Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Reform der Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen zum 01.09.2021: Welche „Leuchten“ sind künftig kennzeichnungspflichtig?

02.08.2021, 14:24 Uhr | Lesezeit: 5 min
Reform der Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen zum 01.09.2021: Welche „Leuchten“ sind künftig kennzeichnungspflichtig?

Leitfaden: Lichtquellen ab dem 01.09.2021 im Internet richtig kennzeichnen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden: Lichtquellen ab dem 01.09.2021 im Internet richtig kennzeichnen" veröffentlicht.

Bereits zum 25.12.2019 wurden die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten (anders als diejenigen für Lampen) aufgehoben. Leuchten, ob mit oder ohne fest verbaute Leuchtmittel, sind seitdem weder on- noch offline hinsichtlich ihres Energieverbrauchs kennzeichnungspflichtig. Mit der VO 2019/2015, die zum 01.09.2021 für Lichtquellen allgemein in Kraft tritt, lebt für einige Leuchten aber die Kennzeichnungspflicht wieder auf. Welche Leuchten zukünftig wieder eigenständig zu kennzeichnen sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.

I. Aufhebung der Energiekennzeichnungspflichten für Leuchten zum 25.12.2019

Zum 11.03.2019 hat die EU-Kommission die neue Kennzeichnungsverordnung Nr. 2019/2015 verabschiedet, mit welcher zum 01.09.2021 die Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen von Grund auf reformiert werden und an die neuen energetischen Standards angepasst werden soll. Die Folge sind neue Berechnungsmethoden für die Energieeffizienzklassen und neue Energie-Label.

Art. 9 der Verordnung ordnet insofern die Aufhebung der ursprünglichen Leuchtmittel-Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 zum 01.09.2021 und deren Ersetzung durch die neue Verordnung an.

Allerdings hob Art. 9 die Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 hiervon abweichend bereits zum 25.12.2019 auf.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung betreffen die Hersteller- und Händlerpflichten zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten.

Als Leuchten werden alle Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Leuchtmitteln übertragenen Lichts verstanden, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Leuchtmittel notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen.

Durch die Aufhebung der besagten Artikel aus der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung ist die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten zum 25.12.2019 (s. auch Erwägungsgrund 11 der neuen Verordnung Nr. 2019/2015) ersatzlos entfallen. Betroffen sind alle Leuchten, d.h.

  • Leuchten ohne Leuchtmittel,
  • Leuchten mit mitgeliefertem Leuchtmittel sowie
  • Leuchten mit eingebautem Leuchtmittel

Grund für die Aufhebung ist vermutlich die zu weite Fassung der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung, die alle Leuchten lückenlos einer Energiekennzeichnungspflicht unterwarf, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass Leuchten als bloße Verbindungsvorrichtungen zwischen Stromquelle und Leuchtmittel per se keinerlei energetische Relevanz aufweisen, sondern diese vielmehr vom verwendeten Leuchtmittel ableiten.

1

II. Wiederaufleben von Kennzeichnungspflichten: Leuchten als Lichtquellen bei fehlender Zerlegbarkeit

Für bestimmte Arten von Leuchten werden Energieverbrauchs-Kennzeichnungspflichten nun aber zum 01.09.2021 mit Inkrafttreten der Lichtquellen-Kennzeichnungsverordnung Nr. 2019/2015 wiederaufleben.

Dies setzt voraus, dass die Leuchte als „Lichtquelle“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der neuen Verordnung gilt.

Wann das der Fall ist, hängt maßgeblich von der Verbindung der Leuchtenvorrichtung mit dem eingesetzten Leuchtmittel ab.

Leuchten, verstanden als Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, gelten unter der neuen Verordnung 2019/2015 als sog. „umgebende Produkte“ (Art. 2 Nr. 3).

Grundsätzlich sind Leuchten als umgebende Produkte nicht eigenständig kennzeichnungspflichtig, sofern sie zur separaten Überprüfung der darin enthaltenen Leuchtmittel zerlegt werden können. In diesem Fall ist nur das eigentliche Leuchtmittel als „Lichtquelle“ energieverbrauchskennzeichnungspflichtig.

Nur dann, wenn eine Leuchte nicht bzw. nicht ohne substanz- bzw. funktionsverletzende Konsequenzen für das enthaltene Leuchtmittel zur separaten Überprüfung des verbauten Leuchtmittels zerlegt werden kann, das Leuchtmittel also in der Leuchte nicht entfernbar verbaut ist, gilt die gesamte Leuchte zusammen mit dem Leuchtmittel als einheitlich kennzeichnungspflichtige Lichtquelle.

Diese Differenzierung ordnet Art. 2 Nr. 3 der VO 2019/2015 in Zusammenspiel mit Erwägungsgrund 6 der Änderungsverordnung (EU) 2021/340 ausdrücklich an:

"Umgebendes Produkt" bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.

Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden.

Für die entscheidende Zerlegbarkeit kommt es maßgeblich darauf an, ob die Leuchte konzeptuell darauf ausgerichtet und dafür bestimmt ist und ob die Zerlegung von der Marktüberwachung bzw. geschultem Fachpersonal nach einer ggf. bereitzustellenden Anleitung vorgenommen werden kann.

Hinweis zu Ausnahmetatbeständen nach der VO 2019/1015:

Unabhängig von der obigen Differenzierung sieht die VO 2019/2019 allgemeine Ausnahmen von den Energiekennzeichnungspflichten vor, die auch dann eingreifen, wenn eine "Leuchte" als "Lichtquelle" im Sinne der Verordnung gilt.

III. Wer entscheidet über die Kennzeichnungspflichtigkeit einer Leuchte als Lichtquelle?

Die Entscheidung, ob die Leuchte (mangels Zerlegbarkeit) als Ganzes oder (wegen Zerlegbarkeit) nicht und dann nur das enthaltene Leuchtmittel energieverbrauchsrechtlich zu kennzeichnen ist, trifft den Lieferanten (EU-Hersteller bzw. der EU-Importeur).

Der Lieferant ist für die verordnungskonforme Einordnung von Leuchten verantwortlich und muss für seine Entscheidung, ob die ganze Leuchte als Lichtquelle eigenständig kennzeichnungspflichtig ist oder nicht, gegenüber Behörden zur entsprechenden Rechenschaft verpflichtet.

Dies wird dadurch bestätigt, dass Art. 3 Absatz 2 der Verordnung 2019/2015 Lieferanten auferlegt, auf Anfrage Marktüberwachungsbehörden Informationen darüber bereitzustellen, wie Lichtquellen zur Nachprüfung ohne dauerhafte Beschädigung aus einer Leuchte entnommen werden können.

Händler, die für die Erfüllung ihrer Energieverbrauchskennzeichnungspflichten auf die Bereitstellung der entsprechenden Energieinformationen, Labels und Datenblätter auf den Lieferanten angewiesen sind, sind an die Einordnungsentscheidung des Lieferanten gebunden und können für dessen Fehleinschätzungen grundsätzlich behördlich nicht belangt werden.

IV. Fazit

Leuchten gelten nach der neuen Verordnung 2019/2015, die zum 01.09.2021 in Kraft tritt, als sogenannte umgebende Produkte.

Sie sind immer dann nicht eigenständig kennzeichnungspflichtig, wenn die Leuchten zur separaten Überprüfung des enthaltenen Leuchtmittels ohne Substanzverletzung zerlegt werden können, wenn das Leuchtmittel als in der Leuchte nicht fest oder untrennbar verbaut ist. In derlei Fällen ist nur das Leuchtmittel, nicht aber die umgebende Leuchte, als Lichtquelle kennzeichnungspflichtig.

Nur dann, wenn die Leuchten zur Überprüfung des Leuchtmittels nicht ohne Substanzverletzung zerlegt werden können, das/die Leuchtmittel in ihnen also unentfernbar und fest verbaut sind, wird die Einheit aus Leuchte und Leuchtmittel insgesamt zur kennzeichnungspflichtigen Lichtquelle. In diesem Fall leben die zum 25.12.2019 entfallenen energieverbrauchsrechtlichen Kennzeichnungspflichten für Leuchten also wieder auf.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

T
Thomaa 03.09.2021, 16:00 Uhr
Haushaltsgeräte und Möbel immer umgebende Produkte
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 wurde durch Verordnung (EU) 2021/340 wie folgt geändert, Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
 
„3. ‚umgebendes Produkt‘ bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder bei­des enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.“

Der letzte Satz aus EU 2019/2015 wurde gestrichen „ Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des sepa­raten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle;“

Das könnte jetzt zu der Schlussfolgerung führen, dass Haushaltsgeräte und Möbel grundsätzlich umgebende Produkte sind und für dies kein Energieverbrauchsetikett gefordert wird.

Wie legen Sie diese Änderung aus?

Ich würde mich über Ihre Einschätzung sehr freuen.
J
Jan 11.08.2021, 09:36 Uhr
technik
Müssen dann Leuchten, die ein eingebautes Leuchtmittel beinhalten, welches austauschbar ist, in einem Onlineshop das neue Label darstellen oder nicht?




Es wird ja die ganze Leuchte verkauft und nicht nur das Leuchtmittel

weitere News

Seit 25.08.2023: Verbot diverser Leuchtstoffröhren in der EU
(17.11.2023, 11:56 Uhr)
Seit 25.08.2023: Verbot diverser Leuchtstoffröhren in der EU
Leitfaden: Lichtquellen ab dem 01.09.2021 im Internet richtig kennzeichnen
(16.07.2021, 08:54 Uhr)
Leitfaden: Lichtquellen ab dem 01.09.2021 im Internet richtig kennzeichnen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei