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Sachverständigen-Werbung: Dieses Abmahnrisiko sollten Sie kennen!

Der Begriff „Sachverständiger“ in der Werbung ist heikel: Seine Nutzung ist streng reglementiert, der Grat zur Irreführung schmal. Besonders kritisch ist die Vermischung von Sachverständigentätigkeit und gewerblichen Angeboten, etwa bei Reparaturservices mit zusätzlicher Gutachtenerstellung.

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Gesetzliche Rechte dürfen nicht als Vorteil beworben werden

Wer gesetzliche Rechte als besondere Vorzüge bewirbt, täuscht Verbraucher. Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die strenge Linie des BGH bestätigt: Die Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten stellt eine unzulässige Irreführung dar!

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