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Mehrsprachige Energieetiketten für Leuchten zulässig?

19.06.2017, 08:51 Uhr | Lesezeit: 3 min
Mehrsprachige Energieetiketten für Leuchten zulässig?

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019!" veröffentlicht.

Die rechtskonforme Ausgestaltung von Energieetiketten, deren Verwendung on- sowie offline in produktgattungsspezifischen EU-Verordnungen vorgeschrieben wird, sorgt nicht zuletzt aufgrund der komplexen Gestaltungsvorgaben immer wieder für Kontroversen.

Für Leuchten, deren Etiketten nicht nur allgemeinverständliche Wert- und Spektrumsangaben, sondern auch zusätzliche Erklärungen wie „Diese Leuchte ist geeignet für Leuchtmittel der Energieklassen ..:“ enthält, stellt sich bei einem intendierten länderübergreifenden Vertrieb in diesem Zusammenhang die Frage nach der korrekten sprachlichen Fassung des Labels. Dürfen die Hinweise in mehreren Sprachen ergehen oder ist pro Landessprache ein eigenes Etikett vorzuhalten? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Problematik der Mehrsprachigkeit nur bei Leuchtenetiketten

Grundsätzlich ist die allgemeingültige Gestaltung von Energieetiketten auf ein sprachunabhängiges Verständnis der zum Ausdruck gebrachten energieverbrauchsspezifischen Aussagen ausgelegt. Insofern sieht sie regelmäßig nur die Ausweisung einer Effizienzskala und weitere wertmäßige Angaben über die besonderen Eigenschaften der in Bezug genommenen Produktgattung vor.

Beispiel: das Effizienzetikett für Fernseher

1

Weil diese durch Symbole und in Europa universell gültige Maßeinheiten definiert werden, kommt es auf eine Fassung in einer etwaigen Landessprache nicht an. Vielmehr wird das Etikett von jedem EU-Bürger gleichermaßen verstanden.

Das Effizienzetikett für Leuchten weicht nun in seiner vorgegebenen Gestaltung aber elementar von der üblichen Fassung ab, weil es nicht die Energieeffizienz der Leuchte als bloßer Betriebsvorrichtung selbst, sondern diejenige der zum Einsatz kommenden Leuchtmittel in Bezug nimmt. Dieser Umstand veranlasste den Gesetzgeber dazu, auf dem Etikett zusätzliche sprachliche Hinweise zu inkorporieren, welche auf die Eignung der Leuchte für bestimmte Lampen sowie auf die etwaige Mitlieferung eines Leuchtmittels einer bestimmten Effizienzklasse verweisen:

2

Aufgrund konkreter sprachlicher Elemente, die sich nicht in Wertangaben oder Symbolen erschöpfen, ist für Leuchtenetiketten im Falle eines grenzübergreifenden Vertriebs die Frage begründet, ob diese in Bezug auf derlei Elemente mehrsprachig ausgestaltet werden dürfen oder aber mehrfach und in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein müssen.

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II. Eindeutige Vorgabe der maßgeblichen EU-Verordnung

Auch wenn mehrsprachige Formulierungen auf Leuchtenetiketten der Industrie und dem unter Berücksichtigung des geminderten zeitlichen und organisatorischen Aufwandes entgegenkäme, verbietet die maßgebliche EU-Verordnung Nr. 874/2012 die Mehrsprachigkeit unter Berücksichtigung der Informationstransparenz ausdrücklich.

So wird in Anhang I Nr. 2 1) eindeutig festgelegt, dass das Leuchtenetikett in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein muss. Vermieden werden soll hierdurch vor allem eine informatorische Überlastung der Etiketten und mithin die Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit wesentlicher Informationen.

Aus der Regelung ergibt sich gleichermaßen, dass für Leuchten, die in mehrere Länder mit unterschiedlichen Landessprachen vertrieben werden, unterschiedliche Etiketten in der jeweiligen Landessprache notwendig sind.

III. Fazit

Leuchtenetiketten dürfen nicht mehrsprachig abgefasst werden, sondern müssen in ihrer Ausgestaltung nach eindeutiger Vorgabe der EU-Verordnung Nr. 874/2012 an die jeweilige Landessprache des Ziellandes des Vertriebs angepasst werden.

Bei weiteren Fragen zur korrekten Ausgestaltung und Einbindung von Energieeffizienzetiketten für energieverbrauchsrelevante Produkte steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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