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Unverlangte E-Mail-Werbung: Gilt Unterlassungsanspruch für alle E-Mail-Adressen?

Unverlangte E-Mail-Werbung: Gilt Unterlassungsanspruch für alle E-Mail-Adressen?
3 min
Beitrag vom: 18.09.2013

Das LG Hagen hatte sich mit der Reichweite von Unterlassungsansprüchen bei unerwünschter E-Mail-Werbung zu befassen.

Rechtswidrige E-Mail-Werbung und Unterlassungsansprüche

E-Mail-Werbung zählt seit jeher zu den beliebtesten Marketinginstrumenten im Online-Handel. Händler nutzen diese Form der elektronischen Kommunikation zunehmend, um auf neue Produkte oder besondere Angebote aufmerksam zu machen.

Das Versenden unverlangter Werbe-E-Mails stellt jedoch einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar und kann erhebliche Kosten verursachen. Der werbende Unternehmer hat regelmäßig die für die Rechtsverfolgung anfallenden Gebühren des Empfängers zu tragen. Zulässig ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur dann, wenn zuvor eine wirksame Einwilligung des Adressaten eingeholt wurde. Diese muss ausdrücklich den Willen des Empfängers erkennen lassen, per E-Mail beworben zu werden, und sollte aus Beweisgründen stets dokumentiert werden.

Nur ausnahmsweise kann auf eine ausdrückliche Einwilligung verzichtet werden, etwa wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzt und der Kunde dem nicht widersprochen hat.

Erhält ein Betroffener dennoch eine ungewollte Werbe-Mail, stellt sich die entscheidende Frage nach dem Umfang des Unterlassungsanspruchs: Beschränkt sich dieser lediglich auf die konkret angeschriebene E-Mail-Adresse oder kann der Betroffene verlangen, künftig überhaupt keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten – unabhängig davon, welche seiner E-Mail-Adressen verwendet wird?

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Der Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unverlangter E-Mail-Werbung

Mit genau dieser Frage hatte sich das LG Hagen (Urteil vom 10.05.2013, Az.: 1 S 38/13) zu befassen. Streitpunkt war, ob sich der Unterlassungsanspruch nur auf die konkret betroffene Adresse der Klägerin beschränkt oder ob er sämtliche – auch bislang unbekannte – E-Mail-Adressen der Klägerin umfasst.

Im Ausgangsfall hatte die Klägerin mehrfach inhaltlich unterschiedliche Werbe-E-Mails von einem Unternehmen erhalten. Dieses gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, beschränkte diese jedoch auf eine einzelne E-Mail-Adresse der Klägerin („…@mkevent.de“), an die zuvor Werbung versandt worden war. Die Klägerin hielt dies für unzureichend und begehrte einen umfassenden Unterlassungsschutz für alle ihr zuzuordnenden E-Mail-Adressen.

Die Beklagte wandte ein, es sei Sache der Klägerin, durch Mitteilung weiterer oder neuer E-Mail-Adressen einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen, damit diese aus den Verteilerlisten entfernt werden könnten. Dieser Argumentation erteilte das LG Hagen jedoch eine klare Absage.

Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich der Unterlassungsanspruch aufgrund der fortbestehenden Wiederholungsgefahr nicht nur auf eine einzelne Adresse, sondern auf sämtliche E-Mail-Adressen des Empfängers – selbst dann, wenn diese dem Versender nicht bekannt sind. Eine Pflicht des Adressaten, Änderungen oder weitere E-Mail-Adressen mitzuteilen, bestehe nicht. Andernfalls liefe dies auf eine unzulässige Widerspruchslösung hinaus. Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung setze jedoch stets eine vorherige Einwilligung voraus und dürfe nicht davon abhängen, dass der Empfänger einzelne Adressen aktiv „sperrt“.

Zur Begründung verwies das LG Hagen auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07), in der ein weit gefasster Unterlassungsantrag ausdrücklich gebilligt worden war.

Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des LG Berlin (Beschluss vom 16.10.2009, Az.: 15 T 7/09) sowie des AG Hannover (Urteil vom 03.04.2013, Az.: 550 C 13442/12). Beide Gerichte gehen ebenfalls davon aus, dass sich der Unterlassungsanspruch nicht auf einzelne E-Mail-Adressen beschränken darf, sondern alle Adressen des Betroffenen umfasst. Das damit verbundene erhöhte Risiko für den Versender sei hinzunehmen und verwirkliche sich nur dann, wenn weiterhin unzulässige Werbung versandt werde.

Abweichend entschied lediglich das AG Flensburg (Urteil vom 31.03.2011, Az.: 64 C 4/11), das eine auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung für ausreichend hielt.

Fazit

Nach der überzeugenden Auffassung des LG Hagen sowie der Rechtsprechung des LG Berlin und des AG Hannover erstreckt sich der Unterlassungsanspruch bei unverlangter E-Mail-Werbung nicht nur auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse, sondern auf sämtliche E-Mail-Adressen des betroffenen Empfängers. Dabei ist unerheblich, ob diese dem werbenden Unternehmen bekannt sind.

Händler sind daher gut beraten, E-Mail-Werbung ausschließlich an solche Empfänger zu versenden, die zuvor ausdrücklich und nachweisbar ihre Einwilligung erteilt haben. Andernfalls drohen weitreichende Unterlassungsverpflichtungen mit erheblichen rechtlichen Risiken.

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