OLG Celle: Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung nicht auf konkrete E-Mailadresse beschränkt
Jüngst hat sich das OLG Celle (Urteil vom 15.05.2014, Az.: 13 U 15/14) mit der Reichweite des Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter Email-Werbung befasst und statuiert, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung für eine bestimmte E-Mailadresse die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen unter Verwendung alternativer Adressen nicht entfallen lässt.
E-Mails mit werbendem Inhalt sind zwar seit jeher ein überaus wirksames Instrument des zielgerichteten und kundenorientierten Marketings, bewegen sich mit Blick auf ihre Zulässigkeit aber in engen rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich vermag nur die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Empfang die Qualifikation von E-Mail-Werbung als Spam zu verhindern, welcher einhellig stets Unterlassungsansprüche auslöst.
Zur Frage des Umfangs eines solchen Anspruchs jedoch bezieht die Rechtsprechung seit jeher unterschiedliche, teilweise sogar gegenteilige Stellung.
1. Der Umfang des Unterlassungsanspruchs bei Versendung von Spam im Lichte der Rechtsprechung
Die unerwünschte Zusendung von Werbemails kann Unterlassungsansprüche zum einen auf wettbewerbsrechtlicher Basis und zum anderen aus dem zivilrechtlichen Deliktsrecht heraus begründen. Nach §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist die Werbung mittels elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung und damit eine unzulässige geschäftliche Handlung, für welche § 8 Abs. 1 UWG den Unterlassungsanspruch im wettbewerbsrechtlichen Bereich ausdrücklich vorsieht.
Gleichzeitig können Spam-Mails den Adressaten in einem „sonstigen Recht“ aus § 823 Abs. 1 BGB verletzen, wobei im konkreten Fall für Privatpersonen regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht und für Unternehmer oftmals das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen ist. Die Verletzung von in § 823 BGB normierten sog. „absoluten“ Rechten bzw. Rechtsgütern löst in analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB neben Schadensersatz- vor allem Unterlassungsansprüche aus.
Teilweise wurde mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen von der Rechtsprechung eine Differenzierung des Umfangs der jeweiligen Unterlassungsansprüche intendiert. Zuletzt hatte so das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass der Anspruch auf Unterlassung wegen unerwünschter Mail-Werbung sich immer nur auf die konkrete, für den Verstoß maßgebliche E-Mailadresse beziehen könnte, sofern ein deliktischer Anspruch verfolgt wird. Dagegen seien wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern würden für alle (bestimmten oder unbestimmten) Adressen eines Klägers gelten (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 30.09.2013, Az.: 1 U 314/12).
Dahingegen sehen eine Vielzahl von erstinstanzlichen Gerichten von einer solchen Differenzierung ab und nehmen an, dass unabhängig von der Anspruchsgrundlage eine einmal versendete Spam-Email den Verletzer verpflichtet, derartige Handlungen für sämtliche E-Mailadressen des Adressaten zu unterlassen (LG Berlin, Beschluss v. 16.10.2009, Az.: 15 T 7/09; ferner AG Hannover, Urteil v. 03.04.2013, Az.: 550 C 13442/12; zuletzt LG Hagen, Urteil v. 10.05.2013, Az.: 1 S 38/13).
Als erstes Oberlandesgericht hat sich nun auch das OLG Celle letzterer Auffassung angeschlossen und den Unterlassungsanspruch bei E-Mail-Spam entsprechend weit ausgelegt.
2. Der Sachverhalt und die Entscheidung
Dem Urteil des OLG Celle lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein im Online-Handel tätiges Unternehmen einem Gewerbetreibendem ohne dessen Einwilligung unerwünschte Werbe-E-Mails hatte zukommen lassen, bevor es letztendlich eine auf die konkrete Adresse bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Dies erachtete der Kläger als unzureichend und forderte im Folgenden die Unterlassung auch für seine sämtlichen weiteren E-Mailadressen. Demgegenüber berief sich die Beklagte aber auf die abgegebene Unterlassungserklärung, die nach ihrer Meinung die für einen solch weitreichenden Unterlassungsanspruch notwendige Widerholungsgefahr entfallen ließ.
Dieser Ansicht folgte das OLG Celle nicht, sondern bejahte vielmehr die Wiederholungsgefahr mit Blick auf den Umfang eines Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter E-Mail-Werbung. Insofern erfasse der Anspruch nämlich nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen. Er sei mithin nicht auf die für den bereits eingetreten Verstoß maßgebliche E-Mailadresse zu beschränken, sondern erstrecke sich vielmehr auf sämtliche, auch nicht konkret bezeichnete elektronische Postanschriften des Klägers.
Zwar seien Unterlassungsansprüche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Der zugesprochene Umfang für alle Adressen des Klägers belaste die Beklagte jedoch nicht unverhältnismäßig, weil er ihr kein unzumutbares Risiko auferlege.
Dem stehe auch nicht die abgegebene Unterlassungserklärung entgegen, obwohl eine solche grundsätzlich nicht nur die konkrete Verletzungsform, sondern auch Alternativen mit identischen Charakteristika abdecke und bezüglich solcher die Wiederholungsgefahr entfallen lasse. Etwas anderes gelte nämlich dann, wenn – wie im vorliegenden Fall geschehen - die Erklärung bewusst auf eine spezifische Fallkonstellation beschränkt werde. Hier müsse für die Beurteilung angesichts des Klägerinteresses an umfangreichem Rechtsschutz dann am Wortlaut der Erklärung festgehalten werden.
3. Fazit
In seinem Urteil schließt sich das OLG Celle der zuvor meist nur von erstinstanzlichen Gerichten vertreten Auffassung an, nach welcher der Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung nicht nur auf die für den Verstoß maßgebliche E-Mailadresse zu beschränken ist, sondern sich vielmehr auf sämtliche, auch nicht konkret bezeichnete E-Mailadressen des Adressaten erstreckt. Wird insofern eine Unterlassungserklärung auf eine spezifische E-Mailanschrift bezogen, lässt dies die Wiederholungsgefahr für weitere E-Adressen nicht entfallen.
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