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Frage des Tages: Muss die physische Textilkennzeichnung zwingend am Textilerzeugnis selbst erfolgen?

13.08.2019, 15:19 Uhr | Lesezeit: 2 min
Frage des Tages: Muss die physische Textilkennzeichnung zwingend am Textilerzeugnis selbst erfolgen?

Für Textilerzeugnisse schreibt die europäische Textilkennzeichnungsverordnung die Angabe der Faserzusammensetzung per Etikett oder per Kennzeichnung verbindlich vor. Hierzu erreichte uns kürzlich die Frage, ob die Kennzeichnung zwingend am Erzeugnis selbst vorzunehmen ist oder ob auch eine Kennzeichnung der Verpackung genügt. Nachfolgend gibt die IT-Recht Kanzlei Antwort.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung muss die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein.

Hieraus folgt grundsätzlich, dass die Kennzeichnung am Textilerzeugnis selbst vorgenommen werden muss und dass eine Kennzeichnung der bloßen Verpackung nicht ausreicht.

Dies ergibt auch ein Umkehrschluss aus Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung, nach welchem die erforderliche Faserzusammensetzung neben der Kennzeichnung/Etikettierung am Textilerzeugnis selbst zusätzlich auch auf Verpackungen anzugeben ist. Dies bedeutet, dass eine Verpackungskennzeichnung die Kennzeichnung des Textilerzeugnisses selbst nicht entbehrlich macht.

In dem Sinne ist die Kennzeichnung (als erste Alternative) am Erzeugnis grundsätzlich per

  • Aufnähen
  • Aufsticken
  • Drucken
  • Prägen

oder jede andere Technik des Anbringens der erforderlichen Informationen auf den Textilerzeugnissen zu vollziehen.

Dahingegen soll die Etikettierung von Textilerzeugnissen (als zweite Alternative) grundsätzlich per

  • Einnähen des Etiketts
  • Einkleben des Etiketts oder
  • Eindrucken des Etiketts

erfolgen.

Es gibt allerdings zwei Ausnahmefälle, welche von der EU-Kommission in einem offiziellen Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung anerkannt werden und in welchen eine reine Verpackungskennzeichnung genügt:

  • Ausnahme 1: eine Verpackungskennzeichnung reicht aus, wenn das Textilerzeugnis durch eine unmittelbare Produktkennzeichnung bzw. Produktetikettierung unweigerlich zerstört, beschädigt oder in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit beeinträchtigt würde
  • Ausnahme 2: Handelt es sich bei der Verpackung um einen durchsichtigen Plastikbeutel, genügt für bestimmte Textilerzeugnisse ausnahmsweise die Angabe der Faserzusammensetzung nur auf der Verpackung. Hierunter fallen Textilien nach Anhang VI der Textilkennzeichnungsverordnung, für die lediglich eine globale Etikettierung vorgesehen ist, und solche, die ausschließlich in abgemessenen, geschnittenen Längen verkauft werden (Stoffe etc.)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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