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LG Berlin: Textilkennzeichnung auf finaler Bestellseite verpflichtend

13.02.2024, 10:07 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Berlin: Textilkennzeichnung auf finaler Bestellseite verpflichtend

Händler sind im Fernabsatz mit Verbrauchern einer Fülle an Informationspflichten ausgesetzt, die nicht nur den Online-Auftritt als solchen, sondern auch die angebotenen Produkte betreffen. So ist gesetzlich etwa eine Information über die wesentlichen Produkteigenschaften vorgeschrieben, zu denen bei Textilien insbesondere die Materialzusammensetzung zählt. Dass wesentliche Eigenschaften nicht nur auf Produktdetailseiten, sondern auch auf der finalen Bestellseite unmittelbar darzustellen sind, bestätigte jüngst das LG Berlin.

I. Der Sachverhalt

Die Betreiberin eines Online-Shops für Bekleidung und ein Wettbewerbsverband stritten um die korrekte Umsetzung der Informationspflicht über wesentliche Eigenschaften.

Im Online-Shop war die Materialzusammensetzung von Textilien zwar auf Produktdetailseiten angegeben. Wurden Produkte von dort aber in den Warenkorb gelegt, konnte von dort unmittelbar der Bestellbutton getätigt werden, ohne dass die Textilkennzeichnung auf der Bestellseite erneut aufgeführt wurde. Möglich war es nur, sich per Link zurück auf die Produktdetailseite leiten zu lassen.

Ein Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht aus § 312j Abs. 2 BGB, nach welchem die wesentlichen Produkteigenschaften nicht nur auf Produktdetailseiten, sondern auch unmittelbar vor Abgabe der Verbraucherbestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Unmittelbarkeit erfordere eine direkte Anführung auf der Bestellseite, ein Verlinkungsverweis auf eine externe Gestaltung genüge nicht.

Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verband den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die Shopbetreiberin beantragt, welche das LG Berlin sodann aussprach.

Gegen den Verfügungsbeschluss legte die Shopbetreiberin daraufhin Widerspruch ein. Sie war der Meinung, Materialbestandteile von Textilien seien keine wesentlichen Produkteigenschaften und müssten mithin auf der finalen Bestellseite auch nicht erneut aufgeführt werden. Dies sei im Übrigen gängige Branchenpraxis. Schließlich müssten zur Erfüllung der Informationspflichten auf Bestellseiten auch bloße Verlinkungen genügen.

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II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 07.11.2023 (Az. 91 O 69/23) bestätigte das zuständige LG Berlin auf den Widerspruch hin die einstweilige Verfügung und bejahte einen Wettbewerbsverstoß der Shop-Betreiberin.

Beim Material von Bekleidungsstücken handle es sich um wesentliche Produkteigenschaften, über die es nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren gelte (BGH, Urteil vom 28.11.19 – Az. I ZR 43/19).

Über wesentliche Produkteigenschaften müsse im Online-Handel nicht nur, wie von § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB gefordert, auf Seiten informiert werden, von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, sondern gemäß § 312j Abs. 2 BGB zusätzlich auch unmittelbar auf der finalen Bestellseite.

Der gesetzlich geforderte Unmittelbarkeitszusammenhang sei nur gewahrt, wenn sich die Informationen direkt auf der finalen Bestellseite in räumlicher Nähe zum Bestellbutton auch direkt befänden. Ausdrücklich nicht ausreichend sei es, wenn die Informationen nur über einen Link und mithin per Weiterleitung auf eine externe Seite abrufbar wären.

Weil es sich bei § 312j Abs. 2 BGB um eine Marktverhaltensnorm handele, seien Verstöße gegen die Norm über § 3a UWG auch wettbewerbsrechtlich verfolgbar.

III. Fazit

Wesentliche Produkteigenschaften müssen nicht nur auf Seiten dargestellt werden, von denen aus ein Produkt in Warenkorb gelegt werden kann, sondern in hervorgehobener Weise und unmittelbar auch auf der finalen Bestellseite wiederholt werden.

Hierfür genügt die Anführung per Verlinkung nicht. Das Unmittelbarkeitserfordernis setzt vielmehr voraus, dass die wesentlichen Merkmale in räumlicher Nähe zum Bestellbutton direkt angezeigt werden.

Wer Textilien online verkauft, muss also sicherstellen, dass als wesentliche Eigenschaften die Materialzusammensetzung (Textilkennzeichnung) ebenso wie die Größe und Farbe/Ausführung auch unmittelbar auf der finalen Bestellseite angeführt sind.

Tipp:

Welche Eigenschaften für verschiedene Produktkategorien als wesentlich gelten und wie die diesbezüglichen Informationspflichten im eigenen Online-Shop korrekt umzusetzen sind, zeigt dieser Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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