Ist das Geburtsdatum als Pflichtfeld im Shop erlaubt?
Viele Online-Shops setzen das Geburtsdatum im Bestellprozess als verpflichtende Eingabe voraus. Doch ist das rechtlich zulässig?
Inhaltsverzeichnis
Datenschutzrechtliche Grundlage der Altersabfrage
Verarbeiten, nutzen oder erheben Online-Händler personenbezogene Daten, müssen sie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.
Die DSGVO definiert personenbezogene Daten in Art. 4 Nr. 1 als "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen".
Dazu gehört auch das Geburtsdatum, weil es eine Identifizierung ermöglicht.
Bei der Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten gilt der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Personenbezogene Daten dürfen nur in dem Umfang erhoben werden, der für den jeweiligen Zweck notwendig ist.
Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten ist darüber hinaus immer nur dann zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Im Online-Handel ist dies regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
Liegt keine solche gesetzliche Erlaubnis vor, kommt nur eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in Betracht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Einwilligung muss freiwillig sein, weshalb ein Pflichtfeld gerade nicht darauf gestützt werden kann.
Ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) rechtfertigt keine pauschale Pflichtabfrage des Geburtsdatums bei Waren ohne Altersbeschränkung. Diese Linie wird von Datenschutzaufsichtsbehörden seit Jahren vertreten und wurde auch bereits gerichtlich bestätigt (s.u.).
Altersabfrage stets zur Abwicklung des Vertrags erforderlich?
Teilweise wird vertreten, dass die Abfrage des Geburtsdatums bzw. eine Checkbox zur Bestätigung der Volljährigkeit für die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses stets notwendig sei.
Hintergrund dieser Ansicht ist, dass Verträge mit Minderjährigen gemäß §§ 104 ff. BGB grundsätzlich schwebend unwirksam sein und der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bedürften.
Shop-Betreiber seien also stets dem Risiko ausgesetzt, dass diese den Vertrag nicht genehmigen und der Händler auf dem Kaufpreis "sitzen bleibt".
Dies ist jedoch nicht überzeugend und wird von der herrschenden Meinung sowie der Rechtsprechung abgelehnt.
Eine Altersprüfung über die bloße Angabe des Geburtsdatums oder eine Checkbox bietet keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Die Angaben könnten ohne Weiteres gefälscht werden und minimieren das wirtschaftliche Risiko des Händlers deshalb nicht effektiver als eine einfache Altersbestätigung.
Die Abfrage des vollständigen Geburtsdatums als Pflichtfeld ist daher für die Erfüllung eines Kaufvertrags (insbesondere bei Waren ohne Altersbeschränkung) grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Dass eine generelle Pflicht zur Angabe des Geburtsdatums im Bestellprozess unzulässig ist, wurde Anfang 2024 auch richterlich bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 23.01.2024 (Az. 14 LA 1/24) entschieden, dass selbst eine Versandapotheke das Geburtsdatum nicht pauschal als verpflichtende Angabe verlangen darf – und zwar unabhängig davon, welche konkreten Produkte bestellt werden.
Das Gericht stellte klar, dass weder Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) noch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) eine solche flächendeckende Pflichtabfrage tragen.
Zur Erfüllung des Kaufvertrags sei das vollständige Geburtsdatum im Regelfall nicht erforderlich, weil der Vertrag auch ohne diese Information ordnungsgemäß abgewickelt werden könne. Ebenso fehle es an einem überwiegenden berechtigten Interesse des Händlers, das die Erhebung dieses sensiblen Datums rechtfertigen könnte.
Besonders deutlich wurde das Gericht bei der vielfach vorgebrachten Händler-Argumentation, man benötige das Geburtsdatum „vorsorglich“ – etwa für ein späteres Mahnverfahren, die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen oder Bonitätsprüfungen in Einzelfällen.
Diese hypothetischen Szenarien seien weder typisch noch wahrscheinlich, sondern lediglich „Ausnahmefälle“.
Genau deshalb rechtfertigten sie keine pauschale Datenerhebung bei sämtlichen Bestellungen.
Für die Zwecke einer Forderungsdurchsetzung stünden zudem andere personenbezogene Daten – etwa Name und Anschrift – zur Verfügung, sodass eine Pflichtabfrage des Geburtsdatums nicht verhältnismäßig sei.
Ausnahme – aber eng begrenzt
Eine Pflichtabfrage des Geburtsdatums kann in engen Ausnahmefällen zulässig sein, etwa wenn eine besondere Zahlungsart (z.B. Rechnungskauf mit Bonitätsprüfung) gewählt wird und das Geburtsdatum nur für diese Zahlungsart erforderlich ist.
In diesem Fall darf die Abfrage ausschließlich für diese Zahlungsart erfolgen – nicht pauschal für alle Bestellungen.
Zwingende Altersprüfung beim Versand jugendgefährdender Waren
Eine Altersprüfung ist jedoch überall dort zwingend notwendig, wo das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Anwendung findet.
1. Abgabeverbote an Kinder und Jugendliche
Für folgende Produktgruppen sieht das Jugendschutzgesetz ein Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche vor, das ausdrücklich auch den Versandhandel betrifft:
a. Tabakwaren, E-Zigaretten und sonstige verwandte Erzeugnisse (§ 10 JuSchG) : Das Abgabeverbot an Minderjährige gilt seit der Gesetzesreform ausdrücklich auch für nikotinfreie E-Zigaretten und Liquids.
b. Alkoholhaltige Getränke (§ 9 JuSchG) :
- Branntwein/Branntweinhaltiges: Verkauf erst ab 18 Jahren
- Andere alkoholische Getränke wie Bier und Wein: Verkauf ab 16 Jahren
c. Bildträger und Spiele mit Kennzeichnung “Keine Jugendfreigabe” (USK/FSK 18) (§ 12 Abs. 1, 4 JuSchG) : Beim Versand physischer Medien muss sichergestellt werden, dass diese nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden.
2. Wie sollte die Altersprüfung erfolgen?
Dort, wo eine Altersprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, muss diese wirksam erfolgen, um das Abgabeverbot einzuhalten.
Für eine effektive Altersprüfung bietet sich im Versandhandel etwa folgendes zweistufige Verfahren an:
- Identitätsprüfung im Bestellprozess (Vorkontrolle): Sicherstellung, dass der Besteller volljährig ist (z.B. durch Postident-Verfahren, Schufa-ID-Check oder ähnliche verifizierte Identifikationsverfahren).
- Altersverifikation bei der Zustellung (Nachkontrolle): Sicherstellung, dass die Ware dem volljährigen Kunden persönlich ausgehändigt wird. Dies kann durch spezielle Versandformen wie "Einschreiben eigenhändig" mit Ausweisprüfung oder durch Zustellungsdienste mit "Alterssichtprüfung" geschehen.
Die bloße obligatorische Abfrage des Alters im Bestellprozess ohne zusätzliche Verifikation bei der Zustellung ist bei jugendschutzrelevanten Waren gerade nicht (!) ausreichend.
Fazit
Die verpflichtende Abfrage des Geburtsdatums im Bestellprozess verstößt nach aktueller Rechtslage regelmäßig gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
Ein Verstoß gegen die DSGVO kann von Aufsichtsbehörden bußgeldbewehrt geahndet werden. Darüber hinaus spricht auch der Aspekt der Kundenzufriedenheit gegen unnötige Pflichtangaben.
Online-Händler sollten daher nur solche personenbezogenen Daten als Pflichtangaben erheben, die für die Vertragsabwicklung zwingend notwendig sind (Name, Adresse, Zahlungsdaten).
Weitere Informationen – wie das Geburtsdatum – sollten nur als freiwillige Angabe erhoben werden und klar als solche gekennzeichnet sein.
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10 Kommentare
Ich verstehe daher den Gesetzgeber nicht, dass hier mal wieder tatenlos zugeschaut wird!
Es geht auch anders, beispielsweise fragt der Onlineshop Marktriese Amazon die Kunden nicht nach einem Geburtsdatum bei einem "normalen" Konto. Einzig allein zur Prüfung der Volljährigkeit bezüglich Jugendgefährdender Waren wird eine solche Abfrage und sei es auch nur vom Postzusteller/in durchgeführt. Was ich vollkommen in Ordnung finde, denn diese Kontrolle ist auch im Einzelhandel Vorort und bei einer Unsicherheit auch mit Vorlage eines Ausweises. Den Verstoße gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Beweisführung Geschäftsfähig zu sein finde ich hingegen unrechtsmäßig.
oder Angeboten das Geburtsdatum verlangt wird. Ich kann das nicht akzeptieren und deshalb werden bei mir grundsätzlich falsche Angaben gemacht!
zB habe ich bei einem Unternehmen eine Heizung bestellt die ich auch noch in Vorkasse bezahlen musste. Sogar dort wurde mein Geburtsdatum verlangt. Ich hätte das verweigern können, aber ich erteile in solchen Fällen grundsätzlich falsche Angaben-
Der Datenschutzbeauftragte von NRW, bei dem ich nachfragte, ob diese Pflichtangabe rechtens sei, hat mir geantwortet, dass nach seiner Meinung an dieser Zwangsangabe nichts zu beanstanden sei.
In dem Beitrag steht "Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit ist zwar rechtlich folgenlos." Das stimmt m.E. nicht, denn es besteht das Risiko eines Unterlassungsanspruchs (u.a. Abmahnung) nach 8 i.v.m 3a UWG.
e) Eine andere weit verbreitete Pflichtangabe, deren Notwendigkeit für die m.E. Vertragsabwicklung i.d.R. sehr fragwürdig ist und für die das Datensparsamkeits-Argument dementsprechend i.d.R. auch geltend gemacht werden kann, ist die Telefon-Nummer (Festnetz, Mobilfunk). Wenn ich schon meine E-Mail-Adresse angegeben habe und es nicht um Speditionsware, Reisebuchung oder Rufnummernportierung (oder um Bonitätsprüfungen) geht, kann man da m.E. auch nur empfehlen, zur Notwehr-Maßnahme Falschangabe zu greifen.
a) Na, so mancher Online-Händler wird das Geburtsdatum sicherlich auch für Bonitätsprüfungen (miss-)brauchen.
b) Das ist natürlich witzlos, wenn ein "Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit [...] rechtlich folgenlos" ist. Wird sich das eigentlich mit der EU-DSGVO ändern?
c) Sofern der Kunde nicht auf das Ergebnis möglicher Bonitätsprüfungen angewiesen ist, bleibt ihm/ihr ja auch die Notwehr-Maßnahme einfach ein falsches Geburtsdatum einzugeben - 11.11.1911 :)