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EmpCo ab 27.09.2026: Auch ältere Umweltwerbung fällt unter die neuen Regeln

EmpCo ab 27.09.2026: Auch ältere Umweltwerbung fällt unter die neuen Regeln

Ab dem 27.09.2026 gelten neue Regeln für Umweltwerbung. Doch was gilt für Produktbeschreibungen, Shopseiten oder Social-Media-Beiträge, die schon vorher veröffentlicht wurden und danach online bleiben?

Das Veröffentlichungsdatum allein schützt eine Werbeaussage nicht

Eine bereits vor dem 27.09.2026 veröffentlichte oder verwendete Werbeaussage darf nicht allein deshalb unverändert weiterverwendet werden, weil sie schon vor diesem Stichtag im Einsatz war.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage auch nach dem 27.09.2026 weiterhin im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Bleibt sie etwa öffentlich abrufbar und dient weiterhin der Absatzförderung, liegt darin eine fortdauernde geschäftliche Handlung, die grundsätzlich nach der dann geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.

In dieselbe Richtung weisen auch die aktuellen Hinweise auf europäischer Ebene.

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Was sagen die aktualisierten FAQ der EU-Kommission zum Thema?

Die EU-Kommission befasst sich in ihren aktualisierten FAQ vom Juni 2026 ausdrücklich mit Produkten und Verpackungen, die schon vor dem 27.09.2026 hergestellt, bestellt oder vertrieben wurden („old stock“).

Dabei stellt sie klar, dass die EmpCo-Regeln nicht die Beschaffenheit solcher Produkte regeln, sondern deren Darstellung gegenüber Verbrauchern, insbesondere durch Marketing und sonstige kommerzielle Kommunikation.

Für solche Altbestände müssen Umweltaussagen ab dem 27.09.2026 den neuen Vorgaben entsprechen, auch wenn die betreffenden Produkte oder Verpackungen schon vorher hergestellt, bestellt oder vertrieben wurden.

Das betrifft nicht nur klassische Werbetexte. Auch bereits verwendete Marken-, Firmen- oder Produktnamen können weiterhin lauterkeitsrechtlich relevant sein, wenn sie eine Umweltaussage enthalten. Eine langjährige Verwendung oder ein bestehender markenrechtlicher Schutz steht einer solchen Prüfung nach Auffassung der Kommission nicht entgegen.

Zu Nachhaltigkeitssiegeln äußern sich die FAQ besonders eindeutig.

Siegel, die am 27.09.2026 noch verwendet werden, müssen den neuen Anforderungen entsprechen. Genügt das zugrunde liegende Zertifizierungssystem den gesetzlichen Vorgaben nicht, muss es angepasst werden; andernfalls ist das Siegel aus der kommerziellen Kommunikation zu entfernen.

Tipp: Welche Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel ab dem 27.09.2026 im Einzelnen noch zulässig sind und welche neuen Verbote gelten, erläutern wir ausführlich in diesem Beitrag.

Was gilt nach dem CPC-Papier für Altbestände und Online-Werbung?

Neben den FAQ haben die im europäischen Consumer Protection Cooperation Network (CPC) zusammengeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden im Juni 2026 ein von der EU-Kommission begrüßtes „Common Understanding“ zum Umgang mit Altbeständen veröffentlicht.

Das Papier enthält gemeinsame Grundsätze für die behördliche Durchsetzung bei Produkten und Verpackungen, die schon vor dem 27.09.2026 hergestellt, bestellt oder vertrieben wurden. Erfasst sind auch darauf bezogene Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, die online oder in sonstiger Werbung und kommerzieller Kommunikation verwendet werden.

1. Online-Claims zu Altbeständen können vorrangig geprüft werden

Für die Anfangsphase der Anwendung lässt das CPC-Papier Spielraum bei der behördlichen Durchsetzung. Zeigen sich dabei konkrete Schwierigkeiten bei der Umstellung, können die Behörden schrittweise vorgehen und bestimmte Bereiche vorrangig prüfen.

Dazu gehören ausdrücklich Online-Claims zu Produkten oder Verpackungen, die schon vor dem 27.09.2026 hergestellt, bestellt oder vertrieben wurden. Ebenfalls genannt werden besonders verbraucherschädliche Praktiken sowie Werbematerialien außerhalb der Verpackung.

2. Welche Bemühungen erwartet das CPC-Netzwerk?

Von Händlern erwartet das CPC-Netzwerk angemessene und verhältnismäßige Bemühungen, um die neuen Vorgaben bis zum 27.09.2026 umzusetzen.

Als mögliche Maßnahmen nennt das Papier unter anderem das Entfernen oder Korrigieren von Online-Claims, die Aktualisierung von Werbe- und Marketingmaterialien, die Anpassung künftiger Verpackungen und auch die Abstimmung mit Lieferanten.

Außerdem sollen Händler dokumentieren, welche Maßnahmen sie zu welchem Zeitpunkt ergriffen haben. Eine solche Dokumentation können helfen (so das CPC-Papier), die eigenen Bemühungen um eine rechtzeitige Umstellung später nachvollziehbar darzulegen.

Fazit

Eine Werbeaussage darf nicht allein deshalb unverändert weiterverwendet werden, weil sie bereits vor dem 27.09.2026 veröffentlicht wurde.

Die aktualisierten FAQ der Kommission verdeutlichen dies insbesondere für die Vermarktung bereits vorhandener Produkte und Verpackungen. Das CPC Common Understanding ergänzt diese Hinweise um Grundsätze für die behördliche Behandlung solcher Altbestände und bezieht ausdrücklich auch Online-Claims und andere Werbematerialien ein.

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