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Lichtquellen & Leuchten - Elektronik / Haushaltsgrossgeräte

Beim Inverkehrbringen und dem Verkauf von Lampen sind diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind. Welche Lampen sind genau betroffen? Wie sind Lampen beim Vertrieb über den stationären Handel zu etikettieren bzw. im Internet (z.B. Online-Shop) zu kennzeichnen? Welche Rolle spielt hierbei die Richtlinie 98/11/EG, die zum 01.09.2013 durch die EU-Verordnung 874/2012 aufgehoben wurde? Wie sind die Vorgaben der EG-Verordnung Nr. 244/2009 umzusetzen und viel wichtiger - wer hat sie umzusetzen? Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.

Halogenlampen: Das müssen Händler zum Verkaufsverbot wissen

Ab dem 01.09.2018 dürfen die meisten herkömmlichen Halogenlampen in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Mit der neuen Stufe der Ökodesign-Verordnung erfüllen sie die vorgegebenen Effizienzanforderungen nicht mehr – ähnlich wie zuvor schon die klassische Glühlampe.

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Mehrsprachige Energieetiketten für Leuchten zulässig?

Die rechtskonforme Ausgestaltung von Energieetiketten, deren Verwendung on- sowie offline in produktgattungsspezifischen EU-Verordnungen vorgeschrieben wird, sorgt nicht zuletzt aufgrund der komplexen Gestaltungsvorgaben immer wieder für Kontroversen. Für Leuchten, deren Etiketten nicht nur allgemeinverständliche Wert- und Spektrumsangaben, sondern auch zusätzliche Erklärungen wie „Diese Leuchte ist geeignet für Leuchtmittel der Energieklassen ..:“ enthält, stellt sich bei einem intendierten länderübergreifenden Vertrieb in diesem Zusammenhang die Frage nach der korrekten sprachlichen Fassung des Labels. Dürfen die Hinweise in mehreren Sprachen ergehen oder ist pro Landessprache ein eigenes Etikett vorzuhalten? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

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Ausnahme von der Energiekennzeichnungspflicht für Deko- und Atmosphäre-Beleuchtung?

Die europäische Verordnung Nr. 874/2012 gibt Herstellern und Händlern für Lampen und Leuchten ein differenziertes Kennzeichnungsprogramm vor, das beide Seiten die Bereitstellung wesentlicher energieverbrauchsrelevanter Informationen aufgibt und im Online-Handel durch die Ergänzungsverordnung Nr. 518/2014 zudem um die Pflicht zur Anzeige elektronischer Energielabels erweitert wurde. Allerdings weist der Geltungsbereich der Rechtsakte bestimmte Ausnahmen aus, für die keine Kennzeichnungspflichten begründet werden und auf die sich vermehrt Hersteller und Händler beim Vertrieb von Deko- und atmosphärischer Beleuchtung berufen.

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Kennzeichnung Leuchten: Auf welche Effizienzklasse kommt es bei Gestaltung des Effizienzpfeils für verlinkte Etikettendarstellung an?

An die Darstellung des Effizienzetiketts per Verlinkung knüpft die EU-Verordnung Nr. 518/2014 eine Reihe von Gestaltungsvoraussetzungen, die sich primär auf das Ausgangsobjekt der Verlinkung beziehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes mit ausgewiesener Energieeffizienz in weißer Schrift im Inneren der Anknüpfungspunkt für das verlinkte elektronische Etikett sein muss. Bei Leuchten stellt sich in Anbetracht der zwingenden Angabe des Pfeils mit ausgewiesener Energieeffizienzklasse und spezifischer Farbe aber das Problem, dass die Leuchte selbst nicht hinsichtlich ihrer Energieeffizienz bewertet werden kann.

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Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!

Halogenlampen sind im Vergleich zu LED-Lampen oder Energiesparlampen wahre Stromfresser. Der Stromverbrauch liegt etwa um das 4 bis 5-fache höher als bei LED-Lampen. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. auf seiner Homepage berichtet, hat er kürzlich mehrere Hersteller von Halogenlampen wegen Verwendung von Bezeichnungen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ abgemahnt. Hier ist auch für Händler höchste Vorsicht geboten.

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Kennzeichnung von fest verbauten Lampen in Leuchten trotz entgegenstehender Verordnung zulässig?

Die Verordnung (EU) Nr. 874/2012 legt Händlern und Herstellern weitgehende energieverbrauchsbasierte Kennzeichnungspflichten für Lampen und Leuchten auf, deren Umsetzung durch einen ergänzenden Rechtsakt nunmehr auch im Online-Handel spezifischen Anforderungen unterliegt. Umgekehrt aber klammert die Verordnung bestimmte Produkte aus ihrem Anwendungsbereich aus und erklärt vor allem Einbauteile für nicht kennzeichnungspflichtig. Im folgenden Beitrag soll erörtert werden, ob über den Regelungsinhalt hinaus eine ergänzende Kennzeichnung von fest verbauten Lampen in Leuchten zulässig ist.

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Einbettung des elektronischen Etiketts für Leuchten per Verlinkung nach VO 518/2014

Ab 2015 können Online-Händler bei der verpflichtenden Bereitstellung elektronischer Etiketten zwischen einer unmittelbaren graphischen Darstellung und einer Einbettung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) wählen. Da letztere jedoch nur unter Einhaltung konkreter Formvorgaben zugelassen wird, ergeben sich für die Gerätegattung der Leuchten darstellerische Schwierigkeiten, die im Folgenden nicht nur aufgezeigt werden, sondern auch etwaigen Lösungsmöglichkeiten zugeführt werden sollen.

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Kennzeichnung von Leuchten im Online-Handel: Gravierende gesetzliche Widersprüchlichkeiten

Die Kennzeichnung von Leuchten unterfällt grundsätzlich dem Regelungsbereich der EU-Verordnung Nr. 874/2012, die mit Wirkung ab dem 01.03.2014 weitgehende Informationspflichten für Händler vorsieht. Für den Bereich des Online-Handels wurde diese durch die EU-Verordnung Nr. 518/2014 abgeändert und um ein vermeintlich zusätzliches Pflichtenprogramm erweitert. Dabei hat der europäische Gesetzgeber jedoch den Regelungsumfang des originären Rechtsaktes offensichtlich außer Acht gelassen und mithin inhaltlichen Überschneidungen, Wertungswidersprüchen und Rechtsunsicherheit die Tore geöffnet. Im folgenden Beitrag zeigt die IT-Recht-Kanzlei die folgenschweren Probleme auf, mit denen sich Online-Händler von Leuchten durch das Zusammenspiel aus Ausgangs- und Ergänzungsverordnung nunmehr konfrontiert sehen.

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Rechtskonforme Online-Werbung für Leuchten kaum möglich

Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 etabliert verschiedene energieverbrauchsbedingte Informationspflichten für Hersteller und Händler von Lampen und Leuchten, die nicht nur bei konkreten Verkaufsangeboten, sondern auch in der bloßen Produktwerbung Wirkung entfalten. Händlern von Leuchten werden hierbei allerdings Obliegenheiten auferlegt, die undifferenziert für jede Art des Vertriebes und der Werbung gleichermaßen gelten sollen und so gerade die Besonderheiten des Online-Gewerbes nicht hinreichend berücksichtigen. Dass aufgrund der extensiven Anforderungen eine verordnungskonforme Bewerbung von Leuchten im Online-Handel kaum noch möglich ist und einzelne absatzfördernde Maßnahmen gar völlig boykottiert werden, zeigt die IT-Recht-Kanzlei im folgenden Beitrag.

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Lampen sind in Leuchten fest verbaut: Wie sieht es mit der Kennzeichnungspflicht aus?

Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 harmonisiert die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten und stellt ein umfangreiches Pflichtenprogramm für Hersteller und Händler auf, das angesichts stark fragmentierter Regelungsinhalte und auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe auch 2 Jahre nach seiner Verabschiedung kontinuierlich neue Fragen aufwirft. Insbesondere die verschiedenen Leuchtenarten und deren spezifische Kennzeichnungsvorgaben stellen Händler vor seit jeher vor Probleme. Aus gegebenem Anlass behandelt dieser Beitrag die Frage, ob und inwieweit eine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn Lampen in Leuchten fest verbaut sind.

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