Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Arndt Joachim Nagel

Abmahnung der Wettbewerbszentrale: wegen Bewertungsanfrage

News vom 07.03.2013, 17:58 Uhr | 12 Kommentare 

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Hamburg) vor, in der einem Amazon-Marketplace-Händler vorgeworfen wird, in unzulässiger Weise per Email geworben zu haben. Dies mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich klingen. Das Pikante an der Sache ist aber, dass der Händler den Empfänger nach einem erfolgreich abgewickelten Kauf über Amazon Marketplace „lediglich“ um Abgabe einer positiven Bewertung für seine Leistungen bat.

Auszugsweise hatte die Email folgenden Inhalt:

"Guten Tag, (…),

vor wenigen Tagen konnten wir Ihre Bestellung (…) ausliefern, für die wir Ihnen auf diesem Wege noch einmal herzlich danken. Selbstverständlich hoffen wir, dass Sie mit unserer Leistung zufrieden sind.

Wenn wir Sie zu Ihrer Zufriedenheit beliefern konnten, bitten wir Sie, eine positive Bewertung für uns abzugeben. (…)

Wenn wir jedoch Ihre Erwartungen mit der Lieferung Ihrer bestellten Ware erfüllt haben, freuen wir uns über Ihre Bewertung, die Sie unter diesem Link hinterlassen können: (…)

Möchten Sie außerdem, ganz abgesehen von unserer Serviceleistung, eine Bewertung für Ihre gekauften Produkte verfassen? Dies ist dann unter den folgenden Links möglich: (…)

P.S.: Dies ist eine einmalige Email. Sie sind durch Ihre Bestellung bei uns in keinem Email- oder Newsletter-Verteiler registriert und werden unaufgefordert keine weiteren Emails von uns erhalten. (…)"

Der Empfänger der Email fühlte sich hierdurch belästigt und teilte den Sachverhalt der Wettbewerbszentrale mit. Diese mahnte den Händler aus eigenem Recht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen geltendes Wettbewerbsrecht ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei sollte der Händler sich generell und nicht nur im konkreten Einzelfall verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung des Adressaten Email-Werbung zu betreiben.

Die IT-Recht Kanzlei weist darauf hin, dass auch schon die bloße Bitte an den Kunden, eine positive Bewertung zu einem erfolgreich abgewickelten Geschäft abzugeben, im rechtlichen Sinne „Werbung“ darstellt. Denn unter den Begriff der „Werbung“ fällt im Grunde jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Hierunter fallen übrigens nicht nur solche Emails mit werbendem Inhalt, die der Händler selbst an seine Kunden versendet, sondern auch Emails mit entsprechendem Inhalt, die der Händler über Dritte (z. B. Anbieter von Bewertungssystemen wie etwa Amazon oder eKomi) an seine Kunden verschicken lässt. Denn der Händler muss sich den Inhalt solcher Emails zurechnen lassen, wenn der Drittversender in seinem Auftrag handelt.

Werbung per Email (z. B. Newsletter) ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der Empfänger dem Versender gegenüber ausdrücklich in die Zusendung von Email-Werbung eingewilligt hat. Eine Ausnahme gilt nur wenn

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die vorgenannten Punkte müssen kumulativ vorliegen und sind in der Praxis nur schwer umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher für eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Email-Empfängers zu sorgen, bevor diesem Email-Werbung zugeschickt wird. Für das Vorliegen der Einwilligungserklärung ist der Werbende beweispflichtig!

Anders als die Werbung per Email ist die Werbung per Post vom Gesetzgeber nicht so stark reglementiert worden. Für Werbung per Post ist derzeit eine vorherige Einwilligung des Empfängers nicht erforderlich. Daher könnte der Händler seine Kunden beispielsweise in einem Werbe-Flyer, den er ihm zusammen mit der Warensendung per Post übermittelt, auf die Möglichkeit zur Abgabe einer positiven Bewertung oder zur Registrierung für seinen Email-Newsletter hinweisen. Diese Möglichkeit besteht nur dann nicht, wenn der Kunde (auch) der Zusendung von Werbung per Post ausdrücklich widersprochen hat.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com
Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

Reicht nicht ein Satz in AGBs ?

06.06.2017, 14:25 Uhr

Kommentar von Peters

Moin Moin! Reicht eigendlich kein Satz in den Agbs , wo drin steht das nach der Bestellung noch eine Bewertungsemail kommt ? Die Kunden akzeptieren die AGBs ja zu 99% ungelesen obwohl sie das häkchen...

elektronische Postadresse

17.07.2013, 18:12 Uhr

Kommentar von r schneider

...ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,... hat nicht jeder Onlinehändler die elektronische...

Ich erhalte häufig Bewertungsanfragen

15.03.2013, 16:09 Uhr

Kommentar von Herbert Huber

Es wundert mich, dass ein Kommentator meint: "Ich selbst kann mich nicht erinnern so eine Mail jemals erhalten zu haben." Vielleicht hat er noch nie etwas bei entsprechenden Onlinehändlern...

Antwort auf Kommentar von "Porter"

15.03.2013, 15:15 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Leider ist die Rechtslage in diesem Bereich derzeit völlig unklar. Zum einen wird noch darüber gestritten, ob es sich bei solchen Anfragen überhaupt um Werbung im rechtlichen Sinne handelt....

Erweiterung der AGB / Datenschutzerklärung?

15.03.2013, 11:13 Uhr

Kommentar von Porter

Hallo zusammen, auch wir können (und wollen) nur schwerlich auf das Einholen der Kundenmeinungen verzichten da die Kundenmeinungen für potentielle Kunden durchaus ein Beweggrund für oder gegen einen...

kann ein Passus in den AGB abhelfen/vorbeugen?

14.03.2013, 13:04 Uhr

Kommentar von chrispeg

Wieder einmal eine Kanzlei, die sonst nichts zu tun hat und auf dumme Gedanken gekommen ist! Könnte ein entsprechender Hinweis, zumindest bis zur entgültigen Klärung des Sachverhaltes, auf die...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller