Vorsicht bei der Werbung mit „Apfelleder“

Vorsicht bei der Werbung mit „Apfelleder“
3 min
Beitrag vom: 05.09.2025

Lederimitate liegen bei umweltbewussten Abnehmern im Trend. Bei der rechtskonformen Bezeichnung tappen Anbieter aber immer wieder in Fallen. Jüngst traf es das „Apfelleder“.

Irreführungspotenzial bei Lederimitaten

Nach Ansicht der Rechtsprechung verbinden Verbraucher mit Echtleder (noch immer) besondere Qualitätsvorstellungen und messen Echtlederprodukten eine gewisse Hochwertigkeit bei.

Aus diesem Grund müssen Hersteller und Anbieter von Kunstlederprodukten bei der Wahl ihrer Verkehrs- und Werbebezeichnungen Vorsicht walten lassen, um nicht den Prestigecharakter tierischen Leders unbillig auszunutzen.

Die Rechtsprechung qualifiziert Bezeichnungen von Lederimitaten, die suggerieren, es handle sich um eine Gattung tierischen Echtleders, regelmäßig als wettbewerbswidrige und abmahnbare Irreführungen.

Eine Übersicht von Entscheidungen über die Zulässigkeit diverser Kunstlederbezeichnungen stellen wir hier bereit.

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“Apfelleder“ als Materialbezeichnung unzulässig

Mit wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen hatte zuletzt eine Anbieterin von selbstgemachten Hundehalsbändern zu rechnen, deren Hauptmaterial aus gepressten Apfelresten bestand.

An ihrer Vermarktungsbezeichnung „Apfelleder“ störte sich ein Wettbewerbsverband und bekam schließlich in zweiter Instanz vor dem OLG Köln (Urteil vom 4.7.2025 – Az. 6 U 51/25) Recht.

Das Oberlandesgericht lies die Argumentation der beklagten Anbieterin, Verbraucher seien in Bezug auf Bezeichnungen von Lederimitaten hinreichend sensibilisiert, nicht gelten.

Auch der Umstand, dass jenseits des Produkttitels in der Produktbeschreibung weitere Hinweise zum verwendeten Material sowie das Attribut „vegan“ hinterlegt waren, überzeugten die Kammer nicht.

„Leder“ impliziere zwingend eine tierische Herkunft und das insofern geprägte Verbraucherverständnis werde getäuscht, wenn ein mit dem Grundwort „Leder“ zusammengesetzter Begriff tatsächlich nicht tierisches Material meine.

Es bestehe nämlich die Gefahr, dass Wortzusätze nicht als Ausschluss der Echtledereigenschaft, sondern vielmehr als Hinweis auf eine bestimmte Gerbungsart aufgefasst würden.

So erfassten auch die etablierten Begriffe „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ tierisches Echtleder, das lediglich pflanzlichen Gerbungsverfahren unter Einsatz der im zusammengesetzten Wort beschriebenen Erzeugnisse unterzogen wurde.

Vorsicht insbesondere bei der gesetzlichen Textilkennzeichnung

Die Bezeichnung von Lederimitaten mit einem zusammengesetzten Begriff, der eine Echtledereigenschaft nicht verständlich ausschließt, ist nach der Rechtsprechung stets unzulässig.

Dies betrifft also auch und insbesondere blickfangmäßig herausgestellte Werbebezeichnungen und Produkttitel.

Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn es sich bei angebotenen Produkten um solche handelt, die zu mindestens 80% aus textilen Fasern bestehen.

Dann muss das Produkt nämlich zusätzlich ob seiner Faserbezeichnung nach Art. 16 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung speziell gekennzeichnet sein, wobei nur die amtlich zugelassenen Faserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden dürfen.

Wortneuschöpfungen für Lederimitate sind als amtliche Faserbezeichnungen nie zugelassen und dürfen im Rahmen der gesetzlichen Textilkennzeichnung daher nie verwendet werden.

Ein Anbieter, der in Werbeaussagen oder im Produkttitel „Apfelleder“ angibt und diese Angabe sodann in der gesetzlichen Textilkennzeichnung des Angebots wiederholt, verhielte sich also doppelt wettbewerbswidrig.

Einen umfangreichen Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Textilkennzeichnungsregeln stellen wir hier bereit.

Learning für Händler

Produkte aus Lederimitat dürfen nicht mit Verkehrs- oder Materialbezeichnungen betitelt, gekennzeichnet oder beworben werden, die nicht deutlich machen, dass kein tierisches Leder verwendet wurde.

Dies gilt insbesondere bei Wortneuschöpfungen aus dem Grundwort „Leder“, die gleichermaßen die Anwendung eines bestimmten Gerbungsprozesses meinen könnten.

Für unzulässig wurde die Bezeichnung „Apfelleder“ erklärt.

Ebenfalls irreführend und damit wettbewerbswidrig dürften aber auch die Bezeichnungen

  • Kaktusleder (für Material aus Kaktusresten) oder
  • Pilzleder (für Material aus Myzel, also dem Wurzelgeflecht von Pilzen)

sein.

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Bildquelle: captannyj / Shutterstock.com

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