KG Berlin: Der Hinweis auf einen "versicherten" Versand ist irreführend und abmahnbar

KG Berlin: Der Hinweis auf einen "versicherten" Versand ist irreführend und abmahnbar
von Evangelos Krachtis
30.03.2016 | Lesezeit: 4 min

Vermehrt kommt es immer wieder vor, dass Unternehmer Werbung mit Selbstverständlichkeiten betreiben und somit Verbraucher täuschen. Die Grenz der zulässigen Werbung wird dabei schnell überschritten. Wann eine solche Werbung unzulässig ist, hat der BGH mehrmals klargestellt. In einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin mit Urteil vom 03.02.2016 (Az. 5 W 2/16) wurde das Urteil des obersten Gerichtshofs auf den hier vorliegenden Fall übernommen.

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 21.12.2016, 14:02 Uhr
@ Herrn Matthias Müller
Wir danken für Ihren Hinweis und haben den in Bezug genommenen Textpassus gemäß Ihres zutreffenden Einwands klarer dargestellt! Vielen Dank für das aufmerksame Lesen unserer Beiträge!
M
Matthias Müller 21.12.2016, 13:41 Uhr
müsste es nicht eher heißen...
Der BGH stellte jedoch unmissverständlich klar, dass selbstverständliche, vom Gesetzgeber gesetzlich begründete Rechte, wie die 2-jährige Gewährleistung, die 2-wöchige Geld-zurück-Garantie oder das Versandrisiko des Unternehmers keiner besonderen Hervorhebung bedürfen und die Hervorhebung somit unzulässig sei.


(denn die Rechte sind ja sicher nicht unzulässig, sondern deren Hervorhebung)

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