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Grundpreise

Waschmittel: Wie sind Grundpreise korrekt anzugeben?

Waschmittel: Wie sind Grundpreise korrekt anzugeben?
2 min
Beitrag vom: 25.11.2025

Waschmittel unterliegen regelmäßig der Grundpreispflicht. Für sie sieht das Gesetz aber eine Sonderregelung bei der Grundpreisangabe vor. Wie ist der Grundpreis also korrekt zu kennzeichnen?

Waschmittel und Grundpreise

Gemäß § 4 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) sind

  • in Angeboten und
  • in der Werbung

gegenüber Verbrauchern Preise pro Mengeneinheit (Grundpreise) anzugeben, wenn das Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Flache abgegeben wird.

Maßgeblich für die Grundpreispflicht ist also, ob der Gesamtpreis vom abgegebenen Maß abhängt und sich proportional danach berechnet.

Waschmittel, die entweder in flüssiger, in pulverartig-fester oder in Kapselform abgegeben werden, sind grundsätzlich grundpreispflichtig.

Im Online-Handel ist es daher erforderlich, den Grundpreis

  • in jeder preisbezogenen Werbung (etwa auf Kategorie- oder Übersichtsseiten)
  • und auf jeder Produktdetailseite

in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben.

In diesem Leitfaden zur Preisangabenverordnung zeigen wir anhand diverser Praxisbeispiele auf, wie sich die Grundpreispflicht im Online-Handel korrekt umsetzen lässt und welche Ausnahmen gelten.

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Korrekte Grundpreiseinheit für Waschmittel

Für Waschmittel sind aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung zwei Grundpreisformate zulässig.

So kann einerseits (je nach Aggregatszustand des Mittels) auf die klassische Angabe des Grundpreises pro Kilogramm oder Liter in der Form „X,XX€/kg“ bzw. „X,XX€/l“ zurückgegriffen werden.

Alternativ ist es gemäß § 5 Abs. 5 PAngV aber auch gestattet, den Grundpreis pro Waschladung anzuführen und daher den Grundpreis wie folgt auszuweisen:

„X,XX€/WL“

Bei Wasch-Pods und anderen einzeln portionierten Waschmitteln ist ein Grundpreis pro Waschladung allerdings nur zulässig, wenn die Zahl der Portionen in der konkreten Werbung bzw. im konkreten Angebot zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Fehlt es an der Angabe der Portionen, muss auf den Grundpreis pro Kilogramm bzw. Liter ausgewichen werden.

Nicht erforderlich ist es, sowohl den Grundpreis pro Mengeneinheit (Kilogramm bzw. Liter) als auch zusätzlich denjenigen pro Waschladung anzugeben.

Der Händler darf sich für eines der beiden Formate entscheiden.

Weitere rechtliche Pflichten beim Vertrieb von Waschmitteln

Da Waschmittel aus chemischen Zusammensetzungen bestehen, die bei Kontakt mit bestimmten Körperbereichen Reizungen, Vergiftungserscheinungen und/oder Unverträglichkeiten hervorrufen können, bestehen nach der EU-CLP-Verordnung umfangreiche sicherheitsrechtliche Kennzeichnungspflichten für Online-Angebote.

Wir haben in diesem Leitfaden zusammengetragen, welche rechtlichen Kennzeichnungsanforderungen für Waschmittel im Online-Handel zu beachten sind.

Das Wichtigste in Kürze

Für Waschmittel kann anstelle des regulären Grundpreises pro Kilogramm bzw. Liter als Referenzeinheit die Waschladung gewählt und der Grundpreis pro Waschladung angegeben werden.

Für Pods und einzeln portionierte Waschmittel ist dies aber nur zulässig, wenn im grundpreispflichtigen Angebot bzw. in der grundpreispflichten Werbung gleichzeitig die Gesamtzahl der enthaltenen Portionen angegeben wird.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: New Africa / Shutterstock.com

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