OLG Hamm: Kein Verwechslungsgefahr im Markenrecht trotz Zeichenähnlichkeit bei fehlender Branchennähe
Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht u.a. dann, wenn bei zwei identischen oder ähnlichen Zeichen und Waren- und Dienstleistungsklassen die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen verwechseln können. Die Verwechslungsgefahr ist aber dann zu verneinen, wenn zwischen der Ware, für die ein Zeichen eingetragen ist und den Dienstleistungen, die unter dem Zeichen erbracht werden, ein großer Unterschied besteht. So hat zumindest auch das OLG Hamm (Urteil vom 23.03.2010; Az.: 4 U 175/09) in seiner „Pelikan“- Entscheidung geurteilt.