein. Es gelten die obigen Tipps für den Einwilligungstext zum Newsletterbezug entsprechend.

Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist eine vollständige Belehrung über die beabsichtigte Datenverwendung: Bei Eingabe seiner E-Mail-Adresse muss der Seitenbesucher transparent darüber aufgeklärt werden, dass das Kaufverhalten erfasst und ausgewertet wird und eine Benachrichtigung zu Werbezwecken per E-Mail erfolgen kann.

Darüber hinaus ist der Online-Händler verpflichtet über die Datenverarbeitung in Gestalt der Verwendung der E-Mail-Adresse zur Übersendung einer Warenkorb-Erinnerung im Rahmen seiner Datenschutzerklärung zu informieren.

Im Streitfall muss der Händler nachweisen, dass bei Versendung der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung gegeben war (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Empfehlenswert ist daher der Einsatz des Double-Opt-In-Verfahrens für die rechtssichere und beweisbare Einholung der Einwilligung.

Eine Mustererklärung zur Einholung der Einwilligung in die Übersendung einer Warenkorb-Erinnerung stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten in diesem Beitrag zur Verfügung.

b) Kein Berufen auf das Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zur Zulässigkeit von Werbung ohne explizite Einwilligung gilt nur, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verkauf erhalten wurde. Sie setzt voraus, dass der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene, ähnliche Waren verwendet und der Kunde bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und diesem auch nicht widersprochen hat.

Bei Warenkorb-Erinnerungen ist dies gerade nicht der Fall, da der Kunde den Bestellvorgang abgebrochen und somit keinen Vertrag abgeschlossen hat. Die E-Mail-Adresse wurde folglich nicht "im Zusammenhang mit dem Kauf" erhalten, was die Anwendung der Ausnahmeregelung ausschließt.

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG hilft daher bei Warenkorb-Erinnerungen leider nicht (so sah es im Übrigen auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage).

7. The Final Button – Wie muss er heißen?

Erfolgt die Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer über eine Schaltfläche [„Button“], ist für die Bestellsituation § 312j Abs. 3 BGB zu beachten. Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers insoweit nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (wie z.B. „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“) beschriftet ist.

Es muss klar erkennbar sein, dass dem Verbraucher Kosten entstehen. Daher sind früher noch übliche Bezeichnungen wie z.B. „Bestellung abgeben“, „weiter“, „(jetzt) bestellen“, „weiter zur Zahlung“ oder „Abonnieren“ heute nicht mehr ausreichend.

Hält sich ein Online-Händler nicht an diese zwingende gesetzliche Vorgabe, hat dies negative Konsequenzen:

  • Zum einen sind Bestellungen von Verbrauchern dann nicht wirksam, so dass der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis nicht einfordern kann.
  • Zum anderen ist der Verkäufer akut abmahngefährdet, da Mitbewerber, Verbraucher- und Branchenschutzverbände stets ganz besonders auf eine gesetzeskonforme Gestaltung des Bestellprozesses achten.

8. Mitteilung der wesentlichen Merkmale der Ware auf der finalen Bestellseite

Seit dem 01.08.2012 müssen Online-Händler dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben anzeigen, § 312j Abs. 2 BGB. Verstöße sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

Der Gesetzgeber erläutert den Begriff wie folgt:

Der Begriff ‚wesentliche Merkmale‘ ist deskriptiv zu verstehen. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, das Leistungsangebot des Unternehmers zu bewerten. Deshalb müssen nicht alle Einzelheiten angegeben werden.

Welche Merkmale wesentlich sind, lässt sich nach Ansicht des [OLG Hamburg](https://www.it-recht-kanzlei.de/wesentliche-warenmerkmale-bestellabwicklung.html] nur anhand des konkreten Produkts und seiner Angebotsbeschreibung beurteilen. Je komplexer und erklärungsbedürftiger die Ware ist, desto mehr Merkmale können wesentlich sein. Auch die Erwartungen der angesprochenen Zielgruppe sind zu berücksichtigen.

Bei Gebrauchtwaren gehören etwa Zustand, Laufleistung, Wartungszustand und Vorschäden regelmäßig zu den wesentlichen Merkmalen. Bei anderen Waren können je nach Verwendungszweck beispielsweise Material, Maße, Gewicht, Leistung oder technische Ausstattung entscheidend sein.

Als Orientierung sollten Händler prüfen, welche Eigenschaften der Verbraucher benötigt, um das Angebot zu beurteilen und mit Konkurrenzprodukten zu vergleichen.

Die wesentlichen Merkmale müssen auf der finalen Bestellseite in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Bestellbutton offen dargestellt werden. Eine bloße Verlinkung auf die Artikeldetailseite genügt nicht (BGH, Beschluss vom 28.11.2019, Az. I ZR 43/19). Gleiches gilt für eine Darstellung ausschließlich in einem Pop-up (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2020, Az. 3 U 3878/19) oder in einem lediglich herunterladbaren PDF.

Empfehlenswert ist eine gut sichtbare Textdarstellung direkt oberhalb des Bestellbuttons, etwa durch eine Einrahmung oder farbliche Hervorhebung.

Unabhängig davon müssen Händler die wesentlichen Eigenschaften bereits im Rahmen der Artikelbeschreibung angeben, § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Eine besondere optische Hervorhebung ist dort grundsätzlich nicht erforderlich.

Die rechtssichere Einbindung von Rechtstexten wie AGB, Widerrufsbelehrung etc. inklusive Musterformulierungen haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt.

Was nach Ablauf einer Bestellung im Online-Shop rechtlich zu beachten ist

Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis von Mandanten gefragt, welche Informationen man dem Kunden nach Abschluss einer Bestellung im Online-Shop als Händler eigentlich zur Verfügung stellen muss und in welcher Form dies ggf. zu geschehen hat.

Gibt es hierbei besondere Informationspflichten, die jeden Online-Händler treffen und gibt es Informationen, die nur in bestimmten Fällen erteilt werden müssen? Gibt es evtl. auch Inhalte, die dem Kunden nicht ohne Weiteres nach einer Bestellung zugeschickt werden dürfen?

1. Elektronische Bestellbestätigung

Nach einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Verbraucher per E-Mail unverzüglich darüber informieren, dass und mit welchem Inhalt seine Bestellung eingegangen ist. Unverzüglich meint dabei ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB.

Hierdurch soll der Verbraucher zum einen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass seine Bestellung – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung - dem Händler überhaupt zugegangen ist. Zum anderen soll dem Verbraucher der Inhalt seiner Bestellung nochmals vor Augen geführt werden, damit er evtl. Übermittlungsfehler ggf. zeitnah erkennen und durch Mitteilung an den Händler korrigieren kann.

Sofern die Bestellung des Kunden – wie in den meisten Fällen – bereits eine verbindliche Vertragserklärung darstellt, entweder als bindendes Angebot oder bereits als Annahmeerklärung in Bezug auf ein Angebot des Händlers, muss die Bestellbestätigung des Händlers nochmals alle wesentlichen Vertragsmerkmale zusammenfassen. Hierzu zählen beim Kauf einer Ware etwa folgende Angaben:

  • Stückzahl und genaue Bezeichnung der Ware
  • Beschaffenheit der Ware (z. B. Material, Größe, Farbe)
  • Gesamtpreis der Ware (ggf. zzgl. Versandkosten)
  • Ausgewählte Zahlungsart (ggf. zzgl. besondere Zahlungskosten)
  • Ausgewählte Lieferart (z. B. Standardlieferung, Expresslieferung, Selbstabholung)
  • Rechnungsadresse
  • Lieferadresse
  • Lieferzeit

Bestimmte Inhalte muss der Unternehmer dem Verbraucher in diesem Zusammenhang spätestens bis zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, § 312f Abs. 2 BGB. Hierzu können – je nach Angebotsgestaltung - insbesondere folgende Angaben zählen:

  • Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Garantiebedingungen
  • Besondere Bedingungen zur Einlösung von Gutscheinen

Die Pflicht zur nachträglichen Übermittlung der Rechtstexte in Textform besteht nur, wenn der Unternehmer diese Pflicht nicht bereits vor Vertragsschluss erfüllt hat, etwa indem er die Rechtstexte bereits in seinem Online-Shop (zusätzlich) als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt hat.

Kann die Bestätigungs-E-Mail aufgrund eines Fehlers in der Verbrauchersphäre nicht zugestellt werden, sind Händler von der Erfüllung der Übermittlungspflicht aber regelmäßig nicht befreit, sondern sind gehalten, auf einen alternativen dauerhaften Datenträger zurückzugreifen.

Bei Unzustellbarkeit der Bestätigungs-E-Mail empfiehlt es sich zur Pflichterfüllung insofern, die Bestätigung mit den maßgeblichen Vertragsinhalten in Druckform der Sendung beizufügen. Die Druckform ist ein hinreichender dauerhafter Datenträger, dessen Verwendung im Zusammenhang mit der Warenlieferung die Frist nach § 312f Abs. 2 BGB zuverlässig wahrt.

Des Weiteren gilt es aufgrund der Tatsache, dass die Bestellbestätigung grundsätzlich auf elektronischem Wege zu erfolgen hat, die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) zu beachten. Auch eine (kommerzielle) E-Mail eines Online-Händlers, wie sie die elektronische Eingangsbestätigung einer Bestellung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB ist, unterliegt nach § 5 DDG der geltenden Impressumspflicht. Händler müssen darin also die üblichen Impressumsangaben bereitstellen.

2. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Bei entgeltlichen Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, muss der Unternehmer den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren und ihm ein entsprechendes Muster-Widerrufsformular an die Hand geben. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen einer vorvertraglichen und einer nachvertraglichen Informationspflicht.

Die vorvertragliche Informationspflicht betrifft die Pflicht des Händlers zur Darstellung der Widerrufsbelehrung und eines entsprechenden Formulars bereits auf seiner Website.

Darüber hinaus muss der Händler dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular im Rahmen seiner nachvertraglichen Informationspflicht nach Abschluss der Bestellung zusätzlich im Volltext in Textform zukommen lassen, wobei dies bei Verträgen über die Lieferung von Waren spätestens bis zur Lieferung der Ware erfolgen kann.

Zur Erfüllung der nachvertraglichen Informationspflicht kann der Online-Händler die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular direkt in die elektronische Bestellbestätigung einbinden, die der Kunde im Anschluss an eine Bestellung im Online-Shop des Händlers erhält. Alternativ kann er die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular direkt an die elektronische Bestellbestätigung anhängen (z. B. als PDF-Dokument), sollte dann aber im Text der Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich auf den Anhang verweisen, damit dieser vom Kunden nicht übersehen wird.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sofern AGB verwendet werden, hat der Unternehmer diese dem Verbraucher neben der Darstellung auf der Website zusätzlich spätestens bis zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Dabei ist die Verwendung von AGB im Online-Handel eher die Regel als die Ausnahme. Zwar sieht das Gesetz keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB vor.

Allerdings gibt es im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informationspflichten, die sich u. a. auch auf das Zustandekommen des Vertrages beziehen und daher zweckmäßigerweise in Verbindung mit AGB erfüllt werden. Unabhängig davon kann die Verwendung von AGB für den Unternehmer gerade im Online-Handel aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll sein.

Eine spezielle Informationspflicht stellt die Vorgabe in § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB dar, nach der ein Online-Händler seinen Kunden die Möglichkeit verschaffen muss, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern zu können.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte in seinem Online-Shop die Möglichkeit einer solchen Speichermöglichkeit eröffnen. Ein einfach ersichtlicher Download-Button im räumlichen Zusammenhang mit den dargestellten AGB sowie beim abschließenden Warenkorb reichen aus, um die Vorgaben aus § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen.

Zur Erfüllung der nachvertraglichen Informationspflicht kann der Online-Händler erneut die AGB direkt in die elektronische Bestellbestätigung einbinden, die der Kunde im Anschluss an eine Bestellung im Online-Shop des Händlers erhält.

Alternativ kann er die AGB direkt an die elektronische Bestellbestätigung anhängen (z. B. als PDF-Dokument), sollte dann aber im Text der Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich auf den Anhang verweisen, damit dieser vom Kunden nicht übersehen wird. Ein Formulierungsbeispiel finden Sie hier.

4. Garantiebedingungen

Wird dem Kunden an einem Produkt neben den gesetzlichen Mängelrechten zusätzlich eine Hersteller- oder eine Händlergarantie eingeräumt, so muss der Händler bereits im Zusammenhang mit der Werbung für die Garantie u. a. über den Inhalt der Garantie informieren. In der Praxis bedeutet dies, dass der Händler die Garantiebedingungen bereits in seinem Online-Angebot darstellen muss, da diese letztlich auch Vertragsinhalt werden.

Gemäß § 479 Abs. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die vollständige Garantieerklärung (Garantiebedingungen) zudem spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Hierdurch soll der Kunde in die Lage versetzt werden, seine Rechte aus der Garantie ggf. anhand eines verkörperten Dokumentes nachweisen zu können, ohne dass der Händler hieran im Nachhinein noch Änderungen zum Nachteil des Kunden vornehmen kann.

Die Werbung mit einer Herstellergarantie ist rechtlich nicht unproblematisch und birgt die Gefahr von Abmahnungen. Wir stellen einen Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur Verfügung.

5. Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien

Sofern Batterien zum Lieferumfang gehören, muss der Unternehmer den Verbraucher über die Möglichkeit der Rückgabe von Altbatterien informieren. Eine entsprechende Informationspflicht ergibt sich aus § 24 Batterierecht-Durchführungsgesetz - BattDG. Dabei hat der Händler die Wahl, ob er die erforderlichen Informationen bereits in geeigneter Weise auf seiner Website erteilt oder ob er diese erst nach Abschluss der Bestellung im Zusammenhang mit der Warenlieferung in Schriftform übermittelt.

Entscheidet sich der Händler für die zweite Variante, muss er dem Kunden die erforderlichen Informationen auf einem Schriftstück mit der Warensendung zukommen lassen. Der Beweiswert dieser Variante ist allerdings geringer, da es dem Online-Händler schwer fallen dürfte, zu beweisen, dass der Entsorgungshinweis in Papierform übersendet worden ist.

Wir bieten unseren Mandanten einen praktischen *Leitfaden inkl. rechtssicherem Muster*, damit Sie als Händler ordnungsgemäß über die Entsorgung von Altbatterien informieren.

6. Datenschutzerklärung

Anders als bei der Widerrufsbelehrung oder bei der Verwendung von AGB gibt es keine gesetzliche Verpflichtung des Händlers, dem Kunden die auf seiner Website darzustellende Datenschutzerklärung im Anschluss an eine Bestellung nochmals im Volltext in Textform zukommen zu lassen.

Insoweit ist es vielmehr entscheidend, dass der Kunde bereits bei erstmaliger Erhebung seiner personenbezogenen Daten auf der Website des Händlers entsprechend über die Erhebung und Nutzung seiner Daten informiert wird. Schließlich soll der Kunde so rechtzeitig über den Umgang mit seinen Daten informiert werden, dass er ggf. auch noch die Möglichkeit hätte zu widersprechen bzw. die Seite einfach wieder zu verlassen. Dieses Ziel kann durch eine Information erst nach Abschluss der Bestellung aber nicht mehr erreicht werden.

Sie möchten rechtssicher agieren und Ihre Kunden über die relevanten Verarbeitungsvorgänge informieren? Im Rahmen unserer kostengünstigen Schutzpakete erhalten Sie anwaltlich erstellte Datenschutzerklärungen und profitieren von unsermr fortlaufenden Update-Service!

7. Rechnung

Eine Pflicht des Händlers zur Erstellung und Überlassung einer Rechnung besteht grundsätzlich nur gegenüber Unternehmern, da diese ihre Rechnungen ggf. steuerlich geltend machen können. Gegenüber Verbrauchern besteht eine solche Pflicht dagegen grundsätzlich nicht. Allerdings kann dies ausnahmsweise anders zu beurteilen sein, etwa dann, wenn der Händler die Ausübung bestimmter Rechte des Kunden, beispielsweise im Rahmen einer Garantie, von der Vorlage einer Original-Rechnung abhängig macht.

Sie möchten Rechnungen im Online-Handel richtig ausstellen? Welche konkreten Anforderungen der Gesetzgeber an die ordnungsgemäße Rechnungsausstellung knüpft und wie eine gesetzeskonforme Musterrechnung aussehen kann, lesen Sie im unserem Beitrag *Zahltag:Rechnungen im Online-Handel richtig ausstellen + Muster*!

8. Werbung im Zusammenhang mit der E-Mail-Korrespondenz

Viele Online-Händler nutzen die E-Mail-Korrespondenz mit dem Kunden im Anschluss an eine Bestellung über den Online-Shop auch zu eigenen Werbezwecken, etwa indem auf die Möglichkeit zur Anmeldung für den eigenen E-Mail-Newsletter verwiesen wird oder indem der Kunde zur Bewertung der Transaktion aufgefordert wird.

Solche verdeckten Formen der E-Mail-Werbung sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Empfänger zuvor in die Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu solchen Zwecken eingewilligt hat. Die Rechtsprechung stellt jedoch strenge Anforderungen an die Wirksamkeit entsprechender Einwilligungserklärungen, die in der Praxis nicht immer erfüllt werden.

In jedem Fall unzulässig ist die Werbung in solchen Fällen, wenn der Kunde überhaupt nicht in die Zusendung entsprechender Werbenachrichten eingewilligt hat und wenn auch kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand erfüllt ist, der die Zusendung von E-Mail-Werbung ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erlaubt. Daher ist aus rechtlichen Gründen von einer solchen Vorgehensweise abzuraten.

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: 13_Phunkod / Shutterstock.com

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8 Kommentare

M
Melanie
E-Commerce wird immer wichtiger
Abgesehen von diesen ganzen rechtlichen Dingen, die ein Shopbetreiber beachten muss und natürlich auch abgesehen davon, dass er sich für ein Shopsystem entscheiden muss, darf man auch nie die damit einhergehender Wichtigkeit des Online-Marketings unterschätzen!
Denn man will ja auch, dass der Shop von potenziellen Kunden in Google gefunden wird.
Hierbei empfehle ich, auch wenn man heutzutage mit den nötigen Tools, dem nötigen Knowhow und der nötigen investierten Zeit, die SEO-Performance seiner Website selbst steigern kann, sich erstmal durch die Hilfe von einem Experten wie diesen hier (https://www.onlinesolutionsgroup.de/) sich eine vernünftige Basis aufbauen zu lassen, welche im OM besonders wichtig ist.
A
Andreas
Händler
Sehr geehrtes it recht Team,
ist diese Seite auch noch nach DSVGO inhaltlich korrekt ?
Muss der Kunde beim Bestellabschluss keine Checkbox zur Bestätigung der Datenschutzbestimmung anhaken?
Ist es ausreichend wenn die Datenschutzbestimmung per Link auf der Bestellabschlussseite erreichbar ist und dieser Hinweis zu sehen ist :
"
Mit Deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB, Datenschutzbestimmung und Widerrufsbestimmgungen einverstanden."
Vielen Dank
N
Norbert Friedrich
CEO
Hallo
estmal Danke für den aufschlussreichen Artikel.
Ein Frage ist hier ungeklärt: Darf der Shopbetreiber für Neukunden eine Zahlungsart (nicht zwingend) vorauswählen?
F
Frank G.
spätestens bis zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaftem Datenträger übermitteln
Sie schreiben das "spätestens bis zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaftem Datenträger übermitteln z.B. AGB" gilt das auch für den B2B Kunden?
Unter der Voraussetzung, der Shop richtet sich ausschließlich an B2B Kunden....
M
Milena Vallid
Zahlungspflichtige Onlinebestellung ohne Kenntnis des genauen Preises
Ich frage mich (als Verbraucher) in dem Zusammenhang schon länger, ob die Praxis einiger Volkshochschulen (keine Unternehmer) rechtens ist, bei der verbindlichen zahlungspflichtigen Onlinebestellung eines Kurses keinen Festpreis anzugeben, sondern einen Staffelpreis je nach Teilnehmerzahl. Die Teilnehmerzahl ist vom Besteller nicht beeinflussbar und steht definiv erst 1 Woche vor Kursbeginn fest. Erst dann weiß der Teilnehmer, ob er z.B. 36, 55 oder 72 € für den Kurs bezahlen muss. "Vernünftigerweise" ist das nicht zwingend, es gäbe auch andere Preismodelle. 
G
Geschädigter
Web.de
Es würde mich interresieren ob alles Rechtens ist, wie es Web.de macht. Könnte man hier auch einen Test durchführen?
M
Mario Rieß
Newsletter im Bestellvorgang
Ist es tatsächlich erforderlich, das Newsletter-Abo innerhalb des Bestellvorganges noch mit Double-Opt-In abzusichern? Ist das neu? Ich bin fassungslos.
Also wenn nur ein Interessent (ohne zu kaufen) einen Newsletter abonnieren möchte, dann ist das einzusehen. Ich könnte meine Kollegen ärgern, indem ich einen Haufen Abos mit deren Adressen abschließe.
Aber innerhalb einer Bestellung?
Gibt es vielleicht einen (nur einen;-) Shop als Beispiel, wo das so ist?
S
Sören Somann
Zahlungspflichtig Bestellen
Eine schöne Aufstellung. Mich würde interessieren wie denn der Status des Gesetzesvorhabens ist, daß es bald bei allen Online-Shops Vorschrift ist, den letzten Button mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen. Das fällt ja unter dem "Button-Lösungs"-Gesetz. Ist es wirklich sinnvoll, jetzt alles dahingehend anzupassen? Wenn ja, vielleicht macht es Sinn dafür einen Leitfaden zu erfassen, der alle wesentlichen Punkte umfasst.
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