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Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit den rechtlichen Vorgaben, die beim Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen innerhalb der EU zu beachten sind. Welche neuen Kennzeichnungsregeln ergeben sich etwa aufgrund der neuen europäischen Textilkennzeichnungsverordnung, die am 07.11.2011 in Kraft getreten und zwischenzeitlich das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz weitgehend abgelöst hat? Auf welche Weise erfolgt die Anbringung des Etiketts oder der Kennzeichnung am Produkt? Welche Textilerzeugnisse sind überhaupt kennzeichnungspflichtig und wie lauten die allein zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern? Wir informieren Sie gerne.
Die EU-Vorgaben hinsichtlich der Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind inhaltlich höchst technisch und enthalten detaillierte Bestimmungen, die einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen. Damit die Mitgliedstaaten die technischen Änderungen nicht in nationales Recht umzusetzen brauchen und so der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert wird, schien eine Verordnung der zweckmäßigste Rechtsakt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu sein.
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung verpflichtet die Industrie und den Handel unter anderem, den Verbraucher darüber zu informieren, aus welchen textilen Rohstoffmengen die im Geschäftsverkehr angebotenen Textilerzeugnisse bestehen („Kennzeichnungspflicht“). Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, sich ein ausreichendes Bild über die Qualität, Verwendbarkeit und insbesondere die textile Zusammensetzung der jeweils angebotenen Textilerzeugnisse machen zu können. Aus dem Grund vereinheitlicht die neue Europäische Textilkennzeichnungsverordnung die Bezeichnungen von Textilfasern und die Angaben auf Etiketten, Kennzeichnungen und Unterlagen, die Textilerzeugnisse auf verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen begleiten.
Da wäre etwa zu nennen:
1. Die Kennzeichnungspflicht für Matratzenteile sowie Teile von Campingartikeln entfällt. Ausreichend ist die alleinige Kennzeichnung der Bezüge (vgl. Artikel 2 der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung).
2. Textile Teile von Schuhwaren müssen nicht mehr gekennzeichnet werden. Damit entfällt auch die Kennzeichnung betreffend die der Wärmehaltung dienenden Futterstoffe von Schuhen (in dem Zusammenhang wurden in den letzten Jahren häufig Online-Händler abgemahnt).
3. Maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt werden, sind nicht mehr zwingend zu kennzeichnen (vgl. Artikel 2 der Verordnung).
4. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2 (entspricht einer Postkarte DIN A6) sind nicht mehr zwingend zu kennzeichnen. Achtung: Sowohl die Vorder- als auch die Rückseite zählt.
5. Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip – worauf der Gesamtverband textil + mode hinweist ), vgl. Artikel 12 der Verordnung.
6. Textilerzeugnisse aus Filz (auch Hüte aus Filz) müssen nun zwingend gekennzeichnet werden.
7. Im Unterschied zur Regelung des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes müssen die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent nun ausnahmslos angegeben werden (vgl. Artikel 9 der Verordnung).
8. Das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz sieht viele Möglichkeiten der vereinfachten Kennzeichnung bei Multifaser-Textilerzeugnissen vor, die nun mit Geltung der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung entfallen.
So sieht die neue Verordnung etwa nicht mehr die Möglichkeit vor, dass
9. Als „sonstige Fasern“ dürfen nur noch (unter bestimmten Voraussetzungen) Fasern bezeichnet werden, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind (vgl. Artikel 9, Absatz 5 der Verordnung).
10. Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht mehr gekennzeichnet werden (vgl. Artikel 10 der Verordnung).
11. Wenn bei Büstenhaltern und Korseletts die einzelnen Teile bezeichnet werden, muss das äußere und innere Gewebe der Oberfläche der Schalen nun angegeben werden (vgl. Anlage IV der Verordnung).
12. Die Verordnung enthält einige redaktionelle bzw. Übersetzungsfehler. Aus dem Grund wurde mittlerweile eine Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2011)
Seite 13, Anhang I Tabelle 2 Nummer 26:anstatt:
"Seide"
muss es heißen:
"Polyacryl".
Seite 18, Anhang V Nummer 16:anstatt:
"Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen"
muss es heißen:
"Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen".
In dem Zusammenhang führte Dr. Christoph Schäfer, Leiter Recht und Steuern des Gesamtverbandes textil+mode, aus:
Unklar ist die Bedeutung von Art. 28 S. 2 TextilKennzVO. Dort heißt es „Sie [die Verordnung] gilt ab dem 8.5.2012“. Würde die Verordnung erst zu diesem Zeitpunkt Wirkung entfalten, bräuchte es bei der Aufhebungsvorschrift des Art. 27 TextilKennzVO nicht der ausdrücklichen Nennung des Datums 8.5.2012 und auch die Übergangsvorschrift des Art. 26 Textil-KennzVO wäre, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zum 8.5.2012 bezieht, ohne Bedeutung. Deshalb ist Art. 28 Abs. 2 TextilKennzVO so verstehen, dass ab 8.5.2012 nur noch die Verordnung gilt und auch die nationalen Gesetze überlagert. Eine ausdrückliche Regelung hätte es hierfür aber nicht gebraucht. Es gilt: Textilien dürfen ab dem 8.11.2011 entsprechend den Regelungen der neuen Verordnung gekennzeichnet werden. Ab dem 8.5.2012 ist dies Pflicht, wenn sich die Waren nicht schon vorher auf dem Markt befunden haben. (Quelle: Zeitschrift „Betriebsberater“, 2011, S. 3080)
Textilerzeugnisse, die noch vor dem 08.05.2012 in Verkehr gebracht werden (und noch nach den alten Regeln etikettiert und gekennzeichnt sind), dürfen noch bis zum 09.11.2014 vertrieben werden. Unklar ist, wie diese Textilerzeugnisse im Internet gekennzeichnet werden müssen. Die IT-Recht Kanzlei rät Online-Händlern in dem Zusammenhang, spätestens ab dem 08.05.2012 ausnahmslos die neuen Kennzeichnungsregeln beim Vertrieb über das Internet zu berücksichtigen – selbst wenn die Textilerzeugnisse noch nach den alten Regeln gekennzeichnet bzw. etikettiert worden sind.
Gemäß Artikel 14, 15 der europäischen Textilkennzeichnungserordnung müssen Textilerzeugnisse ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, wenn sie (gewerbsmäßig) auf dem Markt bereitgestellt, also in den Verkehr gebracht werden. Es geht hierbei um detailliert gehaltene Angaben zu Art und Gewichtsanteile der verwendeten Textilfasern.
Ja.
Zur Pflegekennzeichnung: Nein, dies ist (nach wie vor) nicht der Fall.
Zur Herkunftsbezeichnung: Nein, eine gesetzliche Verpflichtung zur Herkunftsangabe besteht derzeit noch nicht. (Einige Europaabgeordnete hatten sich für ein verpflichtendes Made-In für aus Drittländern importierte Textilerzeugnisse in der neuen Verordnung stark gemacht. Bisher ohne Erfolg. Die "Made in"-Diskussion ist jedoch noch nicht vom Tisch: In Brüssel wird derzeit um einen Verordnungsvorschlag zur verpflichtenden Ursprungskennzeichnung gerungen.)
Bis zum 30. September 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über mögliche neue Etikettierungsvorschriften vor, die auf Unionsebene eingeführt werden könnten. Es geht hierbei um folgende, für Online-Händler, relevante Themen:
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein aktuelles Statement des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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