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Frage des Tages: Reicht die Angabe der Versandkosten (erst) im virtuellen Warenkorb aus?

17.01.2024, 08:17 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Reicht die Angabe der Versandkosten (erst) im virtuellen Warenkorb aus?

In der Praxis weit verbreitet sind Hinweise dahingehend, dass der Kunde sich die anfallenden Versandkosten im jeweiligen Warenkorb anzeigen lassen kann. Das ein oder andere Shopsystem scheint die Angabe der anfallenden Versandkosten (erst) zu diesem Zeitpunkt vorzusehen. Viele Händler zeigen daher anfallende Versandkosten erst im Warenkorb bzw. weiteren Bestellablauf an. Doch ist dies aus rechtlichen Gesichtspunkten ausreichend?

Pflicht zur Information über anfallende Versandkosten

Im Online-Handel ist es auch in Zeiten eines immer beliebter werdenden „kostenfreien“ Versands immer noch gängige Praxis vieler Anbieter, dem Kunden die Kosten für den Versand der Ware gesondert zum Kaufpreis zu berechnen.

Doch was gilt in Bezug auf die Information der Kunden, wenn gesonderte Versandkosten anfallen?

Hier schreibt das Gesetz klar vor, dass der Verbraucher über zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Versandkosten zu informieren ist. Diese Pflicht ergibt sich im Fernabsatz zum einen aus der Vorschrift des § 6 PAngV, zum anderen aus der fernabsatzrechtlichen Informationspflicht gem. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB.

Zum einen muss der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen. Zum anderen muss der Verbraucher auch über deren Höhe aufgeklärt werden.

Das Fehlen der Information zu anfallenden Versandkosten stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern und/ oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden kann.

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Rechtzeitige Informationserteilung wichtig

Neben dem „Ob“ der Informationserteilung ist ebenso wichtig, „wie“ diese Information erteilt wird. Hier ist von elementarer Bedeutung, dass die Information über den Anfall von Versandkosten und deren Höhe bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher erfolgen muss.

Die „Grenze“ für die Rechtzeitigkeit ist dabei das Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb.

Mit dieser Handlung leitet der Verbraucher nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung den Bestellvorgang ein. Durch das Einlegen der Ware in den Warenkorb wird eine – zumindest vorläufige – geschäftliche Entscheidung getroffen. Zu diesem Zeitpunkt müssen dem Verbraucher mithin alle wesentlichen Informationen betreffend die angedachte Bestellung zur Verfügung stehen.

Um diesem Umstand gerecht zu werden, empfiehlt sich in der Praxis, bei jeder Warendarstellung, bei der auf derselben Seite bereits die Möglichkeit zum Einlegen in den Warenkorb besteht, einen Hinweis auf die anfallenden Versandkosten zu platzieren.

Dieser Hinweis wird idealerweise direkt bei der jeweiligen Angabe des Artikelpreises erteilt und kann wie folgt aussehen:

„inkl. MwSt., zzgl. Versand“.

Das Wort „Versand“ sollte dabei unterstrichen dargestellt und zugleich anklickbar mit einer Erläuterungsseite verlinkt sein, auf welcher die relevanten Versandkosten für das beworbene Produkt berechenbar dargestellt werden.

Update-Service-Mandanten finden hier eine Vorlage für eine entsprechende Seite „Zahlung & Versand“.

Berechenbarkeit ist ausreichend

Auf der verlinkten Seite mit den Versandkostenangaben ist es nicht erforderlich, die Versandkosten bereits den Umständen entsprechend konkret der Höhe nach berechnet anzugeben.

Das ist auch im Regelfall gar nicht möglich, etwa wenn ein (teurerer) Auslandsversand angeboten wird oder der Versand gewichtsabhängig berechnet wird. Denn in diesem Zeitpunkt steht ja noch gar nicht fest, in welches Land der Versand erfolgen soll bzw. welches Gewicht die gesamte Bestellung des Kunden haben wird.

Die Versandkosten sind auf der Erläuterungsseite jedenfalls so anzugeben, dass der Kunde sich die konkrete Höhe anhand dieser Angaben errechnen kann.

Im Beispiel müssten also die jeweiligen Versandkosten für alle angebotenen Lieferländer betragsmäßig nach Gewicht gestaffelt angegeben werden (und freilich auch das Versandgewicht bei den einzelnen Artikeln).

Darstellung der Versandkosten erst im Warenkorb ist zu spät!

Existiert dagegen kein Hinweis beim Preis wie empfohlen bzw. fehlen Angaben zur Berechenbarkeit der konkret anfallenden Versandkosten auf der Erläuterungsseite, liegt eine Informationspflichtverletzung vor, wenn die Ware auf einer solchen Seite bereits in den Warenkorb eingelegt werden kann.

Insbesondere reicht es (zeitlich) nicht aus, wenn der Hinweis auf bzw. die Angabe zur Höhe der Versandkosten erstmals im Warenkorb erfolgt.

Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde seine geschäftliche Entscheidung bereits getroffen und den Bestellvorgang schon eingeleitet. Eine Information zum Anfall und zur Höhe von Versandkosten käme hier also bereits zu spät.
Erst Recht gilt dies für eine erstmalige Information im weiteren Checkout bzw. auf der finalen Bestellseite.

Wer die Informationen zu anfallenden Versandkosten zu spät erteilt, handelt wettbewerbswidrig und macht sich angreifbar, etwa in Bezug auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Fazit

Die Information zu anfallenden Versandkosten und deren Höhe muss bereits erfolgen, bevor die Ware in den virtuellen Warenkorb eingelegt werden kann.

Anders gesprochen: Auf jeder Seite, auf der sich bereits ein „Warenkorb-Button“ befindet, muss beim Preis des jeweiligen Artikels hingewiesen werden, dass Versandkosten anfallen und zumindest anklickbar auf eine Erläuterungsseite („Zahlung & Versand“) verlinkt werden, auf welche die Versandkosten für den Kunden berechenbar erläutert werden.

Eine erstmalige Information dahingehend im Warenkorb selbst oder später erfolgt zu spät und macht den Händler damit angreifbar.

Sie wünschen sich einen rechtssicheren und vor allem abmahnfreien Internet-Auftritt? Wir sichern Sie mit unseren Schutzpaketen ab.

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