Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?

16.11.2021, 15:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?

Die Verarbeitung gebrauchter Stoffe oder Textilprodukte zu neuen, konfektionierten Erzeugnissen liegt im Trend und kontrastiert als umweltschonende Methode der Textilherstellung die in Verruf geratenen Praktiken der Großindustrie. Gerade umweltbewusste Verbraucher lenken ihre Kaufkraft daher vermehrt auf „Upcycling-Textilien“. Für Händler stellt sich in Anbetracht der grundsätzlich verpflichtenden Textilkennzeichnung nun aber die Frage, ob „upgecycelte“ Erzeugnisse in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung gekennzeichnet werden müssen oder hier eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Upcycling und die Textilkennzeichnungsverordnung

Nach Art. 14 der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 (TKVO) müssen Textilerzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80% bezüglich ihrer Faserzusammensetzung einerseits physisch etikettiert oder gekennzeichnet werden.

Andererseits ist die Faserzusammensetzung nach Art. 16 auch im Internet eindeutig so anzugeben, dass der Verbraucher sie vor dem Kauf einsehen kann. Maßgeblicher Anführungsort für die Textilkennzeichnung ist online daher grundsätzlich die Produktdetailseite, von der aus das Textilerzeugnis in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass für die Bezeichnungen der Textilfasern nur die in Anhang I TKVO explizit genannten Begriffe genutzt werden dürfen. Davon abweichende Faserbezeichnungen sind nicht zulässig.

Von der verpflichtenden Textilkennzeichnung macht die TKVO in Anhang V nun diverse Ausnahmen und lässt die Kennzeichnungserfordernisse für bestimmte Erzeugnisse und Erzeugniskategorien entfallen.

Eine explizite Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das „Upcycling“, also die Fertigung konfektionierter Erzeugnisse aus Alterzeugnissen, gebrauchten Stoffen oder sonstigem bereits im Umlauf gewesenen textilen Rohmaterial sieht die TKVO nicht vor.

Denkbar wäre auf den ersten Blick aber, auf „upgecycelte“ Textilien die Ausnahme nach Anhang V Nr. 13 anzuwenden.

Danach ist eine Textilkennzeichnung entbehrlich für

gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Bei genauerer Lektüre des Ausnahmetatbestandes ist dessen Anwendbarkeit auf Textilien, die im Wege des „Upcycling“ gewonnen wurden, aber ausgeschlossen.

Die Ausnahme setzt einerseits nämlich materiell voraus, dass das Textilerzeugnis selbst gebraucht und im gebrauchten Zustand auch bereits konfektioniert (also auf eine bestimmte Passform zugeschnitten) ist. Gerade nicht erfasst ist die Anfertigung eines neuen Textils mit neuer Konfektionierung aus gebrauchten textilen Ausgangsstoffen.

Andererseits greift die Ausnahme nur ein, wenn das gebrauchte, konfektionierte Erzeugnis auch als solches bezeichnet wird. Auch diese Voraussetzung kann bei „Upcycling-Textilien“ nicht eingreifen, da diese ungeachtet ihrer Ausgangsmaterialien neu gefertigt und konfektioniert werden und somit gerade nicht als „Gebrauchtware“ vertrieben werden.

Damit ergibt sich, dass eine gesetzliche Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das Upcycling gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, neue Textilien unabhängig von ihrem Anfertigungsprozess den Kennzeichnungsvorgaben grundsätzlich zu unterwerfen, um Verbrauchern die notwendige Transparenz bei der Kaufentscheidung zu ermöglichen.

„Upgecycelte“ Textilien sind demnach nur dann von den Textilkennzeichnungspflichten befreit, wenn für Sie – jenseits der Gebrauchtwaren-Ausnahme – ein anderer erzeugnisspezifischer Ausnahmetatbestand gemäß Anhang V der TKVO eingreift.

Banner Unlimited Paket

II. Fazit

Eine Ausnahme von der Textilkennzeichnung speziell für „upgecycelte“ Textilien kennt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung nicht. Insbesondere können sich Händler und Hersteller von „Upcycling“-Erzeugnissen nicht auf die Gebrauchtwarenausnahme nach Anhang V Nr. 13 der Verordnung berufen.

Von Textilkennzeichnungspflichten befreit können „upgecycelte“ Textilerzeugnisse demnach nur dann sein, wenn sie einer anderen privilegierten Erzeugniskategorie aus dem Ausnahmekatalog des Anhangs V der Textilkennzeichnungsverordnung unterfallen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

B
Busch 19.01.2022, 18:10 Uhr
Frau
wenn ich das richtig verstanden habe, dann müssen z. B. Topflappen aus gebrauchten Stoffen (z.B. Jeanshosen) nicht gekennzeichnet werden, da es sich bei den Topflappen nicht um konfektionierte Ware handelt? Für eine genaue Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Jutta Busch
D
Daniela Heusinger 17.11.2021, 00:00 Uhr
Frau
Sehr geehrter Herr Salewski,
Danke für den ausführlichen Bericht zu
Textilkennzeichnungspflicht bei Upcycling.

Mir stellt sich nun die Frage: Auf welche Art von Textilien bezieht sich denn dann dieser Satz, wenn es nicht neue Textilerzeugnisse aus ehemaligen Kleidungsstücken sind.

Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, (sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind).

Herzlichen Dank
Daniela H.

weitere News

Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
(25.07.2023, 10:11 Uhr)
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
(30.08.2022, 15:37 Uhr)
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
Frage des Tages: Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
(18.05.2022, 09:45 Uhr)
Frage des Tages: Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen
(08.03.2022, 14:41 Uhr)
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen
Stimmt das so? LG Münster erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für gebrauchte Textilien
(22.04.2021, 12:26 Uhr)
Stimmt das so? LG Münster erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für gebrauchte Textilien
OLG Frankfurt: „Acryl“ statt „Polyacryl“ bei Textilkennzeichnung nicht abmahnbar
(22.03.2021, 08:35 Uhr)
OLG Frankfurt: „Acryl“ statt „Polyacryl“ bei Textilkennzeichnung nicht abmahnbar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei