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Geburtsdatum als Pflichtangabe im Bestellformular?

28.06.2016, 17:34 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Dr. Bea Brünen
Geburtsdatum als Pflichtangabe im Bestellformular?

In vielen Online-Shops ist die Eingabe des Geburtsdatums im Bestellprozess verpflichtend. Dies gilt nicht nur für Shops, die Tabak oder Alkohol anbieten. Auch der Erwerb von Textilien, Kosmetika und Literatur ist häufig nur unter Angabe des Geburtsdatums möglich. Doch ist dies datenschutzrechtlich zulässig?

1. Datenschutzrechtliche Grundlage der Altersabfrage

Grundsätzlich gilt: Verarbeiten, nutzen oder erheben Online-Händler auf ihrer Webseite unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen sogenannte personenbezogene Daten, müssen sie bestimmte Informationspflichten erfüllen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) definiert personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1). Aus dieser doch recht schwammigen Definition lässt sich der Grundsatz ableiten, dass alle Informationen, über die irgendwie ein Personenbezug hergestellt werden kann, auch unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen. Dazu gehören unter anderem Informationen, die eine Identifizierung der Person ermöglichen, wie der Name, die Anschrift und auch das Geburtsdatum.

Bei der Verarbeitung von solchen personenbezogenen Daten gilt im deutschen Datenschutzrecht der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG). Nach diesem sind so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Soweit möglich, sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten muss darüber hinaus immer durch ein Gesetz erlaubt sein oder es muss eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegen. Gesetzlich erlaubt ist das Erheben, Speichern und die Weitergabe personenbezogener Daten bspw. nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wenn es zur Erfüllung und Abwicklung eines Vertragsverhältnisses, also z. B. des Kaufvertrages bei einem Online-Kauf, erforderlich ist.

2. Altersabfrage stets zur Abwicklung des Vertrags erforderlich?

In der juristischen Diskussion wird teilweise vertreten, dass die Abfrage des Geburtsdatums bzw. eine Checkbox, mit der die Volljährigkeit im Bestellprozess bestätigt werden kann, für die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses stets notwendig sein soll. Hintergrund dieser Ansicht ist, dass Vertragsabschlüsse mit Minderjährigen grundsätzlich schwebend unwirksam sind und der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, bspw. der Eltern bedürfen. Shop-Betreiber sind also stets dem Risiko ausgesetzt, dass diese den Vertrag nicht genehmigen und der Händler daher auf dem Kaufpreis "sitzen bleibt", ihn also nicht gerichtlich durchsetzen kann. Um dieses Risiko zu minimieren, soll eine Abfrage des Geburtsdatums stets notwendig sein.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist diese Ansicht jedoch nicht überzeugend, da eine Altersprüfung über die Angabe des Geburtsdatums bzw. eine Checkbox nicht die Gewähr der Richtigkeit der Angaben bietet. Die Angaben können ohne weiteres gefälscht werden und minimieren das wirtschaftliche Risiko des Händlers deshalb nicht. Die Abfrage des Geburtsdatums ist daher für die Erfüllung und die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich.

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3. Zwingende Altersprüfung beim Versand jugendgefährdender Waren

Es gibt jedoch Bereiche, in denen eine Altersprüfung zwingend notwendig ist. Gesetzliche Grundlage für die Anforderungen an den Verkauf von Bildträgern (z.B. DVDs, Blu-Rays oder Computer- und Konsolenspiele), Alkohol, Tabak und E-Zigaretten bildet das Jugendschutzgesetz (JuSchG).

a. Altersprüfung bei Bildträgern

Der Verkauf von Bildträgern wie DVDs oder Konsolenspiele an Kinder und Jugendliche ist nach dem Jugendschutzrecht nur gestattet, wenn diese eine Alterskennzeichnung erhalten haben und die jeweilige Freigabe eine Abgabe an Personen der betreffenden Altersstufe vorsieht (§ 12 Abs. 1 JuSchG) . Die Vorschrift gilt insbesondere auch für den Bereich des Versandhandels.

Nicht gekennzeichnete bzw. als „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnete Medien dürfen im Versandhandel nur angeboten werden, wenn technische oder sonstige Vorkehrungen sicherstellen, dass solche Trägermedien nicht an Kinder oder Jugendliche versendet werden (vgl. § 1 Abs. 4 JuSchG) . Dementsprechend ist beim Versand solcher Bildträger eine Altersprüfung zwingend notwendig.

b. Altersprüfung bei Alkohol

Nach dem Jugendschutzrecht dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit keine branntweinhaltigen Getränke an Minderjährige abgegeben werden. Bei anderen alkoholischen Getränken wie Bier oder Wein gilt eine Altersgrenze von 16 Jahren (§ 9 Abs. 1 JuSchG) .

Anders als bei der Regelung zu den Trägermedien in § 12 JuSchG wird bei dem Verkauf von hochprozentigem Alkohol nicht explizit auf den Versandhandel abgestellt. Das Landgericht (LG) Koblenz entschied daher, dass ein Online-Verkauf von Alkohol im Internet ohne jegliche Kontrollpflichten hinsichtlich des Alters des Käufers für den Händler möglich sei (Beschluss vom 13.08.2007, 4 HK O 120/07). Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass das Abgabeverbot in § 9 Abs. 1 JuSchG nicht ausdrücklich auf den Versandhandel verweist. Zudem könne der Verkauf und Versand von Alkohol nicht als „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuSchG eingestuft werden.

Das Urteil erfährt jedoch zurecht Kritik in der Literatur (Liesching in MMR 2007, 725). Der Autor kritisiert, dass nach Auffassung des LG Koblenz der Versand von Alkohol an Kinder und Jugendliche unbeschränkt möglich sei. Weiter vertritt der Autor die Ansicht, dass der Internetversand von Alkohol in der Öffentlichkeit stattfinde und damit als „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift erfolge. Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich dieser Ansicht angeschlossen. So vertritt es in seiner das Jugendschutzrecht erläuternden Broschüre die Meinung, dass der Verkauf von Alkohol der Vorschrift des § 9 JuSchG unterfalle. Begründet wird dies damit, dass das Merkmal „in der Öffentlichkeit“ auch bei der Zustellung im öffentlichen Raum gegeben sei.

Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte daher auch beim Versand von branntweinhaltigen Getränken eine Altersprüfung durchführen.

c. Altersprüfung bei Tabakwaren und E-Zigaretten

Auch die alte Regelung im Jugendschutzrecht zum Verkauf von Tabakwaren stellte nicht ausdrücklich auf den Versandhandel ab. Zudem war der Verkauf von nikotinfreien E-Zigaretten und Shishas an Kinder und Jugendliche nicht ausdrücklich verboten. Diese rechtlichen Lücken wurden durch das am 01.04.2016 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ geschlossen. Der neue §10 JuSchG stellt nun ausdrücklich klar, dass „Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse […] Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden“ dürfen. Das Abgabeverbot an Minderjährige erstreckt sich damit ausdrücklich auch auf den Versandhandel.

d. Wie sollte die Altersprüfung erfolgen?

Nachdem geklärt wurde, in welchen Fällen eine Altersprüfung rechtlich zulässig ist, stellen sich zwei Fragen: Erstens, wie die Altersprüfung zu erfolgen hat und zweitens, ob die obligatorische Abfrage des Alters im Bestellprozess ausreichend ist.
Antwort auf diese Fragen gibt ein Urteil des BGH vom 18.07.2007 (I ZR 102/05), das den Versand von Bildträgern an Minderjährige thematisiert. Nach Auffassung des BGH ist für eine effektive Altersprüfung ein zweistufiges Verfahren notwendig:

"So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist[…]. Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als „Einschreiben eigenhändig gewährleistet werden.“

Um eine zuverlässige Altersverifikation zu gewährleisten, muss die jugendgefährdende Ware also erstens mittels Postidentverfahren versandt und dem volljährigen Kunden zweitens persönlich, bspw. mittels Einschreiben, übergeben werden. Die obligatorische Altersabfrage im Bestellprozess ist nicht ausreichend.

4. Fazit

Die verpflichtende Abfrage des Geburtsdatums im Bestellprozess verstößt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung. Dies gilt auch für Online-Shops, die „jugendgefährdende Waren“ anbieten. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit kann nach der geltenden DSGVO abgemahnt oder ordnungsrechtlich geahndet werden. Online-Händler sollten die Erhebung nicht notwendiger personenbezogener Daten aber auch vor dem Hintergrund von Kundenzufriedenheit und Kundenvertrauen überdenken.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher nur solche personenbezogenen Daten zu erheben, die für die Vertragsabwicklung zwingend notwendig sind. Diese Angaben sollten als Pflichtangaben gekennzeichnet werden. Möchten Shop-Betreiber darüber hinaus noch weitere Informationen, wie bspw. das Geburtsdatum abfragen, sollten diese als freiwillige Angaben deklariert werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© rosinka79 - Fotolia.com

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10 Kommentare

L
Lehmann 21.03.2021, 13:25 Uhr
auch bei Paypal?
Zum wiederholten male stoße ich bei Online Shops auf die Geburtdatum abfrage. Dergestalt, dass es einfach nicht möglich ist, weiter zu klicken und zu bestellen. Zahlung soll erfolgen per Paypal, was m.E. mehr als ausreichend für alle Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit oder des Alters ist. Ferner geht hier der Kunde eindeutig in Vorleistung.


Ich verstehe daher den Gesetzgeber nicht, dass hier mal wieder tatenlos zugeschaut wird!
M
Marion 11.01.2021, 12:55 Uhr
Beweislage Geschäftsfähigkeit
viele Onlineshops nehmen das Geburtsdatum zur Interpretation der Geschäfts(un)fähigkeit. So gesehen wird doch bei der verpflichtenden Angabe des Geburtsdatums gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen. Anderenfalls würde der Shop von der Unschuld bzw. von der Geschäftsfähigkeit des Kunden ausgehen und keinen Beweis dessens verlangen.
Es geht auch anders, beispielsweise fragt der Onlineshop Marktriese Amazon die Kunden nicht nach einem Geburtsdatum bei einem "normalen" Konto. Einzig allein zur Prüfung der Volljährigkeit bezüglich Jugendgefährdender Waren wird eine solche Abfrage und sei es auch nur vom Postzusteller/in durchgeführt. Was ich vollkommen in Ordnung finde, denn diese Kontrolle ist auch im Einzelhandel Vorort und bei einer Unsicherheit auch mit Vorlage eines Ausweises. Den Verstoße gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Beweisführung Geschäftsfähig zu sein finde ich hingegen unrechtsmäßig.
S
Sternchen (IT Security) 09.01.2021, 13:41 Uhr
DM
ich mache keine Falschangaben, da es böse nach Hinten losgehen kann. DM verlangt bei einer Kontoeinrichtung auch die Angabe eines Geburtsdatums in einfach Art und Weise. Ich finde diese Angabe unnötig erzwungen und zudem bietet eben die Angabe in dieser Art und Weise keinen Schutz vor Betrug. Dazu ist eben das sogenannte Identverfahren der Post nötig und erst dann kann sich der Händler auch gewiss sein über die Angaben der Daten. Mir sind meine Daten heilig und unötige Datenerhebungen sind eben nicht mit dem BDSG konform. Da eben nur ich selbst auf meine Daten aufpasse und Firmen es definitiv nicht machen werde ich bei solchen Firmen auch keine Konten anlegen. Auch andere Firmen haben schöne Waren.^^
W
Wendler 08.10.2019, 12:54 Uhr
Vertriebsingenieur
ich habe auch schon sehr oft die Erfahrung gemacht, dass bei Bestellungen
oder Angeboten das Geburtsdatum verlangt wird. Ich kann das nicht akzeptieren und deshalb werden bei mir grundsätzlich falsche Angaben gemacht!
zB habe ich bei einem Unternehmen eine Heizung bestellt die ich auch noch in Vorkasse bezahlen musste. Sogar dort wurde mein Geburtsdatum verlangt. Ich hätte das verweigern können, aber ich erteile in solchen Fällen grundsätzlich falsche Angaben-
B
Benjamin Hartwich 07.01.2018, 11:24 Uhr
Kein Schutz gegen Urkundenfälschung
Ich verstehe die Datensparsamkeit, aber damit habe ich als Betreiber keine Möglichkeit, mich gegen Leute zu schützen, die nicht volljährig sind, aber Bestellungen tätigen, die sie nicht zahlen.
S
Sandra 07.06.2017, 17:30 Uhr
Fressnapf
Die Firma Fressnapf verlangt für die Erstellung eines Online-Kontos, das man z.B. benötigt wenn man Katzenstreu kaufen will, die Eingabe eines Geburtsdatums. Das Datum wird anscheinend auch überprüft. Gibt man ein falsches Datum ein, so verschwinden Bezahloptionen. Bei einem Konto mit echtem Geburtsdatum konnte ich per Rechnung zahlen. Bei einem Konto mit falschen Geburtsdatum gab es nur Vorkasse als Bezahloption.

Der Datenschutzbeauftragte von NRW, bei dem ich nachfragte, ob diese Pflichtangabe rechtens sei, hat mir geantwortet, dass nach seiner Meinung an dieser Zwangsangabe nichts zu beanstanden sei.

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(05.01.2024, 13:23 Uhr)
Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
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