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von RA Felix Barth

BGH und EUGH zur Erschöpfung des Markenrechts an Parfumtestern

News vom 21.07.2010, 10:35 Uhr | Keine Kommentare

Markenrechte befugen den Rechtsinhaber dazu, andere von der Benutzung der Marke auszuschließen. Doch dieses Ausschließlichkeitsrecht am Markenzeichen erfährt in seiner Reichweite schließlich doch eine Begrenzung durch die Regelung der Erschöpfung. Zweck dieser Regelung ist, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen.

Zuletzt hatte sich der EUGH (Urteil vom 03.06.2010, Az.: C-127/09) hierzu geäussert. Danach soll der Verkauf von Parfümtestern, welche mit der Aufschrift „Demonstration" und „unverkäuflich" versehen sind, mangels markenrechtlicher Erschöpfung rechtsverletzend sein, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht zugestimmt hat. In dem vom EUGH entschiedenen Fall wurde eine konkludente Zustimmung zum Inverkehrbringen abgelehnt, da die Parfümtester ohne Übertragung des Eigentums an den vertraglich gebundenen Zwischenhändler überlassen worden seien und wegen der Aufschriften „Demonstration" und „unverkäuflich" klar gestellt sei, dass der Markeninhaber sich zu jeder Zeit einen Warenrückruf vorbehalte.

Ganz anders hierzu der BGH: In seinem Urteil vom 15.02.2007 (Az. I ZR 63/04) wurde in Bezug auf Parfumtester, die zum Verkauf innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten wurden, entschieden, dass die Markenrechte des Inhabers daran erschöpft sind.

 

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Zum Fall des BGH

Die Klägerin ist Herstellerin hochwertiger Parfumprodukte und vertreibt diese unter diversen Marken. Der Vertrieb erfolgt über ein selektives Vertriebssystem über so genannte Depositäre, dem ein einheitlicher Mustervertriebsvertrag der Klägerin zu Grunde liegt. Zur Verkaufsunterstützung überlässt die Klägerin ihren Depositären auch Parfümtester, die als Originalware lediglich über eine gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung verfügen und die mit Hinweisen auf die Unverkäuflichkeit des Produkts versehen sind. In dem Mustervertriebsvertrag mit den Depositären heißt es hierzu:

"/Verkaufsunterstützung durch L./
5.1. L. wird den Depositär in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang bei seinen Bemühungen für den Verkauf der Produkte vielseitig unterstützen. Einzelheiten werden von Fall zu Fall zwischen den Parteien vereinbart.
5.2. In diesem Zusammenhang kann L. dem Depositär auch Dekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dieses Material bleibt, soweit es nicht dazu bestimmt ist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum von L. und ist auf dessen Anforderung zurückzugeben.

Bei den Beklagten handelt es sich um die Betreiber von eBay. Auf dieser Internet-Plattform wurden von der Klägerin hergestellte und mit deren Marken versehene Pafumtester zum Verkauf angeboten.

Die Klägerin sah darin einen Markenrechtsverstoß und klagte gegen die Beklagten auf Unterlassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG. "

Entscheidungsgründe des Gerichts:

Kein Unterlassungsanspruch wegen markenrechtlicher Erschöpfung

Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint, da er die Markenrechte der Klägerin im Hinblick auf die Parfumtester nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sind. Es führt aus, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Parfumtester i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht habe, als sie ihren Depositären die Parfümtester mit der Befugnis übergeben hat, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen.

Da mit dem Erschöpfungsgrundsatz eine Balance zwischen Markenschutz und freiem Warenverkehr erreicht werden soll, soll der Markeninhaber auf der einen Seite die Möglichkeit haben, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke durch das erste Inverkehrbringen zu realisieren, auf der anderen Seite soll in der nachfolgenden Kette der Veräußerungsgeschäfte kein Veräußerer durch Beschränkungen des Markenrechts behindert sein. Als Inverkehrbringen versteht man die Übertragung der Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten. Darunter fällt nicht nur die Veräußerung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, sondern auch, wie im Streitfall, wenn der Markeninhaber die Ware Abnehmern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zum Verbrauch durch beliebige Dritte überlässt.

Vorliegend hat die Klägerin den Depositären die Parfumtester überlassen, damit diese an die Verbraucher weitergegeben werden und hat damit das Recht über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, auf Dritte übertragen und durch den dem Verbrauch zu Werbezwecken dienenden Vertrieb den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Der weitere Vertrieb der Ware entzieht sich damit der Kontrolle der Klägerin.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei unternehmensinternen Warenbewegungen noch kein Inverkehrbringen und damit noch keine Erschöpfung anzunehmen ist, doch kann dieser Fall vorliegend schon gar nicht angenommen werden. Auch die Mustervertriebsverträge lassen nichts anderes zu, da auf den Verwendungszweck der Überlassung der Parfumtester durch das Publikum ausschlaggebend ist. Diese rein räumliche Vertriebsbeschränkung betreffe lediglich die Parteien, schließe aber eine Erschöpfung der Markenrechte nicht aus.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Ware beim ersten Inverkehrbringen nicht verkauft hatte, verhindert nicht die markenrechtliche Erschöpfung, da das erstmalige Inverkehrbringen alle Formen der Benutzung umfasst. Dass die Waren als unveräußerlich gekennzeichnet waren, steht ebenfalls einer Erschöpfung nicht entgegen.

Ausschluss der Erschöpfungswirkung wegen Verschlechterung der Ware?

Gem. § 24 Abs. 2 MarkenG ist die Erschöpfung ausgeschlossen, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird und der Markeninhaber deshalb widersetzt, oder wenn der Ruf der Markeninhaberin durch die Benutzung der Marke erheblich geschädigt wird.

Vorliegend hatte die Klägerin jedoch zu Unrecht eingewandt, dass auf Grund der einfacheren Aufmachung der Parfumtester und ihrer Bezeichnung als Unverkäuflich eine Erschöpfung nicht eintreten könne, da zum einen die Klägerin die einfache Verpackung selbst gewählt hatte, zum anderen die Unverkäuflichkeit der Ware ihre Eigenart unberührt lässt.

Auch eine Rufschädigung konnte das Gericht nicht erkennen, da hierzu die Veräußerung der einfacher aufgemachten Parfumtester nicht ausreiche, da die Markeninhaberin selbst diese Produkte zu Werbemitteln einsetzt.

Fazit

Der EUGH hat  klargestellt, dass Markeninhaber, die ihre Tester  als „unverkäuflich" kennzeichnen und dies vertraglich über die Lieferbeziehungen zu den Zwischenhändlern fixieren,  den Testerverkauf unter Hinweis auf ihr Markenrecht verbieten lassen können. Auch wenn der BGH in seiern Entscheidung aus dem Jahr 2007 anders entschieden hat,  ist doch davon auszugehen, dass der BGH zukünftig die Rechtsprechung des EUGH umsetzen wird.

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Bildquelle:
BirgitH / PIXELIO
Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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