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Umweltwerbung

"100 g" statt „nachhaltig": Was Händler aus dem Ritter-Sport-Aufkleber lernen können

"100 g" statt „nachhaltig": Was Händler aus dem Ritter-Sport-Aufkleber lernen können

Ritter Sport überklebt derzeit einen Nachhaltigkeitsclaim auf seinen Verpackungen. Der Fall zeigt, wie sich die neuen EmpCo-Regeln auf Umweltwerbung auswirken und was Händler mit bereits produzierten Verpackungen tun können.

Was steckt unter dem „100 g“-Aufkleber?

Auf vielen Ritter-Sport-Verpackungen findet sich derzeit oben links ein Aufkleber mit der Angabe „100 g“. Der Sticker verdeckt die bisherige Aussage:

„100 % zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug“

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Ritter Sport bestätigte gegenüber t-online, dass die Änderung unter anderem mit den neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie zusammenhängt. Bereits bedruckte Verpackungsfolien werden während der Umstellung überklebt, statt sie zu vernichten. Künftig soll auf der Verpackung stattdessen „ohne Zusatz von Aromen“ hervorgehoben werden.

Der „100 g“-Sticker hat noch einen zweiten Zweck: Ritter Sport will nach eigenen Angaben die Übergangszeit nutzen, um bei seinen 100-Gramm-Tafeln die Gewichtsangabe stärker hervorzuheben. Zuvor hatte es Kritik an 75-Gramm-Tafeln gegeben, deren Verpackungen dieselbe Größe wie die 100-Gramm-Varianten hatten.

Am Kakaobezug selbst ändert sich nach Angaben des Unternehmens nichts. Nach Angaben von Ritter Sport wird ausschließlich zertifizierter Kakao verwendet – zu 90 Prozent nach dem Rainforest-Alliance- und zu 10 Prozent nach dem Fairtrade-Programm.

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Ist „zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug“ künftig verboten?

Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen UWG-Vorgaben zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie. Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet dann allgemeine Umweltaussagen, wenn der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, auf die sich die Aussage bezieht.

Das heisst allerdings nicht, dass Begriffe wie „nachhaltig“ künftig generell verboten sind. Wird eine Umweltaussage auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert, gilt sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. schon nicht als allgemeine Umweltaussage.

Beim bisherigen Ritter-Sport-Claim spricht für eine ausreichende Spezifizierung, dass „nachhaltig“ nicht für sich allein steht, sondern ausdrücklich auf den Kakaobezug und dessen Zertifizierung bezogen wird.

Ob das genügt, ist allerdings offen. „Kakaobezug“ grenzt zwar ein, worauf sich die Aussage bezieht, erklärt aber noch nicht, worin die behauptete Nachhaltigkeit besteht. Hinzu kommt, dass „nachhaltig“ neben Umweltbelangen auch soziale und wirtschaftliche Aspekte umfasst. Auch die Angabe „100 %“ muss als absolute Aussage zutreffen und belegbar sein.

Ritter Sport hat sich für die risikoärmere Variante entschieden und den Claim überklebt.

Was gilt für bereits bedruckte Verpackungen?

Wie aber ist mit Verpackungen umzugehen, die bereits produziert wurden und einen künftig problematischen Umweltclaim tragen?

Hierzu hat das europäische Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden (CPC) das Papier „Common understanding on old stock situations“ erarbeitet, das die EU-Kommission am 30. Juni 2026 veröffentlicht hat.

Danach gibt es für Altbestände zwar keine Ausnahme von den neuen Vorgaben. Bei der behördlichen Durchsetzung können jedoch die besonderen Umstände solcher Bestände berücksichtigt werden. Dazu zählen etwa die vorhandene Menge, die Haltbarkeit der Produkte, bereits erteilte Produktions- oder Einkaufsaufträge und die Möglichkeit, problematische Angaben nachträglich zu korrigieren.

Gerade diese Korrekturmöglichkeit ist für bereits bedruckte Verpackungen wichtig. Das CPC-Papier nennt ausdrücklich Aufkleber oder das Entfernen von Kennzeichnungen. Ritter Sport nutzt mit dem Überkleben seiner vorhandenen Verpackungsfolien eine solche Lösung.

Wie die Behörden im Einzelfall vorgehen, kann außerdem von der Größe und den Ressourcen des Unternehmens sowie von seinen bisherigen Bemühungen um die Einhaltung der neuen Vorgaben abhängen. Händler sollten deshalb dokumentieren, welche Altbestände sie geprüft und welche Maßnahmen sie zur Umstellung ergriffen haben.

Das CPC-Papier betrifft nur die behördliche Durchsetzung. Es ist nicht rechtsverbindlich und stellt nach eigener Aussage keine förmliche Position des CPC-Netzwerks dar. Deutsche Gerichte, Mitbewerber und anspruchsberechtigte Verbände bindet es nicht.

Fazit

Händler sollten ihre Umweltwerbung bis zum 27. September 2026 überprüfen und problematische Aussagen rechtzeitig anpassen. Das gilt auch für Claims auf bereits produzierten Verpackungen.

Solche Altbestände müssen aber nicht zwangsläufig vernichtet werden. Lässt sich eine unzulässige Aussage überkleben oder anderweitig entfernen, muss die Verpackung wegen dieses Claims nicht entsorgt werden. Der Ritter-Sport-Fall zeigt, wie eine solche Korrektur praktisch aussehen kann.

Streichen Sie Umweltclaims nicht vorschnell. Prüfen Sie zunächst, ob die konkrete Aussage tatsächlich unter die neuen Verbote fällt. Bei problematischen Altverpackungen sollte zudem geklärt werden, ob sich der Claim mit einem Aufkleber oder auf andere Weise korrigieren lässt.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Markus Mainka / shutterstock.com

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