Erzeuger nach der EU-Verpackungsverordnung: Wir beantworten Leserfragen (Update)
Uns haben zahlreiche Fragen dazu erreicht, wann Händler nach der EU-Verpackungsverordnung als Erzeuger einer Verpackung gelten. Diese FAQ beantworten wichtige Praxisfälle.
Inhaltsverzeichnis
- Ich verkaufe fremde Markenware unverändert weiter – bin ich Erzeuger einer Verpackung?
- Werde ich Erzeuger eines Versandkartons, wenn ich ihn nur für den Versand befülle?
- Werde ich schon Erzeuger, wenn ich Waren in Druckverschlussbeutel fülle?
- Bin ich Erzeuger, wenn ich Ware in Folie einschweiße?
- Wer ist Erzeuger bei mehrstufiger Verpackung?
- Wer ist Erzeuger des Versandkartons bei Versand über Amazon FBA?
- Spielt der Einkaufsort der Verpackung für die Erzeugerrolle eine Rolle?
- Welche Prüfpflichten habe ich bei Lieferanten aus der EU?
- Was gilt, wenn ich Verpackungen über Amazon oder etwa eBay kaufe?
- Genügt es, Verpackungen wie bisher bei LUCID zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen?
- Müssen Händler für jedes Versandmaterial eine EU-Konformitätserklärung beschaffen?
- Muss ich meine Verpackungslieferanten wegen EU-Konformitätserklärungen anschreiben?
- Wer ist Erzeuger einer Polsterversandtasche – und wessen Anschrift gehört auf die Verpackung?
- Was gilt für Klebeband, Füllmaterial, Papierrollen und Zeitungspapier?
- Darf ich gebrauchte Kartons, Papierrollen oder Zeitungspapier weiter als Versandmaterial verwenden?
- Muss ich für vor dem 12.08.2026 gekaufte Verpackungen etwas nachholen?
- Muss ich altes Verpackungsmaterial ohne Unterlagen entsorgen?
- Wer kontrolliert die Erzeugerpflichten nach der PPWR?
- Zur Zitierweise
Die nachfolgenden Einordnungen orientieren sich an der derzeitigen Auslegung von Kommission und ZSVR zur Frage, wer je nach Verpackungskategorie als Erzeuger anzusehen ist. Diese Hinweise sind rechtlich nicht verbindlich; eine gefestigte Behörden- oder Gerichtspraxis besteht derzeit noch nicht.
Hinweis: Die in diesem Beitrag verwendeten Abkürzungen und Quellenangaben erläutern wir im Abschnitt „Zur Zitierweise“ am Ende des Beitrags.
Ich verkaufe fremde Markenware unverändert weiter – bin ich Erzeuger einer Verpackung?
Allein dadurch, dass ein Händler fremde Markenware unverändert weiterverkauft, wird er nicht automatisch Erzeuger einer Verpackung. Entscheidend ist immer, um welche Verpackung es konkret geht.
1. Produktverpackung fremder Markenware
Erzeuger ist nach der PPWR, wer
- eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder
- diese bzw. dieses unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
Wer fertige Markenware einkauft und unverändert weiterverkauft, macht das in Bezug auf die vorhandene Produktverpackung gerade nicht. Für diese Verpackung liegen die Erzeugerpflichten deshalb grundsätzlich bei einem anderen Akteur der Lieferkette [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
Ein Händler kauft originalverpackte Marken-Kopfhörer ein und verkauft sie im eigenen Shop weiter. Die Kopfhörer bleiben in der Originalverpackung des Markenherstellers. Der Händler verändert diese Verpackung nicht und hat sie auch nicht für sich herstellen lassen. Für die Produktverpackung ist er daher regelmäßig nicht Erzeuger.
2. Zusätzliche Versand- und Schutzverpackungen
Setzt der Händler zusätzlich eigene Versand- oder Schutzverpackungen ein, kommt es darauf an, ob er eine bereits fertige Verpackung nur verwendet oder ob die Verpackung erst durch seine Tätigkeit entsteht.
a. Fertig bezogene Verpackungen
Nutzt der Händler eine bereits fertig hergestellte Verpackung und befüllt bzw. verschließt sie nur, wird er dadurch regelmäßig nicht Erzeuger.
Das kann etwa einen Versandkarton, eine Versandtasche, eine Luftpolstertasche, einen fertig konfektionierten Beutel oder eine sonstige bereits fertige Versandverpackung betreffen.
Auch bei fertig konfektionierten Versandtaschen und Luftpolstertaschen spricht grundsätzlich dafür, dass bereits eine fertige Verpackung vorliegt. Nach den aktualisierten FAQ hängt die endgültige Form einer Verpackung nicht davon ab, dass vor ihrer Verwendung keinerlei weitere Arbeitsschritte mehr erforderlich sind (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Bei Transportverpackungen, Serviceverpackungen in ihrer endgültigen Form und Primärproduktionsverpackungen ist nach der Kommissionsleitlinie regelmäßig das Unternehmen Erzeuger, das diese Verpackungen herstellt [Leitlinie, Abschn. 2]. Bei formstabilen Verpackungen ist nach der ZSVR grundsätzlich der Produzent der leeren Verpackung Erzeuger; zudem gibt es EU-weit für jede Verpackung nur einen Erzeuger [ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller].
Auch bei bereits zugeschnittenem Material oder fertig konfektionierten Beuteln kann die Verpackung schon beim Erwerb in ihrer endgültigen Form vorliegen [ZSVR, Serviceverpackungen].
b. Verpackungen, die erst durch Herstellung oder Umwandlung entstehen
Anders liegt es, wenn durch die Tätigkeit des Händlers aus Bestandteilen, die für sich noch keine fertige Verpackung darstellen, erst eine Verpackung hergestellt wird.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob vor der Verwendung noch Arbeitsschritte erforderlich sind. Nach den aktualisierten FAQ kann eine Verpackung ihre endgültige Form bereits erreicht haben, obwohl sie vor ihrer Verwendung noch aufgefaltet, zugeschnitten oder anderweitig verarbeitet werden muss.
So ist etwa Stretchfolie bereits auf der Rolle als fertige Verpackung anzusehen. Der Händler wird daher nicht allein dadurch zum Erzeuger, dass er die Folie zuschneidet und um eine Palette wickelt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Eine eigene Erzeugerstellung kann dagegen entstehen, wenn der Händler aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, durch eine Herstellungs- oder Umwandlungstätigkeit erst eine neue Verpackung herstellt.
3. Eigenmarke, Sonderanfertigung und Veränderung
Eine Erzeugerrolle setzt nicht voraus, dass der Händler die Verpackung eigenhändig produziert. Sie kann auch entstehen, wenn er Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
Das gilt selbst dann, wenn auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zusätzlich fremde Marken sichtbar sind oder wenn ein Dritter die Verpackung befüllt. Entscheidend ist in dieser Konstellation, dass der Händler die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR; ZSVR, Veröffentlichung v. 19.06.2026].
Auch ohne eigenen Markenaufdruck kann eine Erzeugerrolle beim Händler liegen. Bei ungebrandeten Verpackungen kommt es nach der Kommissionsleitlinie darauf an, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet [Leitlinie, Abschn. 2].
Eine weitere Fallgruppe betrifft Händler, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nachträglich verändern.
Bringt der Händler eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr, gilt er selbst als Erzeuger und unterliegt den Erzeugerpflichten nach Art. 15 PPWR [Art. 21 Unterabs. 1 PPWR].
Dasselbe gilt, wenn der Händler eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der PPWR beeinträchtigt werden kann [Art. 21 Unterabs. 1 PPWR]. Das kann insbesondere beim nachträglichen Aufbringen von Etiketten oder Aufklebern zu prüfen sein. Die Fälle sind aber zu unterscheiden:
Klebt der Händler auf eine bereits vorhandene Verpackung ein eigenes Markenetikett und bringt die Ware anschließend unter dieser Marke in Verkehr, kann er bereits deshalb als Erzeuger gelten [Art. 21 Unterabs. 1 PPWR].
Bringt der Händler dagegen ein neutrales Zusatzetikett an, etwa einen Warnhinweis, ein Übersetzungsetikett oder ein sonstiges Informationslabel, ist zu prüfen, ob diese Veränderung die Konformität der Verpackung mit den einschlägigen Anforderungen der PPWR beeinträchtigen kann [Art. 21 Unterabs. 1 PPWR]. Die ZSVR weist für Serviceverpackungen darauf hin, dass sich schon durch ein Etikett Erzeuger- und Herstellerpflichten verschieben können [ZSVR, Serviceverpackungen].
Das Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts führt dagegen grundsätzlich nicht dazu, dass der Händler zum Erzeuger eines neutralen Standardkartons wird. Die aktualisierten FAQ stellen ausdrücklich klar, dass ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber nicht als Kennzeichnung mit dem Namen oder der Marke des Händlers anzusehen ist (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Werde ich Erzeuger eines Versandkartons, wenn ich ihn nur für den Versand befülle?
Bei fertig zugekauften Standardkartons ist regelmäßig der Produzent des Kartons Erzeuger. Der Händler wird nicht schon dadurch zum Erzeuger, dass er den Karton für den Versand aufrichtet, befüllt und verschließt.
Für Kartons ist vor allem entscheidend, wann die Verpackung ihre endgültige Form erreicht. Formstabile, starre Verpackungen erhalten ihre endgültige Form nach der ZSVR regelmäßig bereits bei der Herstellung. Erzeuger ist in diesen Fällen grundsätzlich der Produzent der leeren Verpackung [ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller].
Das gilt auch für fertig konfektionierte Faltkartons, die flach angeliefert werden. Bei Verpackungen, die bereits in endgültiger Form bezogen werden, ist nach der Kommissionsleitlinie regelmäßig der Lieferant bzw. Verpackungshersteller Erzeuger [Leitlinie, Abschn. 2]. Das spätere Aufrichten ändert daran regelmäßig nichts: Der Händler verwendet eine bereits hergestellte Verpackung; er stellt sie nicht selbst her.
Auch das zusätzliche Aufbringen eines gewöhnlichen Versandlabels ändert daran grundsätzlich nichts. Nach den aktualisierten FAQ gilt ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber nicht als Kennzeichnung mit dem Namen oder der Marke des Händlers. Der Händler wird deshalb nicht allein durch das Anbringen des Versandlabels zum Erzeuger des neutralen Standardkartons (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Anders sieht es aus, wenn der Händler Kartons unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Das kann insbesondere bei Kartons mit eigenem Logo, eigenem Firmennamen oder eigener Marke der Fall sein. In solchen Fällen kann der Händler selbst Erzeuger sein, auch wenn ein Dritter die Kartons tatsächlich produziert [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR].
Auch ohne eigenen Markenaufdruck kann die Erzeugerrolle beim Händler liegen, wenn er Kartons nicht als neutrale Standardware bezieht, sondern nach eigenen Vorgaben fertigen lässt. Das kann etwa besondere Maße, bestimmte Materialvorgaben oder eine eigene Gestaltung betreffen. Bei ungebrandeten Verpackungen kommt es nach der Kommissionsleitlinie darauf an, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet [Leitlinie, Abschn. 2].
Werde ich schon Erzeuger, wenn ich Waren in Druckverschlussbeutel fülle?
Das hängt davon ab, welche Funktion der Druckverschlussbeutel im konkreten Fall hat.
1. Einsatz als Versandhilfe
Dient der Beutel nur dazu, die Ware innerhalb des Versandpakets zu sortieren, zu trennen oder beim Transport zu schützen, ist der Händler regelmäßig nicht Erzeuger des Beutels. Er kauft den Beutel dann typischerweise bereits als fertige Verpackung ein. Er stellt ihn nicht selbst her, lässt ihn nicht nach eigenen Vorgaben herstellen und verwendet ihn auch nicht als eigenständige Produktverpackung.
Allein der Einsatz für eine konkrete Sendung begründet daher regelmäßig keine Erzeugereigenschaft.
2. Einsatz als Verkaufsverpackung
Anders ist es, wenn der Druckverschlussbeutel selbst die Verkaufsverpackung bildet. Das ist etwa der Fall, wenn der Händler lose Ware in den Beutel füllt, ihn verschließt und genau diese Einheit anschließend als fertiges Produkt verkauft. Die verkaufsfertige Einheit entsteht dann erst durch das Befüllen und Verschließen des Beutels.
In solchen Konstellationen ist der Händler regelmäßig Erzeuger dieser Verpackung. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist der Erzeuger nach der Kommissionsleitlinie in der Regel der Befüller, der die letzten Verarbeitungsschritte wie Schneiden, Befüllen oder Versiegeln vornimmt [Leitlinie, Abschn. 2].
3. Keine Konformitätserklärung pro Verpackung
Auch wenn der Händler Erzeuger ist, muss er nicht für jede einzelne befüllte Verpackung eine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen. Die Konformitätserklärung bezieht sich nicht auf jede einzelne Sendung oder Verkaufseinheit, sondern auf die Verpackung bzw. den Verpackungstyp. Nach Anhang VII der PPWR stellt der Erzeuger für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus; aus der Erklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde [Anhang VII Nr. 4 PPWR].
Verwendet ein Händler denselben Druckverschlussbeutel regelmäßig in gleicher Größe, aus gleichem Material und für denselben Zweck, wird er regelmäßig nicht für jeden einzelnen befüllten Beutel eine neue Erklärung benötigen. Maßgeblich ist vielmehr die Dokumentation des jeweiligen Verpackungstyps oder der jeweiligen Verpackungsserie.
Ändern sich dagegen Größe, Material, Aufbau oder Verwendungszweck des Beutels, kann eine gesonderte Prüfung erforderlich werden.
4. Informationen kommen regelmäßig vom Lieferanten
Der Händler muss die Verpackung regelmäßig nicht selbst (chemisch oder technisch) untersuchen lassen.
Die PPWR sieht vor, dass die erforderlichen Informationen entlang der Lieferkette bereitgestellt werden. Lieferanten müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für seine Konformitätsbewertung und technische Dokumentation benötigt [Art. 16 Abs. 1, Art. 38, Anhang VII PPWR].
Die Verantwortung wird dadurch aber nicht auf den Lieferanten verlagert. Ist der Händler Erzeuger der Verpackung, bleibt er für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Die Lieferantenangaben sind deshalb Grundlage seiner Prüfung, ersetzen diese aber nicht vollständig.
Tipp: Händler, die selbst Erzeuger einer befüllten Verkaufsverpackung sind, sollten daher künftig bevorzugt Lieferanten wählen, die Angaben zu Material, Zusammensetzung, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit bereitstellen können.
5. Der Stichtag bleibt relevant
Die Erzeugerpflichten werden vor allem ab dem 12. August 2026 praktisch relevant.
Bei fertig eingekauften leeren Verkaufsverpackungen kommt es nicht allein darauf an, wann der Händler die Beutel gekauft hat. Entscheidend kann vielmehr sein, wann die Beutel mit Ware befüllt, verschlossen und als fertige Verkaufseinheit angeboten werden.
Ein Vorrat leerer Beutel aus der Zeit vor dem 12. August 2026 schützt daher nicht automatisch vor den Erzeugerpflichten, wenn diese Beutel erst nach dem Stichtag mit Ware befüllt und als fertige Verkaufseinheit verkauft werden.
6. Versandpakete sind getrennt zu prüfen
Die mögliche Erzeugerrolle beim befüllten Druckverschlussbeutel greift nicht automatisch auf den Versandkarton über. Versandkartons, Versandtaschen und sonstige neutrale Versandverpackungen sind gesondert zu prüfen. Werden sie gebrauchsfertig eingekauft und nur für den Versand genutzt, wird der Händler dadurch regelmäßig nicht Erzeuger.
Das gilt grundsätzlich auch für fertig konfektionierte flexible Versandtaschen. Allein ihre fehlende Formstabilität spricht nach den aktualisierten FAQ nicht dagegen, dass bereits eine fertige Verpackung vorliegt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
7. LUCID und Systembeteiligung bleiben getrennt zu prüfen
Die vorstehenden Ausführungen betreffen nur die Erzeugerrolle und damit die Konformitätspflichten nach der PPWR. Davon zu trennen sind Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, in Deutschland also insbesondere LUCID und duale Systeme.
Ein Händler kann daher zur Registrierung bei LUCID, zur Systembeteiligung und zur Mengenmeldung verpflichtet sein, auch wenn er nicht Erzeuger dieser Verpackung ist. Umgekehrt ersetzt die Erfüllung dieser Pflichten keine Konformitätsbewertung als Erzeuger.
8. Kleinstunternehmen sind nicht pauschal ausgenommen
Auch Kleinstunternehmen sind von den Erzeugerpflichten nicht generell befreit. Die PPWR enthält zwar eine Sonderregelung für bestimmte Fälle, in denen ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR].
Diese Sonderregelung ist für die Erzeuger- und die Herstellerrolle gesondert zu betrachten. Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR setzt die Sonderregel für die Erzeugerrolle voraus, dass das Kleinstunternehmen die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Für die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung legen die aktualisierten FAQ die Sonderregel allerdings weiter aus. Danach kann auch bei einer vom Kleinstunternehmen selbst befüllten Verkaufsverpackung der im selben Mitgliedstaat ansässige Verpackungslieferant Hersteller sein. Die FAQ nennen ausdrücklich den Fall eines Kleinstunternehmens, das Äpfel selbst in einen zugekauften Behälter verpackt und unter eigenem Namen verkauft (FAQ, Abschnitt II, Frage 8).
Eine allgemeine Befreiung von der erweiterten Herstellerverantwortung besteht für Kleinstunternehmen dennoch nicht.
9. Praktischer Tipp: Wiederkehrende Verpackungstypen verwenden
Der Aufwand kann gerade für kleine Händler erheblich sein. Händler sollten deshalb ihre Verpackungen möglichst standardisieren und die benötigten Informationen je Verpackungstyp sammeln.
Wer denselben Druckverschlussbeutel regelmäßig in gleicher Größe, aus gleichem Material und für denselben Zweck nutzt, sollte diesen Beutel als eigenen Verpackungstyp erfassen. Dazu gehören insbesondere Lieferantendaten zu Material, Zusammensetzung, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit.
Bei der Auswahl neuer Verpackungen sollten Händler künftig bevorzugt Lieferanten wählen, die die erforderlichen PPWR-Informationen bereitstellen können. Damit bleibt die Prüfung beherrschbar: Je weniger Verpackungstypen ein Händler verwendet, desto leichter lassen sich Erzeugerrolle, Unterlagen und Kennzeichnung sauber dokumentieren.
Bin ich Erzeuger, wenn ich Ware in Folie einschweiße?
Nicht allein deshalb, weil ein Händler Folie von einer Rolle abwickelt, zuschneidet und zur Verpackung seiner Ware verwendet, wird er automatisch zum Erzeuger.
Die aktualisierten FAQ stellen klar, dass eine Verpackung ihre endgültige Form bereits erreicht haben kann, obwohl vor ihrer Verwendung noch weitere Arbeitsschritte erforderlich sind. Als Beispiel nennt die EU-Kommission Stretchfolie zur Palettensicherung: Diese gilt bereits auf der Rolle als fertige Verpackung. Bei neutraler Standardfolie ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die Folie physisch hergestellt hat. Der spätere Anwender wird nicht allein dadurch zum Erzeuger, dass er die Folie zuschneidet und um die Ware legt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Entscheidend ist daher, ob der Händler lediglich eine bereits fertige Verpackung verwendet oder ob durch seine Tätigkeit aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine neue Verpackung hergestellt wird.
Eine eigene Erzeugerstellung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Händler eine echte Herstellungs- oder Umwandlungstätigkeit vornimmt. Die bloße Verarbeitung oder Verwendung bereits fertiger Rollenware genügt dagegen nicht ohne Weiteres.
Für Schrumpffolie ist daher anhand der konkreten Ausgestaltung zu prüfen, ob bereits die Rollenware als fertige Verpackung anzusehen ist oder die Verpackung erst durch einen weiteren Herstellungsschritt entsteht. Aus dem bloßen Zuschneiden, Umlegen und Versiegeln sollte nach den aktualisierten FAQ jedenfalls nicht mehr pauschal auf eine Erzeugerstellung des Händlers geschlossen werden.
Wer ist Erzeuger bei mehrstufiger Verpackung?
Bei mehreren Verpackungsebenen ist nicht die gesamte Lieferung automatisch eine einzige Verpackungseinheit. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Verpackung betrachtet wird: etwa Beutel, Karton, Palette oder Palettensicherung.
Wer Produkte in Beutel legt, diese Beutel in Kartons verpackt und mehrere Kartons anschließend auf einer Palette mit Stretchfolie sichert, verwendet mehrere Verpackungen. Für die Erzeugerrolle ist deshalb jede Verpackung gesondert zu betrachten: Beutel, Karton, Palette und Stretchfolie.
Die PPWR unterscheidet zwischen Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 PPWR].
Definitionen:
- Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR].
- Umverpackungen enthalten in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten und können vom Produkt entfernt werden, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PPWR].
- Transportverpackungen erleichtern die Handhabung und den Transport einer oder mehrerer Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten und sollen Transportschäden vermeiden [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR].
1. Beutel und Bündelstreifen
Bei Beuteln kommt es darauf an, ob der Händler fertige Beutel verwendet oder ob er die konkrete Verpackung erst selbst herstellt, etwa durch Zuschneiden, Befüllen und Verschließen von Folienmaterial.
Bezieht der Händler fertig konfektionierte Beutel, die bereits in endgültiger Form vorliegen, kommt es auf die Funktion des Beutels an:
- Dient der Beutel nur als Versand-, Schutz- oder Sortierhilfe innerhalb des Kartons, ist der Händler durch das bloße Befüllen oder Verwenden regelmäßig nicht Erzeuger dieses Beutels. Erzeuger ist dann grundsätzlich der Produzent der leeren Verpackung. Diese Einordnung entspricht der Leitlinien-Systematik für bereits in endgültiger Form bezogene Transportverpackungen [Leitlinie, Abschn. 2].
- Wird das Produkt dagegen im Beutel verkauft, ist der Beutel regelmäßig Verkaufsverpackung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR]. In diesem Fall ist nach der Kommissionsleitlinie regelmäßig der Befüller Erzeuger, wenn er die letzten Verarbeitungsschritte wie Befüllen oder Versiegeln vornimmt [Leitlinie, Abschn. 2]. Näher dazu die Frage zu Druckverschlussbeuteln.
Bei Bündelstreifen, Banderolen oder Umreifungsbändern kommt es darauf an, ob bereits eine fertige Verpackung verwendet wird oder durch die Tätigkeit des Händlers erst eine neue Verpackung entsteht.
Nach den aktualisierten FAQ führt die gemeinsame Verwendung mehrerer bereits fertiger Verpackungen oder Verpackungsgegenstände für sich genommen nicht dazu, dass der Anwender eine neue Verpackung herstellt. Die FAQ nennen insoweit ausdrücklich unter anderem Klebeband, Folie, Kartons und Paletten (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Eine eigene Erzeugerstellung kommt dagegen in Betracht, wenn der Händler aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, durch eine Herstellungs- oder Umwandlungstätigkeit erst eine neue Verpackung herstellt.
2. Faltkarton / Box
Bei neutralen Faltkartons, die fertig konfektioniert zugekauft werden, ist regelmäßig der Kartonproduzent Erzeuger. Der Händler wird nicht schon dadurch Erzeuger des Kartons, dass er ihn aufrichtet, befüllt, mit Klebeband verschließt und versiegelt.
Dient der Karton dazu, mehrere Produkte oder Verkaufseinheiten für den Transport zusammenzufassen und Transportschäden zu vermeiden, handelt es sich regelmäßig um eine Transportverpackung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR]. Für bereits in endgültiger Form bezogene Transportverpackungen ordnet auch die Kommissionsleitlinie die Erzeugerrolle regelmäßig dem Unternehmen zu, das diese Verpackungen hergestellt hat [Leitlinie, Abschn. 2]. Erzeuger ist dann grundsätzlich der Produzent der leeren Verpackung [ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller].
Auch das Verschließen mit Klebeband gehört regelmäßig zum bloßen Verwenden des fertigen Kartons. Einen Erzeugerwechsel beim Händler begründet dies für den Karton regelmäßig nicht. Wird Klebeband oder Umreifungsmaterial als eigenständige Verpackungslösung eingesetzt, ist diese Verpackung gesondert zu beurteilen. Allein die Verwendung eines bereits fertigen Verpackungsgegenstands macht den Händler noch nicht zum Erzeuger. Eine eigene Erzeugerstellung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch seine Tätigkeit aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine neue Verpackung entsteht oder er die Verpackung nach maßgeblichen eigenen Vorgaben herstellen lässt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
3. Palette
Wird eine Palette eingesetzt, um mehrere Kartons zu einer transportfähigen Einheit zusammenzufassen, ist auch die Palette regelmäßig als eigene Verpackung gesondert zu prüfen. Sie dient der Handhabung und dem Transport der Ware und ist daher regelmäßig als Transportverpackung einzuordnen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR].
Für die Palette ist deshalb gesondert zu prüfen, wer Erzeuger dieser Verpackung ist:
- Wird die Palette fertig zugekauft und nur zur Zusammenstellung bzw. zum Transport der Ware verwendet, ist regelmäßig der Palettenproduzent bzw. Palettenlieferant Erzeuger. Für bereits in endgültiger Form bezogene Transportverpackungen ordnet auch die Kommissionsleitlinie die Erzeugerrolle regelmäßig dem Unternehmen zu, das diese Verpackungen hergestellt hat [Leitlinie, Abschn. 2]. Erzeuger ist dann grundsätzlich der Produzent der leeren Verpackung [ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller]. Der Händler wird nicht schon dadurch Erzeuger der Palette, dass er Kartons auf ihr stapelt oder eine beladene Palette versendet.
- Lässt der Händler Paletten dagegen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, kann er für diese Paletten selbst Erzeuger sein [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR].
4. Stretchfolie zur Palettensicherung
Auch Stretchfolie zur Palettensicherung kann bereits auf der Rolle eine fertige Verpackung darstellen. Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission stellen dies ausdrücklich klar.
Danach ist bei neutraler Standard-Stretchfolie grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die Folie physisch hergestellt hat. Der spätere Anwender wird nicht allein dadurch zum Erzeuger, dass er die Folie von der Rolle abwickelt, zuschneidet und um eine beladene Palette wickelt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Dass die Stretchfolie erst beim Umwickeln an die konkrete Palette angepasst wird und ihre konkrete Verpackungsfunktion erfüllt, führt daher für sich genommen nicht zu einem Wechsel der Erzeugerrolle.
Auch wenn Karton, Palette, Stretchfolie und weitere Verpackungsgegenstände gemeinsam für eine Sendung verwendet werden, entsteht daraus nicht automatisch eine neue einheitliche Verpackung. Die einzelnen Verpackungen können vielmehr unterschiedlichen Erzeugern zugeordnet sein (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
5. Welche Verpackung ist nun maßgeblich?
Auch wenn Beutel, Karton und Palette gemeinsam versendet werden, bilden sie nicht automatisch eine einzige Verpackung. Für die Erzeuger- und Konformitätsprüfung ist jeweils die einzelne Verpackung bzw. Verpackungsart maßgeblich, also etwa:
- Beutel,
- Bündelstreifen, Banderole oder Umreifungsband,
- Karton bzw. Box,
- Palette,
- Stretchfolienumhüllung.
Auch die EU-Konformitätserklärung knüpft an die jeweilige Verpackung an. Nach Anhang VII der PPWR stellt der Erzeuger für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus; aus der Erklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde [Anhang VII Nr. 4 PPWR]. Nach Anhang VIII muss der Gegenstand der Erklärung so beschrieben werden, dass die Verpackung identifiziert und rückverfolgt werden kann [Anhang VIII Nr. 4 PPWR].
Wer ist Erzeuger des Versandkartons bei Versand über Amazon FBA?
Siehe hierzu diesen Beitrag.
Spielt der Einkaufsort der Verpackung für die Erzeugerrolle eine Rolle?
Für die Erzeugerrolle ist der Einkaufsort grundsätzlich nicht entscheidend. Maßgeblich ist nach der PPWR, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
Das bedeutet aber nicht, dass sich Händler durch einen Einkauf in einem anderen EU-Mitgliedstaat sämtlichen Pflichten entziehen können. Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen. Wer nicht Erzeuger ist, kann trotzdem Vertreiber oder Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein – und bei Bezug aus einem Drittland auch Importeur.
1. Erzeugerrolle: Wer ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich?
Ob der Händler Verpackungen in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat einkauft, ist für die Erzeugerrolle im Grundsatz nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob der Händler die konkrete Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
Bezieht der Händler etwa eine bereits fertige Verpackung, wird er durch das bloße Verwenden, Befüllen oder Verschließen regelmäßig nicht zu deren Erzeuger. Bei formstabilen Verpackungen ist nach der ZSVR grundsätzlich der Produzent der leeren Verpackung Erzeuger [ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller]. Das gilt etwa für fertig konfektionierte Kartons, die der Händler nur noch aufrichtet und befüllt.
Anders liegt es, wenn durch die Tätigkeit des Händlers aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine neue Verpackung entsteht.
Allein daraus, dass Verpackungsmaterial auf einer Rolle geliefert und vor seiner Verwendung noch zugeschnitten oder angepasst wird, kann dagegen nicht auf eine Erzeugerstellung des Händlers geschlossen werden. Nach den aktualisierten FAQ gilt etwa Stretchfolie bereits auf der Rolle als fertige Verpackung; der spätere Anwender wird allein durch das Zuschneiden und Umwickeln nicht zum Erzeuger (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Ein Händler kauft neutrale Versandkartons bei einem Verpackungslieferanten in Griechenland. Die Kartons sind bereits fertig hergestellt und werden vom Händler nur noch aufgerichtet, befüllt und verschlossen. Für die Erzeugerrolle bedeutet das: Der Händler ist regelmäßig nicht Erzeuger dieser Kartons. Er stellt sie nicht selbst her und lässt sie auch nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
2. Kein Freifahrtschein: Vertreiberpflichten bleiben möglich
Dass der Händler nicht Erzeuger ist, bedeutet nicht, dass er die Verpackung ungeprüft auf dem Markt bereitstellen darf. Bezieht er etwa aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Verpackungen, die bereits in ihrer endgültigen Form hergestellt sind, und stellt er sie in Deutschland bereit, kann er als Vertreiber in der Lieferkette stehen.
Vertreiber müssen sich vor der Bereitstellung auf dem Markt vergewissern, dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist (Art. 44), dass die Verpackung die Kennzeichnung nach Art. 12 trägt und dass der Erzeuger seine Identifikations- und Angabepflichten nach Art. 15 Abs. 5 und 6 sowie der Importeur seine Angabepflichten nach Art. 18 Abs. 3 erfüllt hat [Art. 19 Abs. 2 lit. a bis c PPWR].
Der bloße Vertreiber muss nach Art. 19 Abs. 2 PPWR also keine eigene Konformitätsbewertung durchführen und auch nicht selbst die EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Ist der Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR nicht entspricht oder dass Erzeuger oder Importeur den genannten Angabepflichten nicht genügen, darf er die Verpackung nicht bereitstellen, bevor die Konformität bzw. die Erfüllung dieser Anforderungen hergestellt ist [Art. 19 Abs. 3 PPWR].
3. Drittlandbezug: Importeur, aber nicht automatisch Erzeuger
Wird die Verpackung nicht aus einem EU-Mitgliedstaat, sondern aus einem Drittland bezogen, kommt zusätzlich die Importeurrolle in Betracht. Importeur ist eine in der Union ansässige Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR].
Auch hier gilt: Der Drittlandbezug macht den Händler nicht schon zum Erzeuger. Erzeuger bleibt, wer die Verpackung selbst hergestellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke hat entwickeln oder herstellen lassen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
Der Importeur muss sich vor dem Inverkehrbringen insbesondere vergewissern, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellt hat [Art. 18 Abs. 2 lit. a PPWR]. Außerdem muss er eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und sicherstellen, dass die technische Dokumentation auf Verlangen bereitgestellt werden kann: fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens [Art. 18 Abs. 7 PPWR].
4. Herstellerrolle/EPR: Hier kann der Einkaufsort wichtig werden
Von der Erzeugerrolle zu trennen ist die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese betrifft insbesondere Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Für diese Herstellerrolle kann der Bezugsort relevant sein, weil die ZSVR danach fragt, wer die Verpackung in der inländischen Lieferkette erstmals bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR; ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller].
Das ist der entscheidende Unterschied: Für die Erzeugerrolle kann der ausländische Verpackungslieferant verantwortlich sein. Für die EPR-/Systembeteiligung in Deutschland kann aber trotzdem der deutsche Händler in den Blick geraten, wenn er die Verpackung in Deutschland erstmals bereitstellt.
Ein Händler kauft neutrale Versandkartons in Griechenland, befüllt sie in Deutschland mit Ware und gibt sie anschließend an deutsche Kunden ab. Für die Konformitätsverantwortung als Erzeuger ist regelmäßig der Verpackungshersteller bzw. Lieferant maßgeblich. Für die Frage, wer die Verpackung in Deutschland registrieren, systembeteiligen oder mengenmäßig melden muss, ist dagegen maßgeblich, wer die Verpackung in der deutschen Lieferkette erstmals bereitstellt [ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller].
5. Sonderfälle: Sonderanfertigungen und Kleinstunternehmen
Anders kann es liegen, wenn der Händler Verpackungen nicht als neutrale Standardware bezieht, sondern nach eigenen Vorgaben fertigen lässt, etwa nach besonderen Maßen, Materialvorgaben oder eigener Gestaltung. Bei ungebrandeten Verpackungen kommt es nach der Kommissionsleitlinie darauf an, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet [Leitlinie, Abschn. 2].
Zudem gilt eine Sonderregel für Kleinstunternehmen. Lässt ein Kleinstunternehmen im Sinne der am 11.02.2025 geltenden Fassung der Empfehlung 2003/361/EG Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen und ist der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat wie das Kleinstunternehmen ansässig, gilt der Verpackungslieferant als Erzeuger [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR].
In dieser Konstellation kann der Sitz des Verpackungslieferanten also doch für die Erzeugerrolle entscheidend sein.
Welche Prüfpflichten habe ich bei Lieferanten aus der EU?
Bezieht der Händler Verpackungen oder verpackte Produkte von einem Lieferanten aus der EU, wird er dadurch nicht Importeur im Sinne der PPWR. Importeur ist nur eine in der Union ansässige Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR]. Ein Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist daher kein Import im Sinne der PPWR.
Der Bezug von Verpackungen oder verpackten Produkten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat macht den Händler auch nicht schon zum Erzeuger. Erzeuger ist, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR]. Kauft der Händler dagegen fertig hergestellte Verpackungen oder fertig verpackte fremde Markenware ein und verändert er die Verpackung nicht, spricht dies regelmäßig gegen eine eigene Erzeugerrolle.
Ist der Händler weder Erzeuger noch Importeur, kann er aber Vertreiber in der Lieferkette sein [Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR]. Vertreiber müssen sich vor der Bereitstellung vergewissern, dass der Hersteller, der den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, im Herstellerregister eingetragen ist, dass die Verpackung die Kennzeichnung nach Art. 12 trägt und dass der Erzeuger seine Identifikations- und Angabepflichten nach Art. 15 Abs. 5 und 6 sowie der Importeur seine Angabepflichten nach Art. 18 Abs. 3 erfüllt haben [Art. 19 Abs. 2 lit. a bis c PPWR].
Der Vertreiber muss die technische Dokumentation oder die EU-Konformitätserklärung nach Art. 19 Abs. 2 PPWR nicht selbst erstellen oder ausdrücklich prüfen. Ist er aber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackung den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR nicht entspricht oder dass Erzeuger oder Importeur den genannten Angabepflichten nicht genügen, darf er sie nicht bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist bzw. die Anforderungen erfüllt sind [Art. 19 Abs. 3 PPWR].
Bezieht der Händler Verpackungen oder verpackte Produkte dagegen aus einem Drittland, ist die Prüfung strenger. Dann kann er Importeur sein und muss sich vor dem Inverkehrbringen insbesondere vergewissern, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellt wurde, die Verpackung die Kennzeichnung nach Art. 12 trägt, die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und der Erzeuger seine Identifikations- und Angabepflichten erfüllt hat [Art. 18 Abs. 2 lit. a bis d PPWR].
Was gilt, wenn ich Verpackungen über Amazon oder etwa eBay kaufe?
Für die Erzeugereigenschaft ist nicht entscheidend, über welchen Anbieter oder Marktplatz die Verpackung gekauft wird. Maßgeblich ist, wer die konkrete Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR]. Bei ungebrandeten Verpackungen kann außerdem entscheidend sein, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet [Leitlinie, Abschn. 2]. Bringt ein Händler eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung konformitätsrelevant, kann Art. 21 PPWR eingreifen [Art. 21 Unterabs. 1 PPWR].
1. Neutrale Standardverpackungen
Kauft ein Händler neutrale Standardverpackungen gebrauchsfertig ein und nutzt sie nur für den Versand, wird er dadurch regelmäßig nicht Erzeuger dieser Verpackungen. Das gilt auch dann, wenn er die Verpackungen über Amazon, eBay oder einen anderen Marktplatz kauft.
Entscheidend ist, dass der Händler die Verpackung nicht selbst gestaltet, nicht unter eigener Marke herstellen lässt und nicht konformitätsrelevant verändert.
2. Verpackungen nach eigenen Vorgaben
Anders kann es liegen, wenn der Händler Verpackungen nach eigenen Vorgaben herstellen lässt. Das betrifft etwa Verpackungen mit eigenem Logo, eigenem Design, besonderen Maßen, besonderen Materialvorgaben oder sonstigen individuellen Gestaltungsvorgaben.
Dann kann der Händler Erzeuger dieser Verpackungen sein. Das gilt unabhängig davon, ob der Auftrag über einen Marktplatz, direkt bei einem Verpackungsproduzenten oder bei einem Anbieter aus dem Ausland erfolgt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR]. Bei ungebrandeten Verpackungen kommt es nach der Kommissionsleitlinie darauf an, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet [Leitlinie, Abschn. 2].
3. Selbst befüllte Verkaufsverpackungen
Bei leeren Verkaufsverpackungen kommt es zusätzlich darauf an, wer aus Verpackung und Ware die fertige Verkaufseinheit herstellt.
Kauft der Händler leere Beutel, Schachteln, Gläser oder Dosen und befüllt sie anschließend mit eigener Ware, ist er regelmäßig Erzeuger dieser Verkaufsverpackung.
Genügt es, Verpackungen wie bisher bei LUCID zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen?
Nein. Für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) sind Registrierung und Systembeteiligung zwar weiterhin der richtige und notwendige Weg. Die LUCID-Registrierung, die Systembeteiligung und die dazugehörigen Mengenmeldungen erfüllen aber nicht automatisch auch die Erzeugerpflichten nach der PPWR.
1. LUCID betrifft die Entsorgungsverantwortung
LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Registrierung bei LUCID und die Beteiligung an einem dualen System gehören zur erweiterten Herstellerverantwortung. Dabei geht es vor allem darum, wer die finanzielle Verantwortung für die spätere Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackung trägt.
Diese Pflichten sagen noch nichts darüber aus, wer die Verpackung nach der PPWR konformitätsrechtlich verantwortet.
2. Die Erzeugerpflichten betreffen die Verpackung selbst
Bei den Erzeugerpflichten nach der PPWR geht es nicht um die spätere Entsorgung, sondern um die rechtliche Konformität der Verpackung selbst. Der Erzeuger muss prüfen und dokumentieren, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Dazu gehören insbesondere die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung [Art. 15, 38, 39 PPWR].
3. Beide Pflichtenbereiche müssen getrennt geprüft werden
Bei jeder Verpackung sind daher zwei Fragen zu unterscheiden:
1. Wer ist Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung?
2. Wer ist Erzeuger im Sinne der PPWR-Konformitätspflichten?
Ein Unternehmen kann also sowohl für die Entsorgung verantwortlich sein als auch die PPWR-Konformitätspflichten tragen. Ebenso ist möglich, dass diese Pflichten bei verschiedenen Unternehmen liegen. Umgekehrt gilt: Wer die Erzeugerpflichten erfüllt, hat damit nicht automatisch auch LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung erledigt.
Ein Händler kann verpflichtet sein, eine Verpackung bei LUCID zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen. Diese Entsorgungsverantwortung macht ihn aber nicht automatisch zum Erzeuger nach der PPWR. Eine EU-Konformitätserklärung muss er nur ausstellen, wenn er für die konkrete Verpackung auch die Erzeugerpflichten trägt.
Müssen Händler für jedes Versandmaterial eine EU-Konformitätserklärung beschaffen?
Nein. Händler müssen nicht für jedes verwendete Versandmaterial automatisch eigene PPWR-Unterlagen erstellen oder nachträglich beschaffen.
Entscheidend ist immer die konkrete Verpackung. Nur wer für diese Verpackung Erzeuger ist, muss die besonderen Erzeugerpflichten erfüllen..
1. Standard-Versandmaterial
Kauft ein Händler neutrale Versandkartons, Versandtaschen oder sonstige gebrauchsfertig hergestellte Standard-Versandverpackungen ein und richtet, befüllt und verschließt sie lediglich für den Versand seiner Ware, ist er regelmäßig nicht Erzeuger dieser Verpackung. Bei Transportverpackungen, Serviceverpackungen in ihrer endgültigen Form und Primärproduktionsverpackungen ist nach der Kommissionsleitlinie regelmäßig das Unternehmen Erzeuger, das diese Verpackungen herstellt (Leitlinie, Abschn. 2).
Die Verpackung liegt dann bereits als fertige Verpackung vor. Der Händler verwendet sie nur noch für eine konkrete Sendung. Für solche Verpackungen muss er daher regelmäßig keine eigene EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Ein Händler kauft neutrale Versandkartons aus dem Katalog eines Verpackungslieferanten. Er richtet die Kartons auf, legt Ware hinein und verschließt sie. Dadurch wird er regelmäßig nicht Erzeuger des Kartons.
Bringt der Händler zusätzlich ein gewöhnliches Versandetikett an, ändert dies an der Erzeugerstellung grundsätzlich nichts. Nach den aktualisierten FAQ gilt ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber nicht als Branding der Verpackung (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
2. Individuell beauftragte Verpackungen
Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn der Händler Verpackungen nicht aus einem Standardsortiment einkauft, sondern nach eigenen Vorgaben herstellen lässt. Das kann Verpackungen mit eigenem Logo, eigenem Design, besonderen Maßen, bestimmten Materialvorgaben oder sonstigen individuellen Gestaltungsvorgaben betreffen.
a. Verpackungen mit Name oder Marke
Regelmäßig gegeben ist die Erzeugereigenschaft, wenn der Händler die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, etwa bei Verpackungen mit eigenem Logo oder einem markentypischen Design [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR]. Zur Sonderregelung für Kleinstunternehmen siehe unten.
b. Neutrale Sonderanfertigungen
Auch bei einer Verpackung ohne Namen oder Marke des Händlers kann dieser Erzeuger sein. Nach den aktualisierten FAQ ist bei einer Sonderanfertigung entscheidend, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über ihre maßgeblichen Gestaltungsspezifikationen entscheidet.
Lässt ein Händler eine Verpackung speziell für sein Produkt nach seinen maßgeblichen Vorgaben entwickeln oder herstellen, ist er daher grundsätzlich Erzeuger dieser Verpackung. Das gilt auch dann, wenn die Verpackung äußerlich neutral bleibt (FAQ, Abschnitt X, Frage 14).
Zu prüfen bleibt im Einzelfall, ob tatsächlich eine Sonderanfertigung nach maßgeblichen Vorgaben des Händlers vorliegt oder lediglich eine neutrale Standardverpackung aus dem Sortiment des Lieferanten ausgewählt wird.
Ist der Händler Erzeuger, muss ihm der Verpackungslieferant die für den Konformitätsnachweis erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen (Art. 16 PPWR; FAQ, Abschnitt X, Frage 14).
3. Selbst befüllte Produktverpackungen
Von Versandmaterial zu unterscheiden sind Produktverpackungen. Wer leere Beutel, Schachteln, Gläser oder Dosen einkauft, sie mit eigener Ware befüllt, verschließt und anschließend als fertige Verkaufseinheit verkauft, ist regelmäßig Erzeuger dieser Verkaufsverpackung. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist der Erzeuger nach der Kommissionsleitlinie in der Regel der Befüller, der die letzten Verarbeitungsschritte wie Schneiden, Befüllen oder Versiegeln vornimmt [Leitlinie, Abschn. 2].
Das betrifft etwa selbst abgefüllten Tee, Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Seifen oder andere Produkte in eigener Produktverpackung. Hier entsteht die konkrete Verkaufseinheit erst durch das Befüllen und Verschließen.
4. Versandetiketten und Adressaufkleber
Das Anbringen eines gewöhnlichen Versand-, Adress- oder Absenderetiketts führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Händler zum Erzeuger eines neutralen Standardkartons wird.
Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission stellen ausdrücklich klar, dass ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber nicht als Branding der Verpackung gilt. Allein durch das Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts wird der Händler daher grundsätzlich nicht zum Erzeuger des Kartons (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Anders kann die Einordnung bei echten Markenetiketten, Logoaufklebern oder anderen Kennzeichnungen ausfallen, durch die die Verpackung unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr gebracht wird. Ebenfalls gesondert zu prüfen sind Veränderungen, die die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der PPWR beeinträchtigen können [Art. 21 Unterabs. 1 PPWR].
5. Gebrauchte Kartons und Versandtaschen
Auch gebrauchte neutrale Versandkartons oder Versandtaschen, die nur noch einmal für den Versand verwendet werden, machen den Händler regelmäßig nicht zum Erzeuger.
Der Händler stellt diese Verpackungen nicht neu her. Er lässt sie auch nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Für solche Verpackungen muss er daher regelmäßig keine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen oder nachträglich beim ursprünglichen Verkäufer beschaffen.
6. Altbestände
Auch für Altbestände gibt es keine pauschale Pflicht, rückwirkend für jedes vorhandene Verpackungsmaterial Unterlagen einzuholen. Maßgeblich ist, wann die konkrete Verpackung im Sinne der PPWR in Verkehr gebracht wurde.
Gebrauchsfertig gelieferte Versand- und Transportverpackungen wurden regelmäßig bereits leer durch den Verpackungslieferanten in Verkehr gebracht. Bei solchen Verpackungen spricht daher viel dagegen, dass der Händler allein wegen der späteren Verwendung eigene Erzeugerunterlagen erstellen oder beschaffen muss.
Anders kann es bei leeren Verkaufsverpackungen liegen, die der Händler erst nach dem 12. August 2026 befüllt und als verpacktes Produkt bereitstellt. Solche Verpackungen werden regelmäßig erst mit der Befüllung als verpacktes Produkt in Verkehr gebracht. Dann ist zu prüfen, ob der Händler für diese Verkaufsverpackung Erzeuger ist.
7. Hinweis für Kleinstunternehmen
Für Kleinstunternehmen kann eine Sonderregelung beim Erzeugerbegriff greifen. Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat entwickeln oder herstellen, gilt nicht das Kleinstunternehmen, sondern der Lieferant als Erzeuger [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR].
Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro [Leitlinie, Abschn. 2].
Die Sonderregel kann sich auch auf die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung auswirken. Nach den aktualisierten FAQ kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der im selben Mitgliedstaat ansässige Verpackungslieferant an die Stelle des Kleinstunternehmens treten.
Eine allgemeine Befreiung von Registrierung, Systembeteiligung oder Mengenmeldungen besteht für Kleinstunternehmen jedoch nicht. Außerhalb der besonderen Kleinstunternehmensregel ist die Herstellerrolle daher gesondert nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR zu prüfen (FAQ, Abschnitt II, Frage 8; Abschnitt XVIII, Frage 1).
Für die Erzeugerrolle knüpft Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR seinem Wortlaut nach daran an, dass das Kleinstunternehmen die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Die aktualisierten FAQ erstrecken die Sonderregel bei der Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung jedoch auch auf bestimmte Fälle, in denen das Kleinstunternehmen eine zugekaufte Verpackung selbst befüllt. Die beiden Rollen sollten daher getrennt geprüft werden (FAQ, Abschnitt II, Frage 8; Abschnitt XVIII, Frage 1).
Muss ich meine Verpackungslieferanten wegen EU-Konformitätserklärungen anschreiben?
Nein. Händler müssen ihre Verpackungslieferanten nicht vorsorglich wegen jeder verwendeten Verpackung anschreiben. Entscheidend ist, ob der Händler bei der konkreten Verpackung selbst Erzeuger ist.
1. Standard-Versandverpackungen
Kauft ein Händler neutrale Standard-Versandverpackungen gebrauchsfertig ein und nutzt sie nur für den Versand, ist er regelmäßig nicht Erzeuger dieser Verpackungen. Eine eigene EU-Konformitätserklärung muss er dafür regelmäßig nicht ausstellen.
Die Erzeugerpflichten liegen in solchen Fällen regelmäßig beim Verpackungslieferanten oder beim Erzeuger der leeren Verpackung.
Auch das Anbringen eines gewöhnlichen Versandlabels auf einem neutralen Standardkarton führt nach den aktualisierten FAQ grundsätzlich nicht dazu, dass der Händler zum Erzeuger des Kartons wird (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Entsprechendes gilt grundsätzlich für fertig konfektionierte neutrale Versand- und Polstertaschen. Allein ihre fehlende Formstabilität führt nicht dazu, dass die Verpackung erst beim Händler entsteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tasche bereits als fertige Verpackung hergestellt wurde (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
2. Verpackungen, bei denen der Händler Erzeuger ist
Anders liegt es, wenn der Händler selbst Erzeuger ist. Das kommt etwa in Betracht, wenn er Verpackungen nach eigenen Vorgaben herstellen lässt oder leere Verkaufsverpackungen mit eigener Ware befüllt und dadurch erst die fertige Verkaufseinheit herstellt.
Dann braucht der Händler geeignete Informationen für seine eigene Prüfung, etwa zu Material, Zusammensetzung, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit. Der Lieferant muss dem Erzeuger die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen [Art. 16 Abs. 1, Art. 38, Anhang VII PPWR]. Ob aus Art. 16 PPWR ein zivilrechtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch folgt, ist allerdings zweifelhaft. Die Informationspflicht sollte daher künftig zusätzlich vertraglich in den Liefervereinbarungen abgesichert werden – erst recht bei Lieferanten außerhalb der EU.
3. Altbestände und künftige Einkäufe
Händler sollten daher nicht vorsorglich alle früheren Verkäufer anschreiben. Zuerst sollte geklärt werden, bei welchen Verpackungen der Händler überhaupt Erzeuger sein kann.
Bei Altbeständen gibt es keine pauschale Pflicht, rückwirkend für jedes Verpackungsteil eine EU-Konformitätserklärung zu beschaffen. Maßgeblich bleibt, wann und durch wen die konkrete Verpackung in Verkehr gebracht wurde.
Für künftige Einkäufe sollten Händler Verpackungslieferanten wählen, die geeignete Informationen zur PPWR-Konformität bereitstellen können.
Wer ist Erzeuger einer Polsterversandtasche – und wessen Anschrift gehört auf die Verpackung?
Kauft ein Händler neutrale, fertig konfektionierte Polsterversandtaschen aus dem Standardsortiment ein und nutzt sie lediglich für den Versand seiner Ware, ist er regelmäßig nicht Erzeuger dieser Taschen.
Nach den aktualisierten FAQ kann eine Verpackung ihre endgültige Form bereits erreicht haben, obwohl vor ihrer Verwendung noch weitere Arbeitsschritte erforderlich sind. Entscheidend ist daher nicht, ob eine Verpackung formstabil ist oder erst beim Versand befüllt und verschlossen wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob bereits eine fertige Verpackung vorliegt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Bei einer industriell fertig hergestellten neutralen Polsterversandtasche ist dies regelmäßig der Fall. Erzeuger ist daher grundsätzlich das Unternehmen, das die Tasche hergestellt hat bzw. unter dessen Namen oder Marke sie entwickeln oder herstellen gelassen wurde [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR].
Der Händler wird nicht allein dadurch zum Erzeuger, dass er die Tasche befüllt, verschließt und mit einem gewöhnlichen Versandlabel versieht. Ein zu Versandzwecken angebrachtes Etikett gilt nach den aktualisierten FAQ nicht als Branding der Verpackung (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Die nach Art. 15 Abs. 6 PPWR erforderlichen Erzeugerangaben müssen daher grundsätzlich den tatsächlichen Erzeuger der Polsterversandtasche bezeichnen.
Anders kann die Einordnung insbesondere ausfallen, wenn der Händler die Tasche unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, besondere konformitätsrelevante Vorgaben macht oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass ihre Konformität beeinträchtigt werden kann.
Von der Erzeugerrolle zu unterscheiden bleibt die Herstellerrolle im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Wer Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen übernehmen muss, ist gesondert nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR zu bestimmen.
1. Wer erstellt die EU-Konformitätserklärung?
Die EU-Konformitätserklärung erstellt der Erzeuger [Art. 38, 39 PPWR]. Bei neutralen, fertig konfektionierten Polsterversandtaschen aus dem Standardsortiment ist dies grundsätzlich der Taschenproduzent bzw. das Unternehmen, unter dessen Namen oder Marke die Tasche entwickelt oder hergestellt wird – nicht allein der versendende Händler.
2. Wessen Anschrift gehört auf die Verpackung?
Der Erzeuger muss seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift angeben [Art. 15 Abs. 6 PPWR]. Nach hier vertretener Auffassung ist das bei neutralen Polsterversandtaschen aus dem Standardsortiment die Anschrift des Taschenproduzenten bzw. des Unternehmens, unter dessen Namen oder Marke die Tasche entwickelt oder hergestellt wird.
Die Anschrift des versendenden Händlers gehört nur dann als Erzeugerangabe auf die Verpackung, wenn der Händler selbst Erzeuger der Tasche ist. Das kann insbesondere in Betracht kommen, wenn er die Tasche unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt oder sie so verändert, dass die Konformität der Verpackung betroffen sein kann [Art. 21 Unterabs. 1 PPWR].
Wird die Tasche unmittelbar aus einem Drittland eingeführt, muss zusätzlich der Importeur seine Angaben auf der Verpackung anbringen [Art. 18 Abs. 3 PPWR].
3. Praktische Empfehlung
Händler sollten dokumentieren, von welchem Unternehmen die verwendeten Polsterversandtaschen stammen und ob es sich um neutrale Standardverpackungen oder um Sonderanfertigungen handelt.
Für die eigene Erzeugerrolle sind Konformitätsunterlagen des Lieferanten insbesondere dann relevant, wenn der Händler selbst als Erzeuger einzustufen ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende PPWR-Konformität bestehen.
Von der Erzeugerfrage zu trennen bleibt die erweiterte Herstellerverantwortung. Ob der Händler für LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung verantwortlich ist, richtet sich nicht danach, wer Erzeuger der Polsterversandtasche ist, sondern danach, wer nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR Hersteller ist.
Für die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung kommt es bei Transportverpackungen zusätzlich auf die Lieferkette an. Stellt ein Unternehmen neutrale Standardverpackungen her und verkauft sie an ein anderes Unternehmen im selben Mitgliedstaat, ist nach den aktualisierten FAQ grundsätzlich bereits das erstgenannte Unternehmen Hersteller im Sinne der EPR-Vorschriften. Bei einer grenzüberschreitenden Bereitstellung kann die Herstellerrolle dagegen auf den Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat übergehen, wenn dieser die Verpackungen dort für den Transport verpackter Produkte befüllt (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).
Was gilt für Klebeband, Füllmaterial, Papierrollen und Zeitungspapier?
Klebeband, Füllmaterial, Packpapier und ähnliche Materialien können Bestandteile einer Versandverpackung sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b PPWR). Allein ihre Verwendung macht den Händler aber nicht automatisch zum Erzeuger.
Kauft der Händler solche Materialien als neutrale Standardware ein und verwendet sie lediglich zum Verschließen, Polstern oder Stabilisieren eines fertigen Versandkartons, spricht regelmäßig gegen eine eigene Erzeugerrolle. Auch die gemeinsame Verwendung mehrerer bereits fertiger Verpackungsgegenstände führt nach den aktualisierten FAQ nicht dazu, dass dadurch eine neue Gesamtverpackung mit einem neuen Erzeuger entsteht (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Das gilt auch für Rollenware: Allein daraus, dass sie vor der Verwendung noch zugeschnitten oder an die Ware angepasst werden muss, folgt keine Erzeugerstellung. So gilt etwa Stretchfolie bereits auf der Rolle als fertige Verpackung (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Händler lediglich bereits fertige Verpackungen oder Verpackungsgegenstände verwendet oder ob durch seine Tätigkeit aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine neue Verpackung entsteht.
Wird Papier nur als Füll- oder Schutzmaterial eingesetzt, wird der Händler dadurch daher grundsätzlich weder Erzeuger des Kartons noch einer neuen Gesamtverpackung.
Darf ich gebrauchte Kartons, Papierrollen oder Zeitungspapier weiter als Versandmaterial verwenden?
Ja. Wer gebrauchte neutrale Versandmaterialien noch einmal für den normalen Versand nutzt, wird allein durch diese Wiederverwendung in der Regel nicht Erzeuger der Verpackung. Gemeint ist hier die einfache Wiederverwendung im Versand, nicht eine Mehrwegverpackung im Sinne der PPWR.
Das gilt etwa für gebrauchte neutrale Versandkartons oder Versandtaschen. Nutzt der Händler sie nur erneut für den Versand, stellt er diese Verpackungen nicht neu her. Er lässt sie auch nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Eine eigene EU-Konformitätserklärung muss er dafür daher regelmäßig nicht erstellen oder nachträglich beim ursprünglichen Verpackungslieferanten beschaffen.
Auch das Anbringen eines neuen gewöhnlichen Versandlabels ändert daran grundsätzlich nichts. Nach den aktualisierten FAQ gilt ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber nicht als Kennzeichnung der Verpackung mit dem Namen oder der Marke des Händlers. Allein dadurch wird der Händler daher grundsätzlich nicht zum Erzeuger des wiederverwendeten Kartons (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Dasselbe gilt für gebrauchtes Füll- oder Schutzmaterial, etwa gebrauchtes Packpapier, Zeitungspapier oder sonstiges Papiermaterial. Entscheidend ist, dass das Material nur zum Polstern, Ausfüllen oder Schützen der Sendung verwendet wird und daraus keine eigene Produktverpackung entsteht.
Muss ich für vor dem 12.08.2026 gekaufte Verpackungen etwas nachholen?
Entscheidend ist nicht allein, wann der Händler die Verpackung gekauft hat. Maßgeblich ist vielmehr, wann die Verpackung im Sinne der PPWR in Verkehr gebracht, also erstmals bereitgestellt wurde [Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 PPWR; Leitlinie, Abschn. 5].
1. Maßgeblich ist die Verpackungsart
Dabei kommt es auf die Verpackungsart an:
- Transport- und Umverpackungen werden grundsätzlich leer in Verkehr gebracht.
- Verkaufsverpackungen und Sammelverpackungen werden dagegen regelmäßig erst mit der Befüllung als verpacktes Produkt in Verkehr gebracht [Leitlinie, Abschn. 5].
Daraus ergeben sich zwei typische Fälle:
- Gebrauchsfertig gelieferte Transport-/Versandverpackungen oder Serviceverpackungen: Wurden sie bereits vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht, dürfen sie grundsätzlich auf dem Markt bleiben. Allein wegen der PPWR muss der Händler dafür nicht nachträglich eine EU-Konformitätserklärung erstellen oder von früheren Verkäufern einfordern [Leitlinie, Abschn. 5].
- Leere Verkaufsverpackungen oder Umverpackungen: Hat der Händler sie vor dem 12. August 2026 gekauft, aber erst danach befüllt und als verpacktes Produkt bereitgestellt, kann die maßgebliche Inverkehrbringung erst nach dem Stichtag liegen. Dann sind die Erzeugerpflichten zu prüfen, die zu diesem Zeitpunkt gelten [Leitlinie, Abschn. 5].
Ein Händler kauft im Juli 2026 leere Versandkartons und leere Teebeutel.
Die Versandkartons sind Transport- bzw. Versandverpackungen. Sie werden regelmäßig bereits leer in Verkehr gebracht. Nutzt der Händler sie nach dem 12. August 2026 nur noch für den Versand seiner Ware, liegt die maßgebliche Inverkehrbringung der Kartons regelmäßig schon vor dem Stichtag.
Die Teebeutel sind dagegen Verkaufsverpackungen. Sie werden regelmäßig erst mit der Befüllung als verpacktes Produkt in Verkehr gebracht. Befüllt der Händler die Teebeutel erst nach dem 12. August 2026 mit Tee und verkauft sie dann als fertige Verkaufseinheit, kann die maßgebliche Inverkehrbringung deshalb erst nach dem Stichtag liegen.
2. Sonderregel für wiederverwendbare Verpackungen
Für wiederverwendbare Verpackungen enthält die PPWR eine eigene Übergangsregelung. Die Pflicht, Konformität herzustellen oder die Verpackung zurückzunehmen bzw. zurückzurufen, gilt nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die bereits vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden [Art. 15 Abs. 9 PPWR; Leitlinie, Abschn. 12].
Bei Lebensmittelkontaktverpackungen ist zusätzlich die PFAS-Regelung zu beachten. Für PFAS-haltige Lebensmittelkontaktverpackungen sieht die Leitlinie keinen Aufbrauch-Übergangszeitraum vor; nach dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen die Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 PPWR einhalten [Art. 5 Abs. 5 PPWR; Leitlinie, Abschn. 5].
Muss ich altes Verpackungsmaterial ohne Unterlagen entsorgen?
Nein. Die PPWR verpflichtet Händler nicht pauschal dazu, älteres Verpackungsmaterial ohne vorhandene Unterlagen zu entsorgen.
1. Entscheidend ist die konkrete Verpackung
Maßgeblich ist, wann die konkrete Verpackung im Sinne der PPWR in Verkehr gebracht wurde.
Gebrauchsfertig gelieferte Versand- und Transportverpackungen werden regelmäßig bereits leer durch den Verpackungslieferanten in Verkehr gebracht. Wurden solche Verpackungen bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht, muss der Händler nicht allein wegen der PPWR nachträglich eine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen oder frühere Verkäufer anschreiben.
2. Anders bei später befüllten Verkaufsverpackungen
Anders kann es bei leeren Verkaufsverpackungen liegen. Kauft der Händler Beutel, Schachteln, Gläser oder Dosen vor dem 12. August 2026, befüllt sie aber erst danach mit eigener Ware und verkauft sie dann als fertige Verkaufseinheit, kann die maßgebliche Inverkehrbringung erst mit der Befüllung erfolgen.
Dann ist zu prüfen, ob der Händler für diese Verkaufsverpackung Erzeuger ist.
3. Fehlende Unterlagen sind nicht immer ein Verwendungsverbot
Ist der frühere Verkäufer nicht mehr auffindbar, führt das bei gebrauchsfertig geliefertem Standard-Versandmaterial regelmäßig nicht automatisch zu einem Verwendungsverbot.
Anders kann es bei Verpackungen sein, für die der Händler selbst Erzeuger ist. Fehlen belastbare Informationen zur Konformität, kann der Händler im Zweifel nicht ausreichend belegen, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Erzeuger dürfen aber nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen [Art. 15 Abs. 1 PPWR].
Kann der Händler die Konformität weder sicherstellen noch dokumentieren, darf er diese Verpackung folglich nicht in Verkehr bringen. In diesem Fall muss er die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen oder auf künftig besser dokumentierte Verpackungen ausweichen.
Wer kontrolliert die Erzeugerpflichten nach der PPWR?
Die Erzeugerpflichten betreffen die Konformität der Verpackung. Dazu gehören insbesondere Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Erzeugerkennzeichnung.
1. Kontrolle durch Marktüberwachungsbehörden
Zuständig sind grundsätzlich die Marktüberwachungsbehörden. Die PPWR verweist für die Marktüberwachung auf die Verordnung (EU) 2019/1020 [Leitlinie, Abschn. 5]. Die Behörden können Unterlagen anfordern. Erzeuger müssen ihnen auf begründetes Verlangen alle Nachweise und Unterlagen aushändigen, die zum Nachweis der Konformität der Verpackung erforderlich sind [Art. 15 Abs. 10 PPWR].
Stellt eine Behörde fest, dass eine Verpackung ein Risiko aufweist oder formale Anforderungen nicht erfüllt sind, kommen Maßnahmen nach den Marktüberwachungsregeln der PPWR in Betracht [Art. 58; Art. 62 PPWR].
2. Unterlagen nur bei eigener Erzeugerrolle
Ob ein Händler eigene Unterlagen bereithalten muss, hängt von seiner Rolle bei der konkreten Verpackung ab:
- Ist der Händler nicht Erzeuger, muss er für diese Verpackung grundsätzlich auch keine eigene EU-Konformitätserklärung ausstellen oder technische Dokumentation als Erzeuger bereithalten.
- Ist der Händler Erzeuger, muss er die erforderlichen Unterlagen bereithalten können. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Händler Verpackungen selbst herstellen, nach eigenen Vorgaben herstellen lassen, unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder leere Verkaufsverpackungen mit eigener Ware befüllen.
3. Keine flächendeckende Einzelprüfung
Ab dem 12. August 2026 wird nicht jede einzelne Verpackung automatisch geprüft. Wer Erzeuger ist, sollte seine Unterlagen aber so geordnet haben, dass er sie bei einer behördlichen Anfrage vorlegen kann.
Zur Zitierweise
- „FAQ der EU-Kommission“ meint die von der Generaldirektion Umwelt veröffentlichten Frequently Asked Questions zur PPWR in der im August 2026 aktualisierten zweiten Fassung. Die FAQ ergänzen die Leitlinien und enthalten zahlreiche zusätzliche Klarstellungen zur Anwendung der PPWR. Sie sind rechtlich nicht verbindlich und dienen der Unterstützung von Unternehmen, Behörden und anderen Betroffenen bei der Anwendung der Verordnung.
- „PPWR“ meint die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
- „Leitlinie“ meint die Bekanntmachung der Kommission Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, C/2026/3084, ABl. C vom 10.06.2026.
- „ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller“ meint die Informationsseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister „PPWR: Wer ist Erzeuger und Hersteller?“.
- „ZSVR, Serviceverpackungen“ meint die Informationsseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister „Serviceverpackungen“.
- „ZSVR, Veröffentlichung v. 19.06.2026“ meint die ZSVR-Veröffentlichung vom 19.06.2026 „Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels: Rechtsauffassung des EUNR-Netzwerks bestätigt“.
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13 Kommentare
Bedeutet wohl das viele kleine Firmen dicht machen. Ich finde da ist ein Bürokratiemonster entstanden. Aber was ist mit den vielen Millionen Paketen aus China, Temu und Co. Da müsste doch das auch gelten.
Sollte sich der Kram nicht gewaltig ändern werde ich wohl dicht machen.
Oder sollte ich einfach den Betrieb einstellen?
Durch die Produktsicherheit musste ich schon extra Label an allen Produkten anbringen (mehr Verpackung)
Nun brauche ich für diese Verpackung auch noch eine Konformitätserklärung.
Da ich diese sonst zuhause hergestellt habe (auf normales papier gedruckt) kann ich dies gar nicht leisten.
Nun muss ich mir extra Label drucken lassen damit ich dazu eine Konformitätserklärung bekommen kann?
Was für mich mehr Kosten und Müll bedeutet?
Wo ist da der Sinn?
Ich habe nur einen kleinen Künstlerstand den ich nebenbei mache.
Für kleine Händler ist es natürlich eine unschöne Situation. Man verkauft angenommen Knöpfe. Eigene und gekaufte Ware.
Für eine Bestellung mit 100 Knöpfen benötigt man wahrscheinlich eine größere Verpackung ( z.B. Kunststoff-oder Papierverpackung bzw. Beutel) als bei einer Bestellung mit 2 oder 10 Knöpfen. So würde man jede Verpackung normalerweise der Bestellung anpassen (umweltgerecht). Um aber eine angepasste Konformitätserklärung abgegeben zu können, müsste man nun alle Artikel in einem standardisierten Beutelmaß verpacken, was wieder eine gewisse Resourcenverschwendung bedeutet. Es sieht für mich eher so aus, als würde die PPWR darauf abziehlen, die Händler zu gängeln, als umweltgerechte Lösungen zu finden. Oder, solche Unternehmen zu vernichten. Kleinere Stückzahlen könnte man abgepackt im günstigen neutralen Luftpolsterumschlag (ohne Marke und Logo) verschicken. Nun ist wieder nicht geklärt, ob eventuell dem Verkäufer auch dann dafür die Erzeugerrolle zugewiesen wird, obwohl ja dieser Standardumschlag komplett ist, ohne dass man da großen Einfluss darauf hat. Er hat gewisse Größen und Stabilität.
Druckverschlussbeutel sind normalerweise auch vollkommen fertig hergestellt, Form, Maße, Material, Verschluss usw.
Ich verstehe ja, wenn man seine eigene Marke direkt vermarktet, dass man auch für das Ringrum Verantwortung tragen sollte, aber nicht jeder Händler hat die Mittel eine Marke zu vertreten.
Viele Angaben der PPWR sind für mich persönlich unverständlich.
Ich finde weder geeignete Unterlagen, noch weiß ich, welche technischen Daten nun benötigt werden. Ich bin total überfordert.
Wie es aussieht, müssen sämtliche Verpackungsvorräte auch entsorgt werden (Müllberg), falls die Zusammensetzung nicht nachgewiesen werden kann. Wenn es nicht anders geht, müsste meine kleine Firma (10 Jahre aufgebaut) schließen. Kann mir nicht leisten hohe Bußgelder zu zahlen...
Wenn ich nun Erzeuger bin und eine Konformitätserklärung ausstelle:
1. Muss ich dann die Verpackung (z.B. Karton) - innen oder außen? mit bestimmten Angaben beschriften (z.B. ein Aufkleber mit meiner Adresse drauf) und ggf. irgendwelche Symbole zu Material und Entsorgung?
2. Muss ich mich dann zusätzlich zu Lucid und dualem System irgendwo in einer Art Hersteller-Register anmelden (selbiges wird hier im Beitrag mehrfach erwähnt)...
Die EU verwaltet sich zu Tode.
Den Druckverschlussbeutel kaufe ich aber in unterschiedlichen Größen ein, den stelle ich nicht selber her, wie soll ich da diverse Prüfverfahren in die Wege leiten?
Wenn ich nun 30 Bestellungen pro Tag habe - muss ich dementsprechend 30 Konformitätserklärungen erstellen? Dann aber nicht für die Versandpakete, die ich vom selben Verpackungshersteller beziehe, da diese auch fertig sind aber nur zum Versand dienen? Ich bin auf alle Fälle Kleinstunternehmer aber die Waren außerhalb befüllen zu lassen, kann ich mir nicht leisten, bin aber als Kleinunternehmer dennoch von der Konformitätserklärung betroffen. Der bürokratische Aufwand dürfte für mich eine riesige Hürde werden. Zu dem es mir ein Rätsel ist, wo ich diese ganzen Daten herbeziehen soll und was davon nun überhaupt dokumentiert werden soll...