Abmahnung: Unterbliebene Informationspflichten im Handel

Abmahnung: Unterbliebene Informationspflichten im Handel
5 min
Beitrag vom: 05.05.2025

Eine uns vorliegende Abmahnung hat unterbliebene fernabsatzrechtliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bei Verträgen im Online-Handel zum Gegenstand. Um welchen Verstoß ging es konkret?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler vertrieb auf der Plattform „ebay“ Waren und kam dabei aber nicht seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nach.

Der Online-Händler belehrte den Verbraucher weder über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, noch darüber, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert und dem Kunden zur Verfügung gestellt wird noch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts.

Der Online-Händler wurde aufgrund dieses Sachverhalts kostenpflichtig abgemahnt.

Banner Unlimited Paket

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund der unterbliebenen Informationspflichten verstieß der Händler gegen Art. 246c Nr. 1, 2, Art. 246a § 1 Informationspflichten Abs. 1 Satz 1 Nr.11, Abs. 2 EGBGB und das Verbot unlauterer Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Denn § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet den Online-Händler, den Verbraucher über die in § 246a EGBGB aufgeführten Umstände zu informieren. Hierzu gehört gem. § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BGB die Belehrung über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts für die Waren bzw. digitalen Produkte.

§ 246c EGBGB enthält darüber hinaus einen Katalog an im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlichen Informationen, zu denen die einzelnen Schritte bis zum Vertragsschluss (Nr. 1) sowie die anschließende Speicherung des Vertragstextes durch den Unternehmer zählen (Nr. 2).

Best Practice: Erfüllung der fernsabsatzrechtlichen Informationspflichten

Wie werden die gerügten Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ordnungsgemäß erfüllt?

I. Belehrung über das gesetzliche Mängelrecht, Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB

Zunächst hat der Unternehmer dem Kunden vor Abgabe dessen Vertragserklärung die in Art. 246a § 1 Informationspflichten EGBGB aufgezählten Informationen mitzuteilen. Das allgemeine zur Verfügung stellen der Angaben auf der Webseite ist grundsätzlich nicht ausreichend. Zusätzlich muss der Händler dem Verbraucher eine Abschrift bzw. Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger in angemessener Frist, spätestens bei Lieferung, zur Verfügung zu stellen, welche die aufgeführten Angaben enthält. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat.

Der Verbraucher ist hierbei u.a. über die ihm bei Lieferung einer mangelhaften Ware zustehenden gesetzlichen Mängelrechte nach § 437 BGB aufzuklären.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB hat der Online-Händler auch über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zu informieren. Auch hier versteckt sich eine häufige Abmahnfalle, der wir in diesem Beitrag insbesondere für den Textilhandel genauer nachgehen.

II. Belehrung über die im Geschäftsverkehr erforderlichen Informationen, Art. 246c EGBGB

Nach Art. 246c EGBGB hat der Online-Händler den Kunden außerdem über folgende Informationen vor Abgabe der Bestellung zu unterrichten.

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Der Unternehmer muss den Kunden nicht ausdrücklich über die einzelnen technischen Schritte bis zu einem Vertragsschluss informieren. Es genügt daher z.B., wenn durch die Gestaltung des Online-Shops ersichtlich ist, wie es zum Vertragsschluss kommt und wie der Kunde Fehler bei der Eingabe von Bestelldaten korrigieren kann.

Daher ist es nicht erforderlich, dass der Händler einen Erklärungstext in seinem Webshop veröffentlicht, der darlegt, wie es durch welche Schritte zum Vertragsschluss kommt. Der Informationspflicht ist beispielsweise dadurch Genüge getan, dass auf dem Bildschirm eine Fortschrittsanzeige angegeben ist, die den aktuellen Status des Bestellvorgangs mit Begriffen wie „Adressdaten“, „Zahlungsinformationen“ und „Zusammenfassung“ widergibt.

Gerade die Belehrung des Kunden, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er ihm zugänglich ist, erfolgt am besten im Rahmen der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Damit Sie die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten korrekt erfüllen, empfehlen wir Ihnen unsere sicheren Rechtstexte, die Sie für eine Vielzahl von Online-Verkaufskanälen im Rahmen unserer Schutzpakete beziehen können!

Fazit

Im Online-Handel hat der Unternehmer eine Reihe an Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen, die gerade insbesondere durch Art. 246a - d EGBGB auferlegt werden.

Hierzu zählt unter anderem die Belehrung des Käufers über seine gesetzlichen Mängelrechte, die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss und die Information, wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 80.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Teacher Photo / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

AGB, Widerrufsbelehrung & Co.: Rechtssicher einbinden
(10.05.2025, 10:28 Uhr)
AGB, Widerrufsbelehrung & Co.: Rechtssicher einbinden
Müssen Online-Shop-AGB auch in Textform übermittelt werden?
(26.02.2025, 07:39 Uhr)
Müssen Online-Shop-AGB auch in Textform übermittelt werden?
Wie müssen Rechtstexte im Shop dargestellt werden?
(25.02.2025, 07:41 Uhr)
Wie müssen Rechtstexte im Shop dargestellt werden?
LG München I: „Jetzt Mitglied werden“ ist unzulässige Beschriftung für Bestellbutton
(05.12.2023, 10:58 Uhr)
LG München I: „Jetzt Mitglied werden“ ist unzulässige Beschriftung für Bestellbutton
Kann eine Bestelleingangsbestätigung schon zum Vertrag führen?
(20.09.2023, 08:59 Uhr)
Kann eine Bestelleingangsbestätigung schon zum Vertrag führen?
AGB für Online-Shops: Braucht man die denn?
(06.07.2023, 07:36 Uhr)
AGB für Online-Shops: Braucht man die denn?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei