Sie möchten Warenkorbabbrecher-Mails verschicken? Muster beachten!

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25.04.2024 | Lesezeit: 2 min

Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail rechtlich zulässig? Praxismuster für Mandanten! Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail rechtlich zulässig? Praxismuster für Mandanten!" veröffentlicht.

Um den Versand von Warenkorb-Erinnerungen rechtlich abzusichern, ist eine eindeutige Einwilligung mit präziser Information zur Datenverwendung notwendig. Wir bieten unseren Mandanten dafür ein passendes Muster an.

Muster: Einholung einer Einwilligung in die Übersendung einer Warenkorb-Erinnerung

Damit Einwilligungen in den Versand von Warenkorb-Erinnerungen wirksam eingeholt werden und den Mailversand rechtfertigen können, muss im Zuge der Einholung vollständig über die beabsichtigte Datenverwendung belehrt werden.

Um die Anmeldefunktion nicht mit einer langatmigen Einwilligungserklärung zu überladen, ist für Details allerdings ein Verweis auf die Datenschutzerklärung zulässig und zu empfehlen.

Eine rechtskonforme Einwilligungserklärung könnte wie folgt lauten:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

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Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Gestaltungshinweise

  • Der Einwilligungstext sollte direkt neben der vom Nutzer zu aktivierenden Checkbox bzw. dem für die Erinnerungs-Anmeldung zu klickenden Button erscheinen, damit der Nutzer auch sieht, wozu er seine Einwilligung erteilt.
  • Die Check-Box darf auf keinen Fall bereits voreingestellt sein. Es geht ja gerade darum, die "freiwillige" Einwilligung einzuholen.
  • Nachdem der Interessent sich für die Warenkorb-Erinnerung angemeldet hat, muss diesem anschließend eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung der Warenkorb-Erinnerung an die angegebene E-Mail-Kontaktadresse gesendet werden. Nur wenn der Interessent den Bestätigungslink aktiviert hat, dürfen Sie die Warenkorb-Erinnerung versenden.
  • Jede versendete E-Mail nach einem erfolgten Widerspruch ist abmahnbar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
JO DUBLE

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