E-Mail-Spam: So konkret muss der Verbotsantrag sein
Das KG Berlin hat klargestellt: Um unerwünschte Werbemails gerichtlich zu untersagen, ist ein hinreichend konkreter Verbotsantrag nötig. Ein pauschaler Antrag (z. B. auf Verbot von „Werbeschreiben per E-Mail“) reicht nicht aus, wenn der Werbecharakter der beanstandeten Mail nicht eindeutig feststeht.
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