Mit CE-Kennzeichen werben – Abmahnung gefällig?

von Chris Engel, 25.11.2010, 11:24 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "CE-Kennzeichnung" veröffentlicht.

Jeder kennt es, kaum einer weiß, was es wirklich bedeutet: Das CE-Siegel. In einem aktuellen Urteil wurde jetzt schon wieder ein Händler verurteilt, weil er unvorsichtigerweise mit der CE-Kennzeichnung eines Produkts Werbung machte – Grund genug für uns, noch einmal einen kurzen Blick auf das CE-Kennzeichen und die wettbewerbsrechtliche Problematik zu werfen.

Überblick

  • Das CE-Siegel
  • Problematik im Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles Urteil
  • Kommentar

Das CE-Kennzeichen

Das bekannte, aus zwei rundlichen Lettern zusammengesetzte CE-Siegel (offiziell: „CE-Kennzeichen“) ist mittlerweile jedem Europäer ein Begriff – man findet es auf Werkzeugen, elektrischen Geräten, Spielwaren und zahllosen anderen Artikeln. Mit dieser Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass das Produkt den europäischen Vorgaben und Normen entspricht und auf dem EU-Binnenmarkt vertrieben werden darf. Für alle Produkte, die dieses Siegel tragen, ist die Anbringung auch obligatorisch.

Das Kürzel „CE“ hat übrigens keine besondere Bedeutung; bei der Einführung des Kennzeichens war in vier von damals neun Amtssprachen „CE“ die gebräuchliche Abkürzung für die Europäische Gemeinschaft, so wie hierzulande „EG“ („Communauté Européenne“, „Comunidad Europea“, „Comunidade Europeia“, „Comunità Europea“). Heutzutage ist das Kennzeichen nur noch ein graphisches Symbol, Deutungsversuche wie etwa „Conformité Européenne“ sind inoffizieller Natur.

Problematik im Wettbewerbsrecht

Wie schon erwähnt, ist die Anbringung des Siegels auf den Produkten, die es tragen, keineswegs fakultativ – vielmehr dürfen diese Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieses Kennzeichen tragen. Es handelt sich folglich gerade um kein Qualitätssiegel, sondern um eine verpflichtende Angabe wie etwa die bekannten „Rauchen bringt Sie um“-Labels auf Tabakwaren.

Dementsprechend werden Werbeaussagen, die das Vorhandensein dieser Kennzeichnung besonders herausstellen, z.B.

Quietscheente – CE-geprüfte Qualität“,

juristisch als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gewertet – und dies gilt als Irreführung des Verbrauchers und damit als unlautere Geschäftshandlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

Aktuelles Urteil

Dass diese Tatsache im e-Trade oftmals unbekannt ist – oder schlichtweg ignoriert wird – zeigt wieder einmal ein aktuelles Urteil des LG Darmstadt (19. Februar 2010, Az. 15 O 327/09), wo ein Händler wegen Anpreisung des CE-Siegels zur Zahlung der angefallenen Abmahn- und Anwaltskosten verurteilt wird.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Händler auf seiner Internetpräsenz einen Hosenbügler u.a. mit den Prädikaten

TÜV, CE und GS geprüft

beworben und wurde daraufhin wegen Werbens mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt. Der Händler versuchte sich im späteren Prozess darauf hinauszureden, das Wort „geprüft“ beziehe sich hierbei nur auf das „GS“ („Geprüfte Sicherheit“), stieß bei den Richtern jedoch auf taube Ohren:

Die Beklagte hat mit der Angabe ‚TÜV, CE und GS geprüft‘ damit geworben, dass das Produkt auch im Zusammenhang und/oder vor der Vergabe des CE-Zeichens einer herstellerunabhängigen Prüfung unterzogen worden ist. Weder der flüchtige noch der bei den einzelnen Angaben der Produktbeschreibung länger verweilende Leser versteht die Angabe dahin, dass sich das Wort ‚geprüft‘ nur auf das GS bezieht. Die Beklagte hat das Wort ‚geprüft‘ an das Ende der Wortreihe ‚TÜV, CE und GS‘ gestellt. Die Beklagte übersieht, dass nach allgemeinem Verständnis auch der TÜV grundsätzlich prüfend tätig wird, der alleinige Bezug des Wortes ‚geprüft‘ auf das GS-Zeichen die Angabe ‚TÜV‘ sinnentleert. Die Beklagte behauptet in ihrer Werbung vielmehr, dass allen drei Angaben TÜV, CE und GS eine – in der Regel technische – Prüfung vorausgegangen ist. Dies ist bei dem allein eine Herstellerangabe kennzeichnenden CE-Zeichen unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte weist damit dem von ihr beworbenen Produkt ein marktrelevantes Merkmal zu, das dieses in Wirklichkeit nicht besitzt und führt den angesprochenen Verbraucher damit in die Irre.

Kommentar

An dieser Stelle sei also einmal deutlich ausgesprochen: Die Erwähnung der Buchstaben „CE“ in der Werbung ist der wahrscheinlich sicherste und effizienteste Weg zum Erhalt einer Abmahnung – mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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