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Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel

16.09.2022, 12:44 Uhr | Lesezeit: 5 min
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel

Das beschäftigt seit Jahren viele Händler: Wie darf ich aus markenrechtlicher Sicht einen geschützten Markennamen als Zubehörhändler verwenden? Das OLG Frankfurt am Main hat nun mit Beschluss vom 03.05.2022 (Az: 6 W 28/22) in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Wettbewerber auf seiner Webseite die Original-Marke benutzen darf, um das von ihm angebotene nicht-originale Zubehörteil als das passende Ersatzteil zu bestimmen. Die Benutzung der Marke darf aber lediglich solange erfolgen, wie es den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

I. Der Fall: Zubehör für Rasierer

Ein chinesisches Unternehmen bot auf ihrer Webseite Produkte der internationalen Wort-/Bildmarke „PHILIPS“ an und bewarb dabei unter anderem Ersatz-Scheraufsätze für den von PHILIPS hergestellten Elektrorasierer.
Daraufhin beanstandete die deutsche Tochtergesellschaft des Philips-Konzerns die Werbung und beantragte, dass es dem chinesischen Unternehmen im geschäftlichen Verkehr in der EU untersagt wird, nicht-originale Scherköpfe für elektrische „Philipsrasierer“ das Zeichen „Philips“ in Kombination mit dem Zeichen „RQ 11“ (Originalscherkopf von Philips) sowie weiteren Zeichen wie beispielsweise „RQ 1150, RQ 1160“ zu benutzen, die für die unterschiedlichen Philips-Rasierer stehen.

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II. Die Entscheidung: Markennutzung zulässig, weil zweckmäßig

Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde zurück. Die deutsche Tochtergesellschaft des Philips-Konzerns darf dem chinesischen Unternehmen nicht verbieten, das Wort „Philipsrasierer“ bzw. das Wort in Kombination mit Zeichen wie „RQ 11“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Grundsätzlich wurde die Marke „Philips“ in der angegriffenen Anzeige rechtsverletzend benutzt. Trotz der Verwendung von Kleinbuchstaben wurde eine Identität von „Philipsrasierer“ und den Zubehörteilen von Elektrorasierern der Marke Philips angenommen. Dadurch wurde das Wort „Philipsrasierer“ für eine Ware benutzt, für die auch die Verfügungsmarke „Philips“ eingetragen ist.

Dennoch mussten die Rechte der Markeninhaberin durch Art. Art. 14 I lit.c, II UMV zurücktreten, da stattdessen die Zeichenverwendung privilegiert wurde. Sie durfte dem chinesischen Unternehmen nicht verbieten, die Marke Philips im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Denn eine Unionsmarke darf zweckmäßig zur Identifizierung bzw. zum Verweis auf Waren oder DL herangezogen werden. Dies gilt insbesondere als erforderlich, wenn die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware dient. Zu beachten ist dabei, dass der Dritte die Marke lediglich benutzen darf, wenn sie den anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes oder Handels entspricht.

Im vorliegenden Fall war die Verwendung der Verfügungsmarke erforderlich, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für die von der Markeninhaberin hergestellten Elektrorasierers hinzuweisen. Darüber hinaus war eine Verletzung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel nicht ersichtlich.

Was ist unter den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel“ zu verstehen?

Die Rechtsprechung des EuGH lehnt die Benutzung einer Marke durch einen Dritten ab, wenn diese nicht im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel (Art. 14 II UMV) steht. Ein Widerspruch zu den anständigen Gepflogenheiten liegt insbesondere dann vor, wenn

a) die Benutzung in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;
b) der Wert der Marke dadurch beeinträchtigt wird, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;
c) die Marke dadurch herabgesetzt oder schlecht gemacht wird;
d) der Dritte seine Ware als Imitation bzw. Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist.

III. Fazit: Auf die Kennzeichnung kommt es an..

Online-Händler, die nicht-originale Ersatzteile auf ihrer Webseite verkaufen, sollten darauf achten, dass im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot darüber informiert wird, dass es sich bei der Ware nicht um ein Originalprodukt der Marke handelt. Der Kunde soll bereits aus dem Kontext erkennen können, dass es sich bei dem Produkt auf der Internetseite lediglich um eine nicht-originale Ware handelt. Durch die Formulierung „Ersatz für das Original…“ oder "passend für" kann bereits eine Täuschung des Kunden umgangen werden und zusätzlich Traffic im Internet generiert werden. Das Anbieten des Produkts auf der eigenen Webseite sowie die seltene Nennung des Wortbestandteils der Verfügungsmarke sollten den angesprochenen Verkehr nicht annehmen lassen, dass es um eine originale Ware handelt. Jedoch sind dabei stets die oben genannten anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zu beachten (EuGH, Urteil vom 17.3.2005, C-228/03).

Apropos Marke: Interesse an einer eigenen Markenanmeldung?

Ja - wir melden auch Marken an! Und das bestenfalls ohne spätere Markenkollisionen. Und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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