Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Abmahnung droht: Belehrung über Ausschluss des Widerrufsrechts bei Zuschnittsware sollte unterbleiben!

05.09.2023, 15:23 Uhr | Lesezeit: 6 min
Abmahnung droht: Belehrung über Ausschluss des Widerrufsrechts bei Zuschnittsware sollte unterbleiben!

Das dem Verbraucher im Fernabsatz grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht kann in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Anfertigung oder der Zuschnitt einer Ware so individuell ist, dass die Rücknahme der Ware für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos wäre. Zu Streitigkeiten kam es immer wieder bei so genannten „Zuschnittswaren“, bei denen die Ware auf eine bestimmte Länge zugeschnitten wird. Viele Unternehmen berufen sich auf die Ausnahme vom Widerrufsrecht und schließen ein Widerrufsrecht wegen „Sonderanfertigung“ aus. Aufgrund einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung stellen wir die zugrunde liegende Rechtslage in unserem Beitrag einmal näher dar.

Hintergrund zum Widerrufs-Auschlusstatbestand

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher ergibt sich bei Fernabsatzverträgen aus §§ 355, 356 BGB.

Es gibt jedoch Spezialfälle, bei denen ein Widerruf nicht möglich ist. Der Widerruf ist gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

In der Vergangenheit wurden bereits einige Fälle zum alten Ausnahmetatbestand entschieden, hierbei kam es darauf an, ob die Ware nach der alten Rechtslage „nach Kundenspezifikation angefertigt“ oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten“ war.

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH handhaben die Gerichte die Ausschlusstatbestände vom Widerrufsrecht äußerst restriktiv. Im Zweifel wird ein Ausschluss des Widerrufsrechts daher in der Rechtsprechung verneint. Den Gerichtsentscheidungen gemein ist, dass nur dann ein Ausschluss des Widerrufsrechts in Betracht kommt, wenn die Rücknahme der Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Händler darstellen würden.

Wir gehen zudem davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur alten Rechtslage auf den neuen Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1BGB übertragen werden kann. Der BGH hatte im Rahmen der Beurteilung, wann der Ausschlusstatbestand der „Herstellung nach Kundenspezifikation“ wie folgt geurteilt gehabt:

"Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde."

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei fallen Stoffe, Borten und Bänder und andere Zuschnittswaren gemäß den vorstehenden Maßstäben nicht unter den Tatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

Beide Varianten des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sind nur schwer voneinander abgrenzbar und überschneiden sich häufig in ihrem Anwendungsbereich, da eine durch den Kunden vorgenommene Spezifikation in der Regel Folge bzw. Ausdruck seiner persönlichen Bedürfnisse ist. Eine genaue Unterscheidung ist allerdings aufgrund derselben Rechtsfolge nicht notwendig.

Banner Unlimited Paket

Worum ging es im konkreten Abmahnfall?

Ein Online-Händler bot Verbrauchern im Fernabsatz Stoffe zum Kauf an, hierbei bestand auch die Möglichkeit, die Stoffe zuschneiden zu lassen. In den Angeboten des Online-Händlers fand sich unter der Rubrik Widerrufsrecht die folgende Regelung:

"Ausnahmen vom Widerrufsrecht laut § 312 g Abs. 2 BGB
Das Widerrufsrecht besteht gem. § 312g Abs. 2 BGB nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Wichtig:
Zugeschnittene Stoffe oder andere Ware die als Meterware von uns verkauft werden, sind im Sinne der Widerrufsbelehrung „auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten“ und somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen."

Mit Schreiben vom 15.03.2023 mahnte die Verbraucherzentrale Berlin e.V. den Online-Händler ab und teilte mit, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht mit den Vorgaben zum AGB-Recht im Einklang stünden.

Die im Rahmen des Widerrufsausschlusses formulierte Bedingung stelle nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin eine irreführende geschäftliche Handlung, sowie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Effektiver Verbraucherschutz steht im Vordergrund

Die auf europarechtlichen Vorgaben beruhende Regelung zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen soll einen effektiven Verbraucherschutz gewährleisten.

Die Ausnahmeregelung des § 312g Abs.2 Nr. 1 BGB darf vor diesem Hintergrund nicht zu weit verstanden werden und ist daher nach Ansicht des BGH eng auszulegen.

Aus dem Wortlaut der Norm geht diese Intention ebenfalls hervor, da die Ware „eindeutig“ auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sein muss. Dabei sollte man sich auch vor Augen führen, dass Kunden ihre Produkte fast ausnahmslos aufgrund gewisser persönlicher Wünsche kaufen und die Auswahl für Merkmale wie Farbe, Material, Größe und Design immer auch aufgrund eines individuellen Geschmacks getroffen wird.

Das Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist regelmäßig bei Fällen wie einem Maßanzug oder Gravur-Schmuck und Grabsteinen ausgeschlossen.

Irreführende geschäftliche Handlung

Nach § 3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen die Leistung erbracht wird.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG liegt vor, wenn der Verbraucher über seine Rechte getäuscht wird.

Im vorliegenden Abmahnfall beruft sich der Online-Händler auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Vorschrift erlaubt in Ausnahmefällen den Ausschluss des Widerrufsrechts.

Ein solcher Ausschluss ist jedoch nur möglich, wenn es sich um Waren handelt, die wegen der Berücksichtigung von Verbraucherwünschen anderweitig nicht oder nur mit unzumutbaren Preisabschlägen abgesetzt werden könnten. Das ist wiederum der Fall, wenn die vom Kunden gewählte Zusammenstellung und die materielle Beschaffenheit so individuell sind, dass die Rücknahme der Ware für das Unternehmen wirtschaftlich wertlos sein würde.

Im vorliegenden Fall können die auf eine bestimmte Länge zugeschnittenen Stoffe jedoch weiterverkauft werden. Eine Individualisierungsmöglichkeit im engeren Sinne durch den Kunden besteht nicht, da es sich bei dem Zuschnitt auf eine wählbare Länge nicht um eine „Sonderanfertigung“ im Sinne des vorgenannten Gesetzes handelt.

Da sich das Unternehmen jedoch unzulässigerweise auf diese Vorschrift beruft, entsteht beim Verbraucher der Eindruck, das Widerrufsrecht sei ausgeschlossen. Dies stelle eine bewusste Irreführung dar, da der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ein im Fernabsatz geschlossener Kaufvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden kann.

Auch bei anderen Formen der Zuschnittware (wie Stoffe, Borten, Bändern etc.) ist das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da der effektive Verbraucherschutz stets im Vordergrund steht und die Zuschnittware mit Stangen-Ware vergleichbar ist.

Sie möchten mehr zum Thema erfahren? Lesen Sie hierzu gerne unseren weiterführenden Beitrag

Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers

Die Klausel hält nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel sei bereits wegen Verstoßes gegen §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu bejahen, da § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB vorsieht und von dieser Regelung nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Der oben dargestellte Sachverhalt falle aber gerade nicht unter einen Ausnahmetatbestand, dem Verbraucher würden durch die Klausel zwingende Rechte entzogen.

Fazit

Bei im Internet bestellter „Zuschnittsware“ handelt es sich nicht automatisch um „individuelle Sonderanfertigungen“. Dem Verbraucher steht folglich grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, das gerade nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden kann.

Im Zusammenhang mit Online-Angeboten sollte daher von einem pauschalen Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Zuschnittsware abgesehen werden.

Sie suchen kompetente, anwaltliche Unterstützung im Dschungel der zahlreichen rechtlichen Vorgaben des Ecommerce? Ihr Wunsch ist ein rechtssicherer, professioneller und vor allem abmahnfreier Internetauftritt?

Dann werfen Sie gerne einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Rechte des Händlers bei unvollständiger Retoure im Widerrufsfall + Muster für Mandanten
(30.04.2024, 07:43 Uhr)
Rechte des Händlers bei unvollständiger Retoure im Widerrufsfall + Muster für Mandanten
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
(15.04.2024, 15:21 Uhr)
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
(12.03.2024, 11:45 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
(20.02.2024, 07:46 Uhr)
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
(02.02.2024, 09:54 Uhr)
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
(07.12.2023, 17:41 Uhr)
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei