Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?

News vom 16.11.2021, 15:50 Uhr | 2 Kommentare 

Die Verarbeitung gebrauchter Stoffe oder Textilprodukte zu neuen, konfektionierten Erzeugnissen liegt im Trend und kontrastiert als umweltschonende Methode der Textilherstellung die in Verruf geratenen Praktiken der Großindustrie. Gerade umweltbewusste Verbraucher lenken ihre Kaufkraft daher vermehrt auf „Upcycling-Textilien“. Für Händler stellt sich in Anbetracht der grundsätzlich verpflichtenden Textilkennzeichnung nun aber die Frage, ob „upgecycelte“ Erzeugnisse in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung gekennzeichnet werden müssen oder hier eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Upcycling und die Textilkennzeichnungsverordnung

Nach Art. 14 der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 (TKVO) müssen Textilerzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80% bezüglich ihrer Faserzusammensetzung einerseits physisch etikettiert oder gekennzeichnet werden.

Andererseits ist die Faserzusammensetzung nach Art. 16 auch im Internet eindeutig so anzugeben, dass der Verbraucher sie vor dem Kauf einsehen kann. Maßgeblicher Anführungsort für die Textilkennzeichnung ist online daher grundsätzlich die Produktdetailseite, von der aus das Textilerzeugnis in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass für die Bezeichnungen der Textilfasern nur die in Anhang I TKVO explizit genannten Begriffe genutzt werden dürfen. Davon abweichende Faserbezeichnungen sind nicht zulässig.

Von der verpflichtenden Textilkennzeichnung macht die TKVO in Anhang V nun diverse Ausnahmen und lässt die Kennzeichnungserfordernisse für bestimmte Erzeugnisse und Erzeugniskategorien entfallen.

Eine explizite Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das „Upcycling“, also die Fertigung konfektionierter Erzeugnisse aus Alterzeugnissen, gebrauchten Stoffen oder sonstigem bereits im Umlauf gewesenen textilen Rohmaterial sieht die TKVO nicht vor.

Denkbar wäre auf den ersten Blick aber, auf „upgecycelte“ Textilien die Ausnahme nach Anhang V Nr. 13 anzuwenden.

Danach ist eine Textilkennzeichnung entbehrlich für

gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Bei genauerer Lektüre des Ausnahmetatbestandes ist dessen Anwendbarkeit auf Textilien, die im Wege des „Upcycling“ gewonnen wurden, aber ausgeschlossen.

Die Ausnahme setzt einerseits nämlich materiell voraus, dass das Textilerzeugnis selbst gebraucht und im gebrauchten Zustand auch bereits konfektioniert (also auf eine bestimmte Passform zugeschnitten) ist. Gerade nicht erfasst ist die Anfertigung eines neuen Textils mit neuer Konfektionierung aus gebrauchten textilen Ausgangsstoffen.

Andererseits greift die Ausnahme nur ein, wenn das gebrauchte, konfektionierte Erzeugnis auch als solches bezeichnet wird. Auch diese Voraussetzung kann bei „Upcycling-Textilien“ nicht eingreifen, da diese ungeachtet ihrer Ausgangsmaterialien neu gefertigt und konfektioniert werden und somit gerade nicht als „Gebrauchtware“ vertrieben werden.

Damit ergibt sich, dass eine gesetzliche Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das Upcycling gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, neue Textilien unabhängig von ihrem Anfertigungsprozess den Kennzeichnungsvorgaben grundsätzlich zu unterwerfen, um Verbrauchern die notwendige Transparenz bei der Kaufentscheidung zu ermöglichen.

„Upgecycelte“ Textilien sind demnach nur dann von den Textilkennzeichnungspflichten befreit, wenn für Sie – jenseits der Gebrauchtwaren-Ausnahme – ein anderer erzeugnisspezifischer Ausnahmetatbestand gemäß Anhang V der TKVO eingreift.

Banner Premium Paket

II. Fazit

Eine Ausnahme von der Textilkennzeichnung speziell für „upgecycelte“ Textilien kennt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung nicht. Insbesondere können sich Händler und Hersteller von „Upcycling“-Erzeugnissen nicht auf die Gebrauchtwarenausnahme nach Anhang V Nr. 13 der Verordnung berufen.

Von Textilkennzeichnungspflichten befreit können „upgecycelte“ Textilerzeugnisse demnach nur dann sein, wenn sie einer anderen privilegierten Erzeugniskategorie aus dem Ausnahmekatalog des Anhangs V der Textilkennzeichnungsverordnung unterfallen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Frau

19.01.2022, 18:10 Uhr

Kommentar von Busch

wenn ich das richtig verstanden habe, dann müssen z. B. Topflappen aus gebrauchten Stoffen (z.B. Jeanshosen) nicht gekennzeichnet werden, da es sich bei den Topflappen nicht um konfektionierte Ware...

Frau

17.11.2021, 00:00 Uhr

Kommentar von Daniela Heusinger

Sehr geehrter Herr Salewski, Danke für den ausführlichen Bericht zu Textilkennzeichnungspflicht bei Upcycling. Mir stellt sich nun die Frage: Auf welche Art von Textilien bezieht sich denn dann...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller