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von RA Phil Salewski

Energieverbrauchskennzeichnung: Print-Labels von Lichtquellen bis 01.03.23 austauschen

News vom 24.02.2023, 10:20 Uhr | Keine Kommentare

Die Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen wurde mit neuen Effizienzklassen, Energie-Labels und Effizienzklassen durch die EU-Verordnung 2019/2015 reformiert. Im Online-Bereich ab dem 01.09.2021 verpflichtend, gilt für die physische Umetikettierung auf Lichtquellenverpackung eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2023. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Lichtquellen-Verpackungen die alten Labels nicht mehr zeigen. Welcher Handlungsbedarf für Händler sich daraus ergibt, zeigen diese FAQ.

I. Was ist spätestens zum 01.03.2023 sicherzustellen?

Die Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung für Lichtquellen Nr. 2019/2015 grundsätzlich zum 01.09.2021 in Kraft und führte neben einer neuen Definition von kennzeichnungspflichtigen Leuchtmitteln auch neue Effizienzklassen, Energielabel und Produktdatenblätter ein.

Während Händler im E-Commerce die elektronischen Kennzeichnungselemente bereits grundsätzlich innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem 01.09.2021 auszutauschen hatten, gilt für die physische Umetikettierung von Energielabels auf Verpackungen von Lichtquellen aufwandsbedingt eine längere Übergangsfrist.

Nach Art. 4 lit. e der Verordnung 2019/2015 haben Händler für den Austausch der physischen Labels auf Lichtquellen-Verpackungen 18 Monate ab dem 01.09.2021 und mithin bis zum 01.03.2023 Zeit.

Diese Frist läuft nun aus.

Händler haben also sicherzustellen, dass Verpackungen von verkauften Lichtquellen ab dem 01.03.2023 die neuen Labels tragen.

Hierfür sind die vorhandenen alten Labels gegen die neuen zu ersetzen, etwa durch ein Überkleben.

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II. Was gilt für Produkte, die nach neuem Recht nicht mehr kennzeichnungspflichtig sind?

Für einige nach bisherigem Recht kennzeichnungspflichtige Leuchtmittel sind die Energieverbrauchs-Kennzeichnungspflichten mit der Verordnung 2019/2015 entfallen.

Dies gilt insbesondere für Leuchten mit extrahierbaren, austauschbaren Leuchtmitteln.

Weil für diese nicht mehr kennzeichnungspflichtigen Produkte auch keine neuen Energielabels ausgestellt werden können, ist fraglich, wie mit ihnen ab dem 01.03.2023 zu verfahren ist.

Teilweise wird angeregt, die bisherige, nun überholte Kennzeichnung mit einem weißen Patch zu überkleben.

Dafür besteht nach hier vertretener Auffassung allerdings kein Anlass. Wenn die Produkte nach der VO 2019/2015 nämlich überhaupt nicht kennzeichnungspflichtig sind, gilt für sie auch die darin festgelegte Übergangsfrist für die physische Umetikettierung nicht.

Labels nach altem Recht müssen für solche Produkte also nicht überklebt werden, sondern die Produkte können ohne jedwede Änderung der Verpackung auch mit dem alten Label weitervertrieben werden.

III. Was gilt für Auslaufmodelle, für die keine neuen Labels bereitgestellt werden?

Auslaufmodelle, die nach der VO 2019/2015 zwar grundsätzlich kennzeichnungspflichtig sind, für die wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Herstellers oder Einstellung der Produktion aber keine neuen Labels mehr ausgestellt wurden, dürfen ab dem 01.03.2023 nicht mehr weiterverkauft werden.

Für den Abverkauf galt insofern die 18-monatige Übergangsfrist seit dem 01.09.2021 gemäß Art. 4 lit. e der Verordnung.

Restbestände, die mangels neuer Labels nicht physisch umgelabelt werden können, sind ab dem 01.03.2023 nicht mehr handelbar. Dies gilt sowohl für den Verkauf an Verbraucher (B2C) als auch für den Verkauf gegenüber Unternehmen (B2B).

Der Verlust der Verkehrsfähigkeit kann insbesondere nicht dadurch verhindert werden, dass die bisherigen, nunmehr ungültigen Labels mit einem weißen Patch überklebt oder sonstwie unkenntlich gemacht werden.

Weil für die Lichtquellen das neue Label ab dem 01.03.2023 erforderlich wäre, dürfen sie ohne dieses Label nicht mehr vertrieben werden.

IV. Welche Konsequenzen drohen bei nicht rechtzeitiger Umetikettierung auf Lichtquellenverpackungen?

Lichtquellen, die nach der Verordnung 2019/2015 kennzeichnungspflichtig sind und ab dem 01.03.2023 auf der Verpackung nicht das neue Effizienzlabel tragen, sind nicht mehr handelbar. Für sie besteht ein Verkehrsverbot.

Gleichzeitig ist die nicht rechtzeitige Umetikettierung eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, die gemäß § 15 Abs. 2 des deutschen Energievebrauchskennzeichnungsgesetzes mit behördlichen Geldbußen bis zu 50.000€ je Verstoß geahndet werden kann.

Schließlich stellen Verstöße gegen die gesetzlichen Energieverbrauchs-Kennzeichnungspflichten und somit auch die nicht rechtzeitige Umetikettierung oder der Weiterverkauf nicht korrekt umetikettierter Lichtquellen nach dem 01.03.2023 Wettbewerbsverstöße dar, die nach § 3a UWG mit Abmahnungen verfolgt werden können.

Die rechtzeitige Umstellung der physischen Etiketten auf Verpackungen kennzeichnungspflichtiger Lichtquellen ist also zwingend anzuraten.

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Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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