Umweltziele in der Werbung: Was ab dem 27.09.2026 zu beachten ist
"Klimaneutral bis 2030 oder "künftig nur noch recyclingfähige Verpackungen": Wer gegenüber Verbrauchern mit solchen Umweltzielen wirbt, muss ab dem 27.09.2026 mehr vorweisen als ein ambitioniertes Versprechen.
Inhaltsverzeichnis
- Wenn die Umweltleistung erst noch kommen soll
- Was muss hinter einem Zukunftsversprechen stehen?
- Der Umsetzungsplan muss extern überprüft werden
- Muss der Umsetzungsplan direkt bei der Werbung stehen?
- Dr. Oetker: Zukunftsversprechen schon heute riskant
- Bestehende Umweltwerbung sollte auf den Prüfstand
- Fazit
Wenn die Umweltleistung erst noch kommen soll
Unternehmen werben häufig mit Umweltzielen, die sie erst in den kommenden Jahren erreichen wollen, z.B.:
- "Bis 2030 sind wir klimaneutral."
- "Bis 2035 halbieren wir unsere CO2-Emissionen."
- "Ab 2030 verwenden wir nur noch recyclingfähige Verpackungen."
Gerade solche Zukunftsversprechen unterliegen ab dem 27.09.2026 besonderen rechtlichen Anforderungen.
Die Vorgaben gehen auf die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 zurück, die in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt wurde.
Was muss hinter einem Zukunftsversprechen stehen?
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG legt ab dem 27.09.2026 fest, unter welchen Voraussetzungen mit einer künftigen Umweltleistung geworben werden darf. Danach kann eine solche Aussage irreführend sein, wenn sie nicht durch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen des Unternehmens gestützt wird.
Diese Verpflichtungen müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgehalten werden. Dieser wiederum muss messbare und zeitgebundene Ziele enthalten und erkennen lassen, was für deren Umsetzung erforderlich ist. Dazu gehört je nach Umweltversprechen auch, welche Mittel für die Umsetzung zur Verfügung stehen. § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG spricht insoweit von der "Zuweisung von Ressourcen". Erwägungsgrund 4 der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 wird noch konkreter und nennt beispielsweise die benötigten finanziellen Mittel und erforderliche technologische Entwicklungen.
Wirbt ein Unternehmen etwa mit "Wir werden bis 2030 klimaneutral", muss es auch darlegen können, wie es dieses Ziel erreichen will. Der zugehörige Umsetzungsplan muss erkennen lassen, welche Zwischenziele gelten und welche Mittel dafür vorgesehen sind.
Der Umsetzungsplan muss extern überprüft werden
Der Umsetzungsplan muss zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind sodann für Verbraucher zugänglich zu machen.
Wer als Sachverständiger infrage kommt, ist gesetzlich nicht näher festgelegt. Auch die FAQ zur EmpCo-Richtlinie vom 30.06.2026 schreiben weder eine bestimmte Prüfmethode noch eine bestimmte Prüfstelle vor. Die EU-Kommission hält daher etwa auch private Auditoren oder Beratungsunternehmen für denkbar.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Prüfer frei von Interessenkonflikten ist und über die erforderliche Erfahrung und Kompetenz in Umweltfragen verfügt. Für Deutschland nennt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1855) insbesondere Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz. Je nach Gegenstand der Aussage kommen danach auch Wirtschafts- oder Abschlussprüfer infrage, insbesondere wenn sie für Nachhaltigkeitsprüfungen qualifiziert sind.
Wie häufig der Umsetzungsplan überprüft werden muss, ist nicht festgelegt. Als mögliche gute Praxis nennt die Kommission jährliche oder zweijährliche Prüfungen sowie zusätzliche Kontrollen bei wesentlichen Änderungen.
Muss der Umsetzungsplan direkt bei der Werbung stehen?
Der Umsetzungsplan muss nicht unmittelbar bei der Umweltaussage wiedergegeben werden. Nach den FAQ der EU-Kommission kann es etwa genügen, wenn Verbraucher ihn über einen QR-Code auf der Unternehmenswebsite abrufen können. Auch die Ergebnisse der externen Überprüfung können auf diese Weise zugänglich gemacht werden.
Anders sieht es bei den konkreten Verpflichtungen aus, mit denen das Unternehmen sein Umweltziel untermauert. Diese müssen öffentlich einsehbar und im Zusammenhang mit der jeweiligen Umweltaussage dargestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1855) kann hierfür ebenfalls ein QR-Code verwendet werden.
Dr. Oetker: Zukunftsversprechen schon heute riskant
Ein aktueller Fall um Dr. Oetker zeigt, dass die Werbung mit künftigen Umweltzielen bereits vor dem EmpCo-Stichtag rechtlich angreifbar sein kann.
Dr. Oetker hatte angekündigt, bis 2050 vollständige Klimaneutralität erreichen zu wollen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beanstandete diese Werbung, weil aus ihrer Sicht ein nachvollziehbarer Reduktionsplan mit überprüfbaren Zwischenzielen und konkreten Maßnahmen fehlte. Zudem sei nicht hinreichend klar gewesen, wie insbesondere die Methanemissionen verringert werden sollen.
Wie die DUH am 31.08.2026 mitteilte, gab Dr. Oetker daraufhin außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Unternehmen verpflichtete sich, den beanstandeten Claim künftig zu unterlassen, sofern nicht ausreichend belegt wird, mit welchen konkreten Schritten das Klimaversprechen eingehalten werden soll.
Umweltbezogene Zukunftsversprechen können also bereits nach dem bisherigen Lauterkeitsrecht angreifbar sein. Ab dem 27.09.2026 gelten zusätzlich die besonderen Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG.
Bestehende Umweltwerbung sollte auf den Prüfstand
Mit Blick auf den 27.09.2026 sollten Händler ihre bereits verwendeten Umweltversprechen überprüfen. Das betrifft nicht nur klassische Werbekampagnen und Produktbeschreibungen, sondern auch Aussagen auf Verpackungen oder Nachhaltigkeitsseiten.
Relevant sind unter anderem auch Versprechen, die sich auf eine künftige Umweltleistung beziehen, etwa "bis 2030 klimaneutral". Sollen solche Aussagen auch nach dem 27.09.2026 weiter verwendet werden, müssen sie den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG entsprechen.
Das gilt auch für entsprechende Umweltversprechen auf bereits produzierten Verpackungen. Eine allgemeine Abverkaufsfrist für Altbestände sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor.
Wie Händler mit vorhandenen Beständen umgehen können, zeigen wir in unserem Beitrag zu älterer Umweltwerbung und Altbeständen.
Fazit
Wer gegenüber Verbrauchern ankündigt, künftig bestimmte Umweltziele zu erreichen, muss ab dem 27.09.2026 genauer belegen, wie diese Ziele erreicht werden sollen.
Ein Versprechen wie "klimaneutral bis 2030" setzt dann insbesondere einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen voraus. Dieser muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
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