Pflicht zur mehrsprachigen Online-Kennzeichnung von Textilien im Fernabsatz?

Pflicht zur mehrsprachigen Online-Kennzeichnung von Textilien im Fernabsatz?
Stand: 24.04.2019 3 min

Textilerzeugnisse sind nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung hinsichtlich ihrer Faserzusammensetzung besonders zu kennzeichnen. So müssen stets die Faserbestandteile angegeben werden, wobei nur die Verwendung der im Verordnungsanhang aufgeführten Faserbezeichnungen zulässig ist. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch online. Im Angesicht der grundsätzlich europaweiten Abrufbarkeit von Webseiten ist hier allerdings fraglich, in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen die Kennzeichnung abgefasst sein muss. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Online-Kennzeichnung bei Angeboten deutscher Händler zumindest auf deutsch

Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung ordnet an, dass die (gem. Art. 9 Abs. 1, 5 Abs. 1 notwendige) Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats erfolgen muss, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.

Maßgeblich etwa für die Bundesrepublik Deutschland sind bei der Online-Kennzeichnung daher zunächst die in Anhang I der Verordnung aufgeführten deutschen Begriffe. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes (Geltung ab 24.02.2016) keine abweichende Regelung getroffen und ordnet ebenfalls die Kennzeichnung „in deutscher Sprache“ an.

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II. Online-Kennzeichnung auch in anderen Sprachen?

Ob die Online-Kennzeichnung darüber hinaus auch in anderen EU-Landessprachen zu erfolgen hat, ist noch nicht gerichtlich entschieden und derzeit umstritten. Diskutiert wird diese Fragestellung vor allem, wenn deutsche Online-Händler etwa durch das Anbieten eines Versandes in bestimmte andere EU-Länder die Märkte dieser Länder gezielt adressieren.

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass bereits Online-Händler abgemahnt worden sind, die ihre Waren in andere Mitgliedsstaaten vertrieben hatten, ohne die Online-Textilkennzeichnung auch in den Landessprachen der jeweiligen Zielländer vorzuhalten.

Die Abmahner waren der Auffassung, dass es nach den Vorgaben der EU-Textilkennzeichnungsverordnung nicht ausreichen würde, die Faserzusammensetzung lediglich in deutscher Sprache anzugeben, wenn auch der Versand in andere EU-Länder angeboten wird.

Diese Auffassung hat durchaus Berechtigung, weil Art. 16 Abs. 3 der Textilkennzeichnungsverordnung das Vorhalten der Kennzeichnung in einer Landessprache maßgeblich an die Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf dem jeweiligen nationalen Markt knüpft. Diese maßgebliche Bereitstellung wird von der Textilkennzeichnungsverordnung durch Rückgriff auf die Definitionen der Verordnung 765/2008 definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Ausschlaggebend für die Bereitstellung mit der „Abgabe“ ist also, ob die Textilerzeugnisse für die physische Übergabe an Verbraucher eines Mitgliedsstaates bestimmt sind.

Für deutsche Online-Händler bedeutet dies, dass eine „Bereitstellung in einem anderen Land“ grundsätzlich immer dann vorliegt, wenn ein Versand in eben dieses Land angeboten wird, infolgedessen eine physische Übergabe der Textilerzeugnisse an ausländische Verbraucher vollzogen wird.

Ermöglicht ein deutscher Online-Händler durch das Angebot des Warenversandes in einen anderen Mitgliedsstaat Verbrauchern aus jenem Staat also die physische Inbesitznahme von Textilien, liegt eine „Bereitstellung auf dem Markt des Mitgliedsstaates“ vor und muss die Online-Kennzeichnung zumindest auch in der Sprache dieses Mitgliedsstaates vorgehalten werden.

Die jeweils zugelassenen Faserbezeichnungen in anderen Mitgliedsstaaten können dem Anhang I der Verordnung in der jeweiligen Sprachfassung entnommen werden. Zu den unterschiedlichen Sprachfassungen geht es hier.

Demgegenüber dürfte eine Online-Kennzeichnung nur in deutscher Sprache genügen, wenn Händler ihr Liefergebiet auf den deutschsprachigen Raum beschränken und gerade keinen Versand in Mitgliedsstaaten mit anderen Landessprachen anbieten.

III. Fazit

Ob die Online-Kennzeichnung von Textilien in Deutschland zusätzlich in anderen Landessprachen vorgehalten werden muss, hängt maßgeblich davon ab, ob der Online-Händler einen Warenversand auch in andere EU-Mitgliedsstaaten anbietet. Können Verbraucher eines anderssprachigen Mitgliedstaats den Versand in dieses Land auswählen, werden ihnen die Textilerzeugnisse nämlich bereitgestellt. Ausgehend vom Liefergebiet sind Online-Händler dem Verordnungszweck nach also verpflichtet, die Online-Kennzeichnung zusätzlich in den Landessprachen all jener Mitgliedsstaaten vorzuhalten, in die der Warenversand angeboten wird.

Beschränken Händler ihr Liefergebiet auf den deutschsprachigen Raum, genügt insofern die Online-Kennzeichnung in deutscher Sprache.

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