Abmahnradar: Kundespezifikation: Ausschluß Widerruf / Futtermittel: Irreführende Werbung / Marke: Miele, Inbus, homebase
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.
Nach wie vor steht der Lebensmittelhandel im Fokus der Abmahner - diesmal ging es beispielsweise um die Bezeichnung "Marmelade", die fehlende Grundpreisangabe oder die fehlende Nährwertdeklaration. Ansonsten wurden auffallend viele markenrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ging es um vermeintliche Gattungsbezeichnungen wie Inbus, Kollisionen zweier eingetragener Marken oder die unzulässige ähnliche Benutzung geschützter Marken.
Inhaltsverzeichnis
- Tierfutter: Irreführende Werbung
- Warenkonfiguration: Widerruf ausgeschlossen?
- Irreführende Bezeichnung: Marmelade / Fehlende Nährwertdeklaration
- Strahlenschutz: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
- Fehlender Grundpreis
- Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
- Marke I: Benutzung der Marke "Miele"
- Marke II : Benutzung der Marke "CAROLINA PANTHERS"
- Marke III : Benutzung der Marke "hallo.solar"
- Marke IV: Benutzung der Marke "CombioTec
- Marke V: Benutzung der Marke "Inbus"
- Marke VI: Benutzung der Marke "homebase"
Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Tierfutter: Irreführende Werbung
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Erneut ging es um die irreführende Bewerbung eines Hundefuttermittels (TierFit Grünlippmuschelpulver). Beworben mit der Aussage: ..."kann bei arthritischen Beschwerden hilfreich sein". Solche Aussagen seien irreführend und täuschend, da es sich um eine übertriebene und nicht belegte Wirkungsbehauptung handele - so der Abmahner. Da Arthrose selbst als Krankheit einzustufen ist, geht es hier um den rechtlich sensiblen Bereich der krankheitsbezogenen Werbung - das gilt auch für Futtermittel. Übrigens haben wir in dieser Woche gleich mehrere Abmahnungen dieses Vereins erhalten.
Tipp: Interessante Hintergrundinformationen zum Thema Werbung für Tierarzneimittel finden Sie hier.
Warenkonfiguration: Widerruf ausgeschlossen?
Abmahner: Wettbewerbszentrale
Kosten: 374,50 EUR
Darum geht es: In diesem Fall ging es um Teppiche für den Wohnbereich, die der Anbieter vom Widerruf ausgeschlossen hatte - mit der Begründung, sie würden individuell angefertigt. So funktioniert das aber nicht:
Ja es gibt einen Ausschluss des Widerrufsrechts unter bestimmten, gesetzlich definierten gründen. Nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist der Widerruf etwa ausgeschlossen bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist* oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Im vorliegenden Fall können die auf eine bestimmte Länge zugeschnittenen Stoffe jedoch weiterverkauft werden. Eine Individualisierungsmöglichkeit im engeren Sinne durch den Kunden besteht nicht, da es sich bei dem Zuschnitt auf eine wählbare Länge nicht um eine „Sonderanfertigung“ im Sinne des vorgenannten Gesetzes handelt.
Tipp: Hier finden Sie einen ausführlichen Beitrag zu dieser Thematik.
Irreführende Bezeichnung: Marmelade / Fehlende Nährwertdeklaration
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Dieser Abmahnpunkt klingt etwas ungewöhnlich: Es ging hier um die irreführende Bezeichnung als Marmelade - und damit um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Konfitüren-Verordnung. Dort heißt es in Anlage 1 lit.5 zur Begriffsbestimmung Marmelade:
Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmarkt, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
Aus der Zutatenliste geht hervor, dass keine Zitrusfrüchte enthalten sind - daher ist die Bezeichnung "Marmelade" irreführend.
Schließlich wurde die fehlende Nährwertdeklaration angemahnt: Was muss gekennzeichnet werden? Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, um ein einheitliches Informationsniveau in allen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physikalischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung handelt es sich dabei um folgende Angaben:
- Die Bezeichnung des Lebensmittels
- Das Verzeichnis der Zutaten
- Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
- Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
- Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers* nach Artikel 8 Absatz 1
- Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
- Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
- Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.
Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung!
Eine gute Zusammenfassung der Pflichten beim Verkauf von Lebensmitteln finden Sie in diesem Beitrag.
Strahlenschutz: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Abgemahnt wurde das Angebot eines Aufklebers gegen Elektrosmog ( Strahlenschutz/Elektrosmog Neutralisierer), das unter anderem mit den Schlagworten "Übertragung von Heilschwingungen und positive gesundheitliche Wirkungen, wie ruhiger und erholsamer Schlaf, Vitalität und Energie" beworben wurde.
Vorwurf Irreführung, da die beworbene Wirkung dem Produkt nicht zukommt, jedenfalls nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten wirbt, muss besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Lässt sich eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegen, ist die Werbung zur Täuschung geeignet und damit irreführend.
Fehlender Grundpreis
Abmahner:Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Hier ging es mal wieder um den fehlenden Grundpreis.
Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Tipp: Hier gibt es zur Vermeidung solcher Abmahnungen Tipps für die bereits seit Mai 2022 bestehenden Regelungen zu den Grundpreisangaben.
Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: Folkert Knieper
Kosten: 713,76 EUR
Darum geht es: Hier wurde mal wieder wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt - und das diesmal gleich mehrfach. Es ging dabei um ein Produktfoto. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.
Unser Tipp: Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!
Marke I: Benutzung der Marke "Miele"
Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 2.293,25 EUR
Darum geht es: Erneut liegt uns eine Abmahnung zu diesem Thema vor: Der Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, eine Fälschung oder ein Parallelimport zu sein. Gerade in letzterem Fall würde es an der markenrechtlichen Erschöpfung fehlen. Hintergrund ist, dass die Rechteinhaber mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt agieren und der Abgemahnte kein autorisierter Händler war. Diese Fälle sind nicht gänzlich unbekannt - siehe hierzu diesen Beitrag.
Daneben wurde auch die unerlaubte Nutzung von Bildmaterial abgemahnt.
Marke II : Benutzung der Marke "CAROLINA PANTHERS"
Abmahner: NFL Properties Europe GmbH
Kosten: n.n.
Darum geht es: Hier ging es nicht um die klassische Markenabmahnung, sondern um eine vermeintliche Markenkollision zwischen 2 eingetragenen Marken. Die angreifenden Rechteinhaber besitzen zahlreiche Marken mit dem Wortzeichen Carolina Panthers und gingen in diesem Fall gegen eine Marke vor, die ebenfalls den Wortbestandteil Panther enthielt. Sprich: hier geht es um den Verwechslungsschutz. Über eine Verwechslungsgefahr lässt sich in solchen Konstellationen sicherlich streiten. Wer aber als angegriffener Markeninhaber in diesen Kollisionsfällen weiteren Streit vermeiden will, sollte eine vergleichsweise Lösung anstreben.
Marke III : Benutzung der Marke "hallo.solar"
Abmahner: hallo.solar GmbH & Co. KG
Kosten: 3.174,91 EUR
Darum geht es: Abgemahnt wurde hier wegen der Nutzung des ganz ähnlichen Zeichens HALOSOLAR - wegen Verletzung der Marke und auch des Unternehmenskennzeichens. Es ging hier also wegen der Ähnlichkeit der Zeichen um die Verwechslungsgefahr. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen in den Markenschutz fallen - wie bereits oben dargestellt ist die Bewertung einer solchen Verwechslungsgefahr allerdings oft schwer. Letztlich geht es um einen phonetischen, visuellen und begrifflichen Vergleich der Zeichen - im Rahmen einer Gesamtschau. Aber natürlich kommt es bei Bewertung der Verwechslungsgefahr wechselwirkend auch auf die Warennähe an.
Marke IV: Benutzung der Marke "CombioTec
Abmahner: Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG
Kosten: 2.538,10 EUR
Darum geht es: Und wieder eine Markenabmahnung wegen angeblicher Verwechslungsgefahr: Diesmal standen sich die Zeichen CombioTec und Combi gegenüber. Wie bereits oben erwähnt, lässt sich auch hier über die Verwechslungsgefahr trefflich streiten - insbesondere auch im Hinblick auf die Wechselwirkung mit der Warenhöhe der sich gegenüberstehenden Zeichen.
Marke V: Benutzung der Marke "Inbus"
Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.002,41 EUR
Darum geht es Ein alter Bekannter ist wieder da: Die Inbus-Abmahnung. Inbus ist tatsächlich ein eingetragenes Warenzeichen - was offenbar viele nicht wissen. Kein Wunder, wird dieser Begriff doch umgangssprachlich bereits als beschreibender Gattungsbegriff für einen bestimmten Schlüsseltyp verwendet. In diesem Fall hat der Markeninhaber offenbar zu lange gewartet und zugelassen, dass sich diese Marke zu einem Gattungsbegriff entwickelt hat. Nichtsdestotrotz: Die Marke ist geschützt und es gibt Gerichte, die hier eine klare Markenbenutzung bzw. Markenverletzung sehen, wann immer der Inbus für nicht originale Inbus-Produkte verwendet wird. Mittlerweile sind die Abmahnungen wegen Einschaltung einer Kanzlei auch richtig teuer, das war früher anders, als der Rechteinhaber noch selbst abgemahnt hatte.
Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.
Marke VI: Benutzung der Marke "homebase"
Abmahner: Mo Streetwear GmbH
Kosten: 2.538,10 EUR zzgl. Schadensersatz
Darum geht es: Im Bereich Markenrecht schlagen diese Abmahnungen regelmäßig auf. Diesmal ging es um die Marke homebase - abgemahnt wurden zuletzt aber auch Marken des betroffenen Rechteinhabers wie ISHA, Mo, risa etc. Auch wenn man es dem begriff nicht gleich ansieht, weil er beschreibend wirkt, kann er unter Umständen doch markenrechtlich geschützt sein. Und eine Markeneintragung bedeutet zunächst einmal: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor. Das fehlte vorliegend wohl.
Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist listen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die "No-Go"-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.
Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
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