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von RA Phil Salewski

Ausnahme von der Energiekennzeichnungspflicht für Deko- und Atmosphäre-Beleuchtung?

News vom 15.04.2016, 10:54 Uhr | 1 Kommentar 

Die europäische Verordnung Nr. 874/2012 gibt Herstellern und Händlern für Lampen und Leuchten ein differenziertes Kennzeichnungsprogramm vor, das beide Seiten die Bereitstellung wesentlicher energieverbrauchsrelevanter Informationen aufgibt und im Online-Handel durch die Ergänzungsverordnung Nr. 518/2014 zudem um die Pflicht zur Anzeige elektronischer Energielabels erweitert wurde. Allerdings weist der Geltungsbereich der Rechtsakte bestimmte Ausnahmen aus, für die keine Kennzeichnungspflichten begründet werden und auf die sich vermehrt Hersteller und Händler beim Vertrieb von Deko- und atmosphärischer Beleuchtung berufen.

I. Ausnahme des nachrangigen Beleuchtungszwecks?

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und lit. g der Verordnung Nr. 874/2012 sind Lampen und Leuchten dann von der Kennzeichnung befreit, wenn ihr primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Hersteller und Händler entnehmen dieser Regelung für Deko-Leuchten und sonstige Stimmungsbeleuchtung einen Freibrief und berufen sich auf die vorrangig atmosphärische, gemütsbeeinflussende Wirkung der beschriebenen Lichtmittel. Gleichsam wird argumentiert, dass diese aufgrund ihrer schwachen Immissionen der für den Beleuchtungszweck vermeintlich vorausgesetzten Eignung zur Raumerhellung nicht nachkommen würden. Doch kann dieser Auffassung gefolgt werden?

II. Der Geltungsbereich der Ausnahme

Der Ausnahmetatbestand des „nachrangigen Beleuchtungszwecks“ nennt verschiedene Fallgruppen, bei denen eine Kennzeichnung entbehrlich sein soll. So entfällt die Pflicht nach Art. 1 Abs. 2 lit. c der VO Nr. 874/2012 ausdrücklich dann, wenn das Lichtmittel einer der nachfolgenden Bestimmungen dient:

  • dem Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel)
  • der Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren)
  • der Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen)
  • der Signalgebung (z. B. Lampen für die Flugplatzbefeuerung)

Den genannten Sonderfällen lässt sich bei logischer Betrachtung des Kontextes entnehmen, dass ein Lichtmittel der Vorstellung des europäischen Gesetzgebers dem ‘Zwecke der Beleuchtung“ nur dann nicht dient, wenn es nicht primär zur Erzeugung von Licht eingesetzt wird, sondern funktional einen vorrangig anders gelagerten technischen, physikalischen, chemischen oder sicherheitsrechtlichen Prozess unterstützt.

Zudem bietet der Wortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte dafür, den Beleuchtungszweck in Abhängigkeit von der konkreten Leuchtkraft zu bewerten. Mithin gilt, dass dieser Zweck nicht etwa schon deshalb entfällt, weil das konkrete Leuchtmittel ob seiner Lichtstärke nicht primär der Erhellung von Räumlichkeiten dient. Vielmehr ist die Intensität der Lichtimmission für den Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich unerheblich (es sei denn, der Lichtstrom liegt unter 30 Lumen, Art. 1 Abs. 2 a).

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III. Deko-Leuchten erfüllen Beleuchtungszweck in besonderem Maße

Wendet man die obigen Grundsätze auf Deko-Leuchten und sonstige Stimmungsbeleuchtung an, ergibt sich in Anlehnung an die gesetzgeberische Intention ein besonders prägnanter Beleuchtungszweck.

Darauf lässt sich bereits deshalb schließen, weil dieser Zweck objektiv zu bemessen ist und nicht von erwarteten Gemütsregungen der Verbraucher im Umgang mit den Lichtmitteln abhängen darf. Die bloße Eventualität einer stimmungsbeeinflussenden, stark subjektiv geprägten Wirkung kann den Beleuchtungszweck also nicht entfallen lassen.

Unabhängig davon ist bei Deko-Leuchten ein primärerer Beleuchtungszweck aber auch bei funktioneller Betrachtung vorhanden. Denn hier bestimmt das abgesonderte Licht sogar in besonderem Maße den Einsatzzweck, weil dessen Stärke, Wellen und Spektralwirkung für die atmosphärischen Effekte maßgeblich sind. Diese fußen nämlich ausschließlich auf der eigentümlichen Lichtimmission, das heißt die Atmosphäre soll direkt durch die Lichteffekte des Leuchtmittels unterstützt oder erzeugt werden. Stimmungs- und Deko-Leuchten mögen zwar besonderen emotionalen Wirkungen und Assoziationen zu dienen bestimmt sein, können diese aber allenfalls mittelbar durch die speziellen Lichtabsonderungen generieren.

IV. Fazit

Wendet man die Ausnahmetatbestände der VO Nr. 874/2012 gesetzeskonform an, ist für Deko- und Stimmungsbeleuchtung von einem sogar besonders eindeutigen Beleuchtungszweck auszugehen, der diese Produktkategorie grundsätzlich kennzeichnungspflichtig macht. Zum einen nämlich ist der Zweck objektiv am konkreten funktionellen Einsatzziel zu bemessen und kann nicht von der vagen Erwartung abhängen, das emittierte Licht nehme in bestimmter Weise Einfluss auf den Gemütszustand der Verwender.

Zum anderen jedoch wären selbst diese emotionalen Auswirkungen ausschließlich auf die Eigenarten der jeweiligen Lichtabsonderung zurückzuführen, deren Intensität, Lichtwärme und Spektralmuster eine spezielle Beleuchtung erzeugen sollen. Wird aber die erstrebte Gemütswirkung erst durch die physikalischen Lichteffekte hervorgerufen, streitet dies für das Vorliegen eines primären objektiven Beleuchtungszwecks, welcher die Ausnahme ihres Anwendungsbereichs beraubt.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei birgt die Nichtumsetzung der Kennzeichnungsvorgaben aus der Verordnung Nr. 874/2012 und der Ergänzungsverordnung Nr. 518/2014 im Bereich der Deko- und Stimmungsleuchten ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko, das mangels Eingreifens einer Ausnahmeregelung gerade nicht abgewendet werden kann.

Allen Händlern, vor allem im Online-Bereich, ist somit zu raten, die zwingenden Energieverbrauchsvorgaben auch in dieser Produktkategorie umzusetzen und sich so auf die rechtssichere Seite zu begeben.

Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Gerichte die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des „nachrangigen Beleuchtungszwecks“ auf Deko-Beleuchtung befürworten, wäre eine zwischenzeitliche Kennzeichnung nicht schädlich. Die Ausnahmetatbestände befreien zwar von der Pflicht, verbieten demgegenüber aber eine freiwillige überschießende Kennzeichnung gerade nicht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Vertriebsleiter Könige Hausdeko GmbH

23.10.2019, 10:07 Uhr

Kommentar von Ulf Betz

Zu der Energiekennzeichnungspflicht habe ich noch eine ergänzende Frage, insbesondere wegen der Deko- und Atmosphärenbeleuchtung: Wir stellen Gartenbrunnen her, welche z.T. auch über eine LED...

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