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Gestaltung des Online-Shops: In welchen Fällen ist eine Checkbox erforderlich?

21.08.2023, 07:39 Uhr | Lesezeit: 10 min
Gestaltung des Online-Shops: In welchen Fällen ist eine Checkbox erforderlich?

Händler, die einen Online-Shop betreiben, müssen bei der Gestaltung des Shops auch in rechtlicher Hinsicht einige Dinge beachten. Hierzu gehört nicht nur die Verwendung und rechtskonforme Einbindung bestimmter Rechtstexte wie etwa Impressum, Datenschutzerklärung oder Widerrufsbelehrung sondern auch die Einholung von Einwilligungserklärungen des Kunden für bestimmte Zwecke. Letzteres wird in der Praxis zumeist mithilfe von so genannten Checkboxes umgesetzt, bei denen der Kunde für den jeweiligen Zweck einen vorformulierten Text bestätigen kann, indem er dort mit der Mouse - bzw. bei mobilen Geräten mit dem Finger - ein Häkchen setzt. Doch für welche Fälle und an welcher Stelle im Shop muss der Händler überhaupt eine solche Checkbox vorhalten? Im nachfolgenden Beitrag gehen wir dieser Frage auf den Grund.

I. Hintergrund

In der Praxis gibt es zahlreiche denkbare Fälle, in denen der Händler vom Kunden eine ausdrückliche Einwilligung oder sonstige Bestätigung einholen muss, um hieran ein bestimmtes Verhalten knüpfen zu dürfen.

Ein solches Einwilligungserfordernis ergibt sich dabei aus gesetzlichen Regelungen, die ein bestimmtes Verhalten des Händlers nur unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Willenserklärung des Kunden erlauben.

Ist eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich, so lässt sich diese in einem Online-Shop am einfachsten mittels einer so genannten Checkbox einholen. Diese ersetzt im virtuellen Shop gewissermaßen die Unterschrift des Kunden unter einen von diesem zu bestätigenden Text auf einem Blatt Papier.

II. Ausgewählte Fälle aus der Praxis

In diesem Beitrag gehen wir auf die Fälle ein, die nach unserer Auffassung für den Online-Handel die größte Relevanz haben.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung, da sich in der Praxis auch Sonderfälle ergeben können, in denen ggf. zusätzliche Willenserklärungen des Kunden eingeholt werden müssen.

1. Bestätigung von AGB erforderlich?

In unserer Beratungspraxis werden wir immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob AGB bei einem Vertragsschluss über einen Online-Shop nur dann wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen werden, wenn dieser im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses durch Setzen eines Häkchens in einer Checkbox bestätigt, die vom Anbieter verwendeten AGB zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.

Mit dieser Frage haben wir uns in diesem Beitrag näher auseinandergesetzt.

Im Ergebnis ist die Verwendung einer Checkbox für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht erforderlich, da es für die Einbeziehung von AGB nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Kunden ankommt, sondern hierfür die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ausreicht.

Daher genügt es, dem Kunden die AGB im Online-Shop etwa mittels eines gut sichtbaren und transparent bezeichneten Links zur Kenntnis zu bringen, ohne dass er deren Kenntnisnahme nochmals mittels einer Checkbox ausdrücklich bestätigen muss.

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2. Bestätigung der Widerrufsbelehrung erforderlich?

Sofern der Händler über seinen Online-Shop auch Verträge mit Verbrauchern abschließt, muss er grundsätzlich eine Widerrufsbelehrung vorhalten, in der er den Verbraucher über das Bestehen, die Ausübung und die Rechtsfolgen eines Widerrufsrechts informiert.

Hierbei handelt es sich also in erster Linie um Informationen, die der Händler dem Verbraucher in geeigneter Weise zukommen lassen muss.

Auch insoweit genügt es, wenn der Kunde diese Informationen in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann, was der Händler etwa mittels eines gut sichtbaren und transparent bezeichneten Links bewerkstelligen kann. Eine ausdrückliche Bestätigung der Kenntnisnahme von der Widerrufsbelehrung durch den Kunden mittels Checkbox ist also grundsätzlich nicht erforderlich.

Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Fälle, bei denen das Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden kann, eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vor.

Dies gilt etwa bei Verträgen zur Lieferung von digitalen Inhalten sowie bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen.

a) Verträge zur Lieferung von digitalen Inhalten

Bei der Lieferung digitaler Inhalte im Wege des Fernabsatzes erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits begonnen hat und der Verbraucher vorher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat und der Verbraucher vorher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Der Händler sollte dafür Sorge tragen, dass er sich diese ausdrückliche Zustimmung und Kenntnisbestätigung des Verbrauchers einholt, und zwar beides bevor er mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Versäumt er dies, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht vorzeitig.

Dies bedeutet, der Verbraucher könnte sich z.B. die Software downloaden, anschließend den Vertrag widerrufen und müsste nicht einmal Wertersatz an den Händler leisten (vgl. § 357 Abs. 9 BGB n.F.).

Der Händler muss sich vom Verbraucher daher bereits auf der Bestellseite (also vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des zu schließenden Vertrages über die digitalen Inhalte begonnen werden soll und sich zudem bestätigen lassen, dass der Verbraucher davon weiß, dass er durch diese Zustimmung mit dem Beginn der Ausführung des Vertrages bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert.

Hierzu sollte auf der jeweiligen Bestellseite der nachfolgende Textbaustein vorgehalten werden, welcher vom Verbraucher durch eine nicht vorausgewählte Checkbox bestätigt werden muss, um die Bestellung aufgeben zu können.

Dieser Textbaustein muss separat dargestellt werden (darf also nicht etwa in AGB oder Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/ oder Widerrufsbelehrung).

Ich stimme ausdrücklich zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mit Beginn der Ausführung mein Widerrufsrecht erlischt. [Checkbox einfügen, die nicht vorausgewählt ist]

Es muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher seine Bestellung nur abschicken kann, wenn er die Checkbox angekreuzt hat.

Der Händler darf mit der Ausführung des Vertrages erst beginnen, nachdem er diese Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers eingeholt hat.

b) Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen

Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist),

  • wenn der Unternehmer die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits vollständig erbracht hat
  • und der Verbraucher vorher seine Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat
  • und gleichzeitig mit dieser Zustimmung seine Kenntnis von dem Umstand bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht vorzeitig verliert, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat.

Für den Fall, dass der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung durch den Unternehmer widerruft (also noch vor dem oben geschilderten Erlöschen des Widerrufsrechts), schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen.
Diese Pflicht zum Wertersatz besteht jedoch nur dann, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher auch zutreffend über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatzanspruch belehrt worden ist.

Der Händler muss sich vom Verbraucher daher bereits auf der Bestellseite (also vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) die ausdrückliche Zustimmung holen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, über welche der Vertrag geschlossen werden soll, begonnen werden kann und sich zugleich bestätigen lassen, dass der Verbraucher davon weiß, dass er bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert.

Hierzu sollte auf der jeweiligen Bestellseite der nachfolgende Textbaustein vorgehalten werden, welcher vom Verbraucher durch eine nicht vorausgewählte Checkbox bestätigt werden muss, um die Bestellung aufgeben zu können.

Der nachfolgende Textbaustein muss separat dargestellt werden (darf also nicht etwa in AGB oder Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/ oder Widerrufsbelehrung).

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Es muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher seine Bestellung nur abschicken kann, wenn er die Checkbox angekreuzt hat. Der Händler darf mit der Ausführung der Dienstleistung erst beginnen, nachdem er diese Zustimmung des Verbrauchers eingeholt hat.

3. Bestätigung der Datenschutzerklärung erforderlich?

Bei der Datenschutzerklärung handelt es sich um Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Händler in seinem Online-Shop veröffentlichen muss.

Auch insoweit genügt es, wenn der Kunde diese Informationen in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann, was der Händler etwa mittels eines gut sichtbaren und transparent bezeichneten Links bewerkstelligen kann.

Eine ausdrückliche Bestätigung der Kenntnisnahme von der Datenschutzerklärung durch den Kunden mittels Checkbox ist also grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich.

Eine Besonderheit gilt aber für den Fall, dass der Händler auf seiner Website nicht ausschließlich technisch notwendige sondern auch technisch nicht notwendige Cookies setzt, etwa zur Analyse des Nutzerverhaltens und ggf. zur Erstellung von Nutzerprofilen für Werbezwecke.

Für solche Fälle muss der Händler nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einwilligung des Nutzers einholen, was etwa mittels eines so genannten Cookie-Consent-Tools erfolgen kann. Dabei handelt es sich um eine Software, mittels derer der Händler über die einzelnen Cookies informieren und sich die hierzu erforderliche Erlaubnis des Nutzers einholen kann.

Hierbei werden im Rahmen des Cookie-Consent-Tools ebenfalls Checkboxes verwendet, die vom Nutzer ggf. einzeln angeklickt werden können.

In welchen Fällen der Einsatz eines Cookie-Consent-Tools erforderlich ist, haben wir in diesem Beitrag näher erläutert.

4. Weitergabe bestimmter Daten an Paketdienstleister

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden an Paketdienstleister zum Zwecke der Warenlieferung ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als der Dienstleister die Daten für die Lieferung der Ware zwingend benötigt. Insbesondere die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Kunden ist in der Regel nicht zwingend für die Lieferung der Ware erforderlich.

Daher darf der Händler diese Daten grundsätzlich nur nach vorheriger Einwilligung des Kunden an den Dienstleister weitergeben.

Eine Ausnahme kann etwa für Speditionslieferungen gelten, bei denen die Weitergabe der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer des Kunden zur Abstimmung eines Liefertermins benötigt wird.

Soweit der Händler zur Einholung einer entsprechenden Einwilligung des Kunden verpflichtet ist, kann er dies mittels eines entsprechenden Einwilligungstextes mit Checkbox im Bestellprozess seines Online-Shops umsetzen.

Dabei muss die vorformulierte und vom Kunden mittels Checkbox zu bestätigende Einwilligungserklärung den Zweck der Datenverarbeitung sowie den Empfänger der Daten genau bezeichnen.

In diesem Beitrag erläutern wir, wie dies in einem Online-Shop rechtskonform umgesetzt werden kann.

5. Anmeldefunktion für E-Mail-Newsletter

Der Versand von Werbe-Newslettern per E-Mail ist grundsätzlich nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig.

Eine solche Einwilligung kann etwa mithilfe eines vom Kunden mittels Checkbox im Online-Shop zu bestätigenden Einwilligungstextes eingeholt werden.

Dabei werden im Rahmen des Anmeldeverfahrens jedoch häufig nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllt. Daraus resultiert ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko für den Versender von E-Mail-Newslettern.

In diesem Beitrag zeigen wir auf, wie der Anmeldungsvorgang zum Newsletter nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung rechtssicher gestaltet werden kann.

6. Bewertungsanfragen an Kunden

Ebenso wie der Versand von Werbe-Newslettern per E-Mail ist auch der Versand von Bewertungsanfragen per E-Mail nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig.

Denn bei solchen Bewertungsanfragen handelt es sich aus rechtlicher Sicht ebenfalls um Werbung, da sie der Absatzförderung des Händlers dienen.

Eine entsprechende Einwilligung kann wiederum mithilfe eines vom Kunden mittels Checkbox im Online-Shop zu bestätigenden Einwilligungstextes eingeholt werden.

In diesem Beitrag zeigen wir auf, wie der Versand von Bewertungsanfragen per E-Mail rechtskonform in die Wege geleitet werden kann.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

R
Ralf Hillmann 10.11.2023, 10:20 Uhr
Herr
Die Frage ist auch, ob man alles mit einer Checkbox zusammenfassen kann, da man ja durch das nicht Akzeptieren einer Sache, den Bestellprozess so oder so nicht fortsetzen kann.

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