Preisangabenverordnung

Letzte Aktualisierung: 30.03.2012
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Preisangabenverordnung Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Internet Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei.


Überblick

A. Allgemeines / Begriffsbestimmungen

Frage: Wie stellt die PAngV sicher, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis nicht selbst ermitteln muss?

Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  • ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Frage: Wer ist „Letztverbraucher“?

Der Begriff des Letztverbrauchers ist nicht mit dem Verbraucherbegriff des § 13 BGB gleichzusetzen. Vielmehr sind Letztverbraucher alle Personen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden (BGH GRUR 1974, 477). Letztverbraucher sind damit neben privaten Verbrauchern grds. auch gewerbliche, selbstständige beruflich tätige Abnehmer sowie die öffentliche Hand oder sonstige Organisationen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, Vorb PAngV S. 1465 Rn. 19).

Frage: Was sind „sonstige Preisbestandteile” i.S.d. § 1 I 1 PAngV?

Damit sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Flughafengebühren). Nicht zu den Preisbestandteilen i.S.d. § 1 I 1 PAngV gehören dagegen Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z.B. Maklerprovisionen, Pfand).

Frage: Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?

Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).
Bei offenen Packungen (z. B. ein Körbchen mit Erdbeeren) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z. B. Backwaren und Garne) handelt es sich ebenfalls um Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

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Fax: 089 / 130 14 33 - 60

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