Abmahnung: Fehlende Herstellerkennzeichnung nach GPSR

Abmahnung: Fehlende Herstellerkennzeichnung nach GPSR
5 min
Beitrag vom: 23.06.2025

Der Handel mit Produkten ohne Angabe der vollständigen Herstellerdaten gemäß der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zog eine Abmahnung nach sich.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. Insektenschutzmittel sowie Reinigungs- und Pflegemittel (Seife, Waschmittel etc.) veräußerte.

Es folgte eine Abmahnung, da der Online-Händler nicht die geforderten Informationen zum Hersteller bzw. für nicht in der EU ansässige Firmen die Daten des Einführers angab.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund der unterbliebenen Angabe der Herstellerinformationen im Fernabsatzverkehr verstieß der Händler gegen Art 19 der europäischen Produktsicherheitsverordnung Nr. 2093/988 (GPSR) in Verbindung mit dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Best Practice: Pflichtangaben nach der GPSR

Wie wird Art. 19 GPSR abmahnsicher umgesetzt?

Im Angebot des Produktes sind folgende Informationen bereitzustellen:

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

1. Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers

Der Hersteller des beworbenen Produktes muss seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder -marke, seine Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Webseite) zur Kontaktaufnahme angeben.

Hersteller nach Art. 3 Nr. 8 GPSR ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt

  • herstellt oder
  • entwerfen lässt oder
  • herstellen lässt

und

dieses Produkt

  • in ihrem eigenen Namen oder
  • unter ihrer eigenen Handelsmarke

vermarktet.

Jeder Unternehmer, der das Produkt unter seinem Namen bzw. seiner Marke vertreibt, gilt demnach als Hersteller.

Sollte ein Produkt keinen bestimmten Markennamen bzw. keine Marke besitzen, ist dies für die Einhaltung der Informationspflicht nicht relevant. Es reicht aus, den allgemeinen Produktnamen als Produktidentifikator anzugeben. Regelmäßig ist dieser heute bereits Bestandteil eines jeden Produktangebotes im Internet, sodass sich häufig im Endeffekt nichts ändert.

2. Bei Herstellung außerhalb der EU: Angaben zum EU-Verantwortlichen

Sollte der Hersteller des beworbenen Produktes nicht in der EU niedergelassen sein, muss der Händler zusätzlich zu den obigen Herstellerangaben über Namen, Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Webseite) der verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten informieren.

Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in diesem Sinne ist

  • der in der Europäischen Union (EU) niedergelassene Hersteller,
  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist,
  • - der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte) Produkte, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach Punkt 1-3 in der EU niedergelassen ist.

3. Bilder des Produktes und Informationen über die Produktart

Online-Händler sind nach der GPSR verpflichtet, in ihren Produktangeboten bestimmte Angaben bereitzustellen, die eine eindeutige Identifizierung der jeweiligen Ware ermöglichen. Nach den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung zählen dazu insbesondere folgende Informationen:

  • Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
  • die Art des Produkts und
  • sonstige Produktidentifikatoren

4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Schließlich müssen etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen enthalten sein, die nach der GPSR oder sonstigen EU-Bestimmungen vorgeschrieben sind.

Warnhinweise sind Informationen über Gefahren, die bei Gebrauch eines Produktes oder in sonstigem Zusammenhang mit einem Produkt bestehen bzw. entstehen können (Bsp.: „Behälter steht unter Druck. Kann bei Erwärmung bersten.“)

Unter Sicherheitsinformationen fallen dagegen solche Angaben, die über die sichere und ungefährliche Nutzung eines Produkts Aufschluss geben (Bsp.: „Vor Sonneneinstrahlung schützen.“)

Sie sind jedoch entbehrlich, wenn das Produkt auch ohne derartige Hinweise sicher verwendet werden kann.

Die Hinweise sind in einer Sprache bereitzustellen, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Diese wird vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgelegt, in dem das Produkt auf dem Markt angeboten wird. Wenn das Produkt in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt verkauft und geliefert wird, müssen die Hinweise und Informationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen erfolgen.

Sollte die Produktart und der auf der Ware verfügbare Platz es zulassen, ist zu empfehlen, die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen möglichst unmittelbar auf dem Produkt bzw. einem damit fest verbundenen Etikett bereitzustellen.

Besteht diese Möglichkeit wegen Art und Größe des Produktes nicht, können die Angaben auch auf der Produktverpackung oder in separaten, beigefügten Unterlagen gemacht werden.

Die Angaben können in Form von Text oder Bildern (z.B. durch Abfotografieren) dargestellt werden, solange die Informationen in den Produktangeboten sichtbar und abrufbar sind. Sie dürfen werden versteckt noch umständlich abrufbar sein.

GPSR Lösung mit 20% Rabatt – exklusiv für Mandanten der IT Recht Kanzlei

Die trade-e-bility GmbH bietet eine Lösung, die Ihnen bei der Beurteilung hilft, ob Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für Ihre Produkte erforderlich sind. trade-e-bility liefert auch Vorgaben für entsprechende Eingaben, etwa bei Ihrem Online-Marktplatz.

Details zu den Sonderkonditionen finden Sie als Mandant gerne hier.

Die dargestellten Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten dargestellt werden. Aufgrund des Wortlauts der Norm ist davon auszugehen, dass eine bloße Verlinkung auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei der ordnungsgemäßen Angabe nach Art. 19 GPSR nicht gerecht werden.

Idealerweise werden die Angaben unmittelbar in das Produktangebot aufgenommen. Dies stellt aktuell rechtlich die sicherste Variante dar.

In einem umfänglichen FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.

Fazit

Im Fernabsatzverkehr müssen seit Dezember 2024 auch die Pflichten nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) beachtet werden Hierzu gehört nach Art. 19 a) GPSR unter anderem die Angabe der vollständigen Herstellerdaten (Name, Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers).

Abmahnung erhalten? Jetzt richtig reagieren!

Auch wenn die Fristen knapp bemessen sind: Lassen Sie jede Abmahnung sorgfältig durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Häufig geht es um erhebliche Zahlungsansprüche – hier ist umsichtiges Handeln gefragt. Die mitgelieferten Unterlassungserklärungen sind in der Regel rechtlich nachteilig formuliert und sollten keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Mandanten seit vielen Jahren in Abmahnangelegenheiten kompetent begleitet.

Tipp: Mit unserem 10-Punkte-Plan zur Abmahnreaktion erhalten Sie einen Fahrplan, wie mit der Abmahnung umzugehen ist!

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 90.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Krakenimages.com / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Achtung: Fehlende Gebrauchshinweise bei erwärmbaren Körnerkissen (in Tierform)
(20.02.2025, 07:54 Uhr)
Achtung: Fehlende Gebrauchshinweise bei erwärmbaren Körnerkissen (in Tierform)
Lieferant verheimlicht GPSR-Hersteller - was tun?
(19.02.2025, 15:24 Uhr)
Lieferant verheimlicht GPSR-Hersteller - was tun?
Abmahnung: Verkauf von Spielzeug-Wärmekissen ohne Kennzeichnung zur Identifikation
(13.02.2025, 12:07 Uhr)
Abmahnung: Verkauf von Spielzeug-Wärmekissen ohne Kennzeichnung zur Identifikation
Frage des Tages: Produktbilder im E-Commerce verpflichtend?
(12.02.2025, 13:46 Uhr)
Frage des Tages: Produktbilder im E-Commerce verpflichtend?
Die gute Nachricht: GPSR - bisher keine Abmahnungen!
(23.01.2025, 14:11 Uhr)
Die gute Nachricht: GPSR - bisher keine Abmahnungen!
Produktsicherheitsverstoß: Spielzeug-Wärmekissen ohne Herstellerangabe
(11.01.2025, 18:45 Uhr)
Produktsicherheitsverstoß: Spielzeug-Wärmekissen ohne Herstellerangabe
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei