Erzeuger nach der EU-Verpackungsverordnung: Wir beantworten Leserfragen
Uns haben zahlreiche Fragen dazu erreicht, wann Händler nach der EU-Verpackungsverordnung als Erzeuger einer Verpackung gelten. Diese FAQ beantworten die wichtige Praxisfälle.
Inhaltsverzeichnis
- Genügt es, Verpackungen wie bisher bei LUCID zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen?
- Müssen Händler für jedes Versandmaterial eine EU-Konformitätserklärung beschaffen?
- Was gilt für Klebeband, Füllmaterial, Papierrollen und Zeitungspapier?
- Darf ich gebrauchte Kartons, Papierrollen oder Zeitungspapier weiter als Versandmaterial verwenden?
- Muss ich altes Verpackungsmaterial ohne Unterlagen entsorgen?
- Muss ich meine Verpackungslieferanten wegen EU-Konformitätserklärungen anschreiben?
- Was gilt, wenn ich Verpackungen über Amazon, eBay oder aus China kaufe?
- Wer kontrolliert die Erzeugerpflichten nach der PPWR?
Genügt es, Verpackungen wie bisher bei LUCID zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen?
Nein. Für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) sind Registrierung und Systembeteiligung zwar weiterhin der richtige und notwendige Weg. Die LUCID-Registrierung, die Systembeteiligung und die dazugehörigen Mengenmeldungen erfüllen aber nicht automatisch auch die Erzeugerpflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (nachfolgend „PPWR").
1. LUCID betrifft die Entsorgungsverantwortung
LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Registrierung bei LUCID und die Beteiligung an einem dualen System gehören zur erweiterten Herstellerverantwortung. Dabei geht es vor allem darum, wer die finanzielle Verantwortung für die spätere Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackung trägt.
Diese Pflichten sagen noch nichts darüber aus, wer die Verpackung nach der PPWR konformitätsrechtlich verantwortet.
2. Die Erzeugerpflichten betreffen die Verpackung selbst
Bei den Erzeugerpflichten nach der PPWR geht es nicht um die spätere Entsorgung, sondern um die rechtliche Konformität der Verpackung selbst. Der Erzeuger muss prüfen und dokumentieren, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Dazu gehören insbesondere die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung [Art. 15, 38, 39 PPWR].
3. Beide Pflichtenbereiche müssen getrennt geprüft werden
Bei jeder Verpackung sind daher zwei Fragen zu unterscheiden:
1. Wer ist Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung?
2. Wer ist Erzeuger im Sinne der PPWR-Konformitätspflichten?
Ein Unternehmen kann also sowohl für die Entsorgung verantwortlich sein als auch die PPWR-Konformitätspflichten tragen. Ebenso ist möglich, dass diese Pflichten bei verschiedenen Unternehmen liegen. Umgekehrt gilt: Wer die Erzeugerpflichten erfüllt, hat damit nicht automatisch auch LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung erledigt.
Ein Händler kann verpflichtet sein, eine Verpackung bei LUCID zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen. Diese Entsorgungsverantwortung macht ihn aber nicht automatisch zum Erzeuger nach der PPWR. Eine EU-Konformitätserklärung muss er nur ausstellen, wenn er für die konkrete Verpackung auch die Erzeugerpflichten trägt.
Müssen Händler für jedes Versandmaterial eine EU-Konformitätserklärung beschaffen?
Nein. Händler müssen nicht für jedes verwendete Versandmaterial automatisch eigene PPWR-Unterlagen erstellen oder nachträglich beschaffen.
Entscheidend ist immer die konkrete Verpackung. Nur wer für diese Verpackung Erzeuger ist, muss die besonderen Erzeugerpflichten erfüllen..
1. Standard-Versandmaterial
Kauft ein Händler neutrale Versandkartons, Versandtaschen, Füllmaterial, Klebeband oder anderes Standard-Versandmaterial gebrauchsfertig ein und nutzt es nur für den Versand seiner Ware, ist er regelmäßig nicht Erzeuger dieser Verpackung.
Die Verpackung liegt dann bereits als fertige Verpackung vor. Der Händler verwendet sie nur noch für eine konkrete Sendung. Für solche Verpackungen muss er daher regelmäßig keine eigene EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Ein Händler kauft neutrale Versandkartons aus dem Katalog eines Verpackungslieferanten. Er richtet die Kartons auf, legt Ware hinein, verschließt sie und bringt ein Versandetikett an. Dadurch wird er regelmäßig nicht Erzeuger des Kartons.
2. Individuell beauftragte Verpackungen
Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn der Händler Verpackungen nicht aus einem Standardsortiment einkauft, sondern nach eigenen Vorgaben herstellen lässt. Das kann Verpackungen mit eigenem Logo, eigenem Design, besonderen Maßen, bestimmten Materialvorgaben oder sonstigen individuellen Gestaltungsvorgaben betreffen.
a. Verpackungen mit Name oder Marke
Regelmäßig gegeben ist die Erzeugereigenschaft, wenn die Verpackung unter dem Namen oder der Marke des Händlers entwickelt oder hergestellt wird, etwa bei Verpackungen mit eigenem Logo oder einem markentypischen Design [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR]. Zur Sonderregelung für Kleinstunternehmen siehe unten Ziff. 7.
b. Neutrale Sonderanfertigungen
Weniger eindeutig sind Sonderanfertigungen ohne Namen oder Marke des Händlers. Gemeint sind Verpackungen, die zwar nach besonderen Vorgaben des Händlers hergestellt werden, äußerlich aber neutral bleiben.
Der Wortlaut der Erzeugerdefinition knüpft beim Herstellenlassen an den Namens- oder Markenbezug an. Die Leitlinie stellt ergänzend darauf ab, wer Design und Spezifikation der Verpackung kontrolliert [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR; Leitlinien der EU-Kommision zur Verordnung (EU) 2025/40 , Abschn. „Erzeuger“].
In diesen Fällen kommt es deshalb darauf an, wie stark der Händler die Verpackung tatsächlich prägt. Je genauer er Aufbau, Material, Maße oder Gestaltung bestimmt, desto eher kann dies für eine Erzeugereigenschaft sprechen. Beschränkt sich sein Einfluss dagegen auf einzelne technische Anforderungen, ohne die Verpackung als solche maßgeblich zu prägen, spricht viel dafür, dass er – wie beim Einkauf aus dem Standardsortiment – nicht Erzeuger ist.
Solche Fälle sollten einzelfallbezogen geprüft und dokumentiert werden. Maßgeblich sind die konkreten Vorgaben des Händlers, die tatsächliche Kontrolle über die Verpackungsgestaltung und die Vertragsunterlagen mit dem Verpackungslieferanten. Die Erzeugereigenschaft steht dabei nicht zur freien Disposition der Parteien; die Vertragsunterlagen sind vor allem ein Indiz dafür, wer die Verpackung tatsächlich kontrolliert.
3. Selbst befüllte Produktverpackungen
Von Versandmaterial zu unterscheiden sind Produktverpackungen. Wer leere Beutel, Schachteln, Gläser oder Dosen einkauft, sie mit eigener Ware befüllt, verschließt und anschließend als fertige Verkaufseinheit verkauft, ist regelmäßig Erzeuger dieser Verkaufsverpackung.
Das betrifft etwa selbst abgefüllten Tee, Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Seifen oder andere Produkte in eigener Produktverpackung. Hier entsteht die konkrete Verkaufseinheit erst durch das Befüllen und Verschließen.
4. Versandetiketten und Adressaufkleber
Bloße Versand-, Adress- oder Absenderetiketten ändern die Einordnung regelmäßig nicht. Sie dienen typischerweise nur der Abwicklung einer konkreten Sendung.
Ein sendungsbezogenes Versandetikett macht den Händler daher nach hier vertretener Auffassung nicht ohne Weiteres zum Erzeuger eines neutralen Standardkartons.
Anders kann es bei echten Markenetiketten, Logoaufklebern oder individuell gestalteten Produktverpackungen liegen. Solche Elemente können eher dafür sprechen, dass die Verpackung unter dem Namen oder der Marke des Händlers in Verkehr gebracht wird.
5. Gebrauchte Kartons und Versandtaschen
Auch gebrauchte neutrale Versandkartons oder Versandtaschen, die nur noch einmal für den Versand verwendet werden, machen den Händler regelmäßig nicht zum Erzeuger.
Der Händler stellt diese Verpackungen nicht neu her. Er lässt sie auch nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Für solche Verpackungen muss er daher regelmäßig keine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen oder nachträglich beim ursprünglichen Verkäufer beschaffen.
6. Altbestände
Auch für Altbestände gibt es keine pauschale Pflicht, rückwirkend für jedes vorhandene Verpackungsmaterial Unterlagen einzuholen. Maßgeblich ist, wann die konkrete Verpackung im Sinne der PPWR in Verkehr gebracht wurde.
Gebrauchsfertig gelieferte Versand- und Transportverpackungen wurden regelmäßig bereits leer durch den Verpackungslieferanten in Verkehr gebracht. Bei solchen Verpackungen spricht daher viel dagegen, dass der Händler allein wegen der späteren Verwendung eigene Erzeugerunterlagen erstellen oder beschaffen muss.
Anders kann es bei leeren Verkaufsverpackungen liegen, die der Händler erst nach dem 12. August 2026 befüllt und als verpacktes Produkt bereitstellt. Solche Verpackungen werden regelmäßig erst mit der Befüllung als verpacktes Produkt in Verkehr gebracht. Dann ist zu prüfen, ob der Händler für diese Verkaufsverpackung Erzeuger ist.
7. Hinweis für Kleinstunternehmen
Für Kleinstunternehmen kann zusätzlich eine Sonderregelung greifen. Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat entwickeln oder herstellen, kann statt des Kleinstunternehmens der Lieferant Erzeuger sein [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR].
Diese Sonderregelung betrifft aber nur die Erzeugereigenschaft und damit die Konformitätsverantwortung. LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bleiben davon getrennt zu prüfen. Das gilt besonders beim grenzüberschreitenden Online-Vertrieb, weil dort im Zielland eigene EPR-Pflichten entstehen können [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR; Leitlinien der EU-Kommision zur Verordnung (EU) 2025/40, Abschn. 3].
Was gilt für Klebeband, Füllmaterial, Papierrollen und Zeitungspapier?
Klebeband, Füllmaterial, Packpapier, Papierrollen, Zeitungspapier und ähnliche Materialien können Bestandteil einer Versandverpackung sein. Allein ihre Verwendung macht den Händler aber nicht automatisch zum Erzeuger einer eigenen Verpackung im Sinne der PPWR.
Kauft der Händler solche Materialien als neutrale Standardware ein und nutzt sie nur, um eine Sendung zu verschließen, zu polstern oder zu stabilisieren, spricht nach hier vertretener Auffassung viel dafür, dass er dadurch regelmäßig nicht die produktbezogenen Erzeugerpflichten für diese Verpackungsbestandteile übernimmt. Eine eigene EU-Konformitätserklärung muss er daher regelmäßig nicht erstellen. Die Leitlinien der EU-Kommision zur Verordnung (EU) 2025/40 regelt diese Randmaterialien allerdings nicht ausdrücklich.
Nicht abschließend geklärt ist die Einordnung von Rollenware und vergleichbaren flexiblen Materialien. Die ZSVR geht in ihrer PPWR-Systematik davon aus, dass flexible Verpackungen oder Verpackungsbestandteile, etwa Rollenfolien, Umhüllungen oder Umreifungsbänder, ihre endgültige Form erst bei der Verwendung erhalten. Erzeuger ist danach derjenige, der die Verpackung mit allen zugehörigen Bestandteilen zusammenfügt.
Ein Händler kauft Packpapier auf der Rolle, schneidet es für jede Sendung passend zu und wickelt die Ware vollständig darin ein. Die Versandverpackung entsteht dann erst durch diese Verwendung. Nach der Systematik der ZSVR kann deshalb der Händler als Erzeuger in Betracht kommen. Zu demselben Ergebnis kann auch die Leitlinien-Systematik führen, wenn der Händler die Verpackung erst durch seine eigene Tätigkeit fertigstellt.
Nutzt der Händler Packpapier oder Füllmaterial dagegen nur zusätzlich zur Polsterung in einem fertigen Versandkarton, spricht dies nach hier vertretener Auffassung regelmäßig gegen eine Erzeugereigenschaft.
Gerade bei Rollenware wie Packpapier, Papierrollen oder vergleichbaren flexiblen Materialien sollten Händler daher prüfen und dokumentieren, ob erst durch ihre Verwendung die konkrete Verpackungseinheit entsteht. Bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Klärung bleibt diese Einordnung mit Unsicherheiten verbunden.
Anders kann es zudem liegen, wenn aus solchen Materialien eine eigene Produktverpackung entsteht oder wenn sie nach besonderen Vorgaben des Händlers hergestellt oder gestaltet werden. Dann ist die Erzeugereigenschaft gesondert zu prüfen.
Darf ich gebrauchte Kartons, Papierrollen oder Zeitungspapier weiter als Versandmaterial verwenden?
Ja. Wer gebrauchte neutrale Versandmaterialien noch einmal für den normalen Versand nutzt, wird dadurch in der Regel nicht Erzeuger dieser Verpackung. Gemeint ist hier die einfache Wiederverwendung im Versand, nicht eine Mehrwegverpackung im Sinne der PPWR.
Das gilt etwa für gebrauchte neutrale Versandkartons oder Versandtaschen. Nutzt der Händler sie nur erneut für den Versand, stellt er diese Verpackungen nicht neu her. Er lässt sie auch nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Eine eigene EU-Konformitätserklärung muss er dafür daher regelmäßig nicht erstellen oder nachträglich beim ursprünglichen Verkäufer beschaffen.
Dasselbe gilt für gebrauchtes Füll- oder Schutzmaterial, etwa Papierrollen, Zeitungspapier oder sonstiges Papiermaterial. Entscheidend ist, dass das Material nur zum Polstern, Ausfüllen oder Schützen der Sendung verwendet wird und daraus keine eigene Produktverpackung entsteht.
Diese Einordnung betrifft nur die Erzeugerpflichten nach der PPWR. Ob gebrauchte Kartons, Papierrollen, Zeitungspapier oder sonstiges Füll- und Schutzmaterial bei LUCID, Systembeteiligung oder Mengenmeldung zu berücksichtigen sind, ist davon getrennt zu prüfen.
Muss ich altes Verpackungsmaterial ohne Unterlagen entsorgen?
Nein. Die PPWR verpflichtet Händler nicht pauschal dazu, älteres Verpackungsmaterial ohne vorhandene Unterlagen zu entsorgen.
1. Entscheidend ist die konkrete Verpackung
Maßgeblich ist, wann die konkrete Verpackung im Sinne der PPWR in Verkehr gebracht wurde.
Gebrauchsfertig gelieferte Versand- und Transportverpackungen werden regelmäßig bereits leer durch den Verpackungslieferanten in Verkehr gebracht. Wurden solche Verpackungen bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht, muss der Händler nicht allein wegen der PPWR nachträglich eine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen oder frühere Verkäufer anschreiben.
2. Anders bei später befüllten Verkaufsverpackungen
Anders kann es bei leeren Verkaufsverpackungen liegen. Kauft der Händler Beutel, Schachteln, Gläser oder Dosen vor dem 12. August 2026, befüllt sie aber erst danach mit eigener Ware und verkauft sie dann als fertige Verkaufseinheit, kann die maßgebliche Inverkehrbringung erst mit der Befüllung erfolgen.
Dann ist zu prüfen, ob der Händler für diese Verkaufsverpackung Erzeuger ist.
3. Fehlende Unterlagen sind nicht immer ein Verwendungsverbot
Ist der frühere Verkäufer nicht mehr auffindbar, führt das bei gebrauchsfertig geliefertem Standard-Versandmaterial regelmäßig nicht automatisch zu einem Verwendungsverbot.
Anders kann es bei Verpackungen sein, für die der Händler selbst Erzeuger ist. Fehlen belastbare Informationen zur Konformität, kann der Händler im Zweifel nicht ausreichend belegen, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Erzeuger dürfen aber nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen [Art. 15 Abs. 1 PPWR].
Kann der Händler die Konformität weder sicherstellen noch dokumentieren, darf er diese Verpackung folglich nicht in Verkehr bringen. In diesem Fall muss er die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen oder auf künftig besser dokumentierte Verpackungen ausweichen.
Muss ich meine Verpackungslieferanten wegen EU-Konformitätserklärungen anschreiben?
Nein. Händler müssen ihre Verpackungslieferanten nicht vorsorglich wegen jeder verwendeten Verpackung anschreiben. Entscheidend ist, ob der Händler bei der konkreten Verpackung selbst Erzeuger ist.
1. Standard-Versandverpackungen
Kauft ein Händler neutrale Standard-Versandverpackungen gebrauchsfertig ein und nutzt sie nur für den Versand, ist er regelmäßig nicht Erzeuger dieser Verpackungen. Eine eigene EU-Konformitätserklärung muss er dafür regelmäßig nicht ausstellen.
Die Erzeugerpflichten liegen in solchen Fällen regelmäßig beim Verpackungslieferanten oder beim Erzeuger der leeren Verpackung.
2. Verpackungen, bei denen der Händler Erzeuger ist
Anders liegt es, wenn der Händler selbst Erzeuger ist. Das kommt etwa in Betracht, wenn er Verpackungen nach eigenen Vorgaben herstellen lässt oder leere Verkaufsverpackungen mit eigener Ware befüllt und dadurch erst die fertige Verkaufseinheit herstellt.
Dann braucht der Händler geeignete Informationen für seine eigene Prüfung, etwa zu Material, Zusammensetzung, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit. Der Lieferant muss dem Erzeuger die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen [Art. 16 Abs. 1, Art. 38, Anhang VII PPWR]. Ob aus Art. 16 PPWR ein zivilrechtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch folgt, ist allerdings zweifelhaft. Die Informationspflicht sollte daher künftig zusätzlich vertraglich in den Liefervereinbarungen abgesichert werden – erst recht bei Lieferanten außerhalb der EU.
3. Altbestände und künftige Einkäufe
Händler sollten daher nicht vorsorglich alle früheren Verkäufer anschreiben. Zuerst sollte geklärt werden, bei welchen Verpackungen der Händler überhaupt Erzeuger sein kann.
Bei Altbeständen gibt es keine pauschale Pflicht, rückwirkend für jedes Verpackungsteil eine EU-Konformitätserklärung zu beschaffen. Maßgeblich bleibt, wann und durch wen die konkrete Verpackung in Verkehr gebracht wurde.
Für künftige Einkäufe sollten Händler Verpackungslieferanten wählen, die geeignete Informationen zur PPWR-Konformität bereitstellen können.
Was gilt, wenn ich Verpackungen über Amazon, eBay oder aus China kaufe?
Für die Erzeugereigenschaft ist nicht entscheidend, über welchen Anbieter oder Marktplatz die Verpackung gekauft wird. Maßgeblich ist, wer die konkrete Verpackung herstellt, gestalten lässt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt.
1. Neutrale Standardverpackungen
Kauft ein Händler neutrale Standardverpackungen gebrauchsfertig ein und nutzt sie nur für den Versand, wird er dadurch regelmäßig nicht Erzeuger dieser Verpackungen. Das gilt auch dann, wenn er die Verpackungen über Amazon, eBay, einen anderen Marktplatz oder bei einem ausländischen Anbieter kauft.
Entscheidend ist, dass der Händler die Verpackung nicht selbst gestaltet, nicht unter eigener Marke herstellen lässt und nicht konformitätsrelevant verändert.
2. Verpackungen nach eigenen Vorgaben
Anders kann es liegen, wenn der Händler Verpackungen nach eigenen Vorgaben herstellen lässt. Das betrifft etwa Verpackungen mit eigenem Logo, eigenem Design, besonderen Maßen, besonderen Materialvorgaben oder sonstigen individuellen Gestaltungsvorgaben.
Dann kann der Händler Erzeuger dieser Verpackungen sein. Das gilt unabhängig davon, ob der Auftrag über einen Marktplatz, direkt bei einem Verpackungsproduzenten oder bei einem Anbieter aus dem Ausland erfolgt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art. 21 PPWR].
3. Selbst befüllte Verkaufsverpackungen
Bei leeren Verkaufsverpackungen kommt es zusätzlich darauf an, wer aus Verpackung und Ware die fertige Verkaufseinheit herstellt.
Kauft der Händler leere Beutel, Schachteln, Gläser oder Dosen und befüllt sie anschließend mit eigener Ware, ist er regelmäßig Erzeuger dieser Verkaufsverpackung. Auch hier spielt es keine entscheidende Rolle, ob die leere Verpackung über Amazon, eBay, bei einem inländischen Lieferanten oder aus China gekauft wurde.
4. Importeurpflichten beim Bezug aus Drittländern
Wer leere Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar aus einem Drittland, etwa aus China, einführt, kann dadurch Importeur im Sinne der PPWR werden. Das gilt nicht nur für leere Verpackungen, sondern auch für die Verpackungen eingeführter Produkte [Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR].
Importeure treffen eigene Konformitätspflichten [Art. 18 PPWR]. Sie dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen müssen sie sich insbesondere vergewissern, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die Kennzeichnungs- und Identifizierungspflichten erfüllt hat [Art. 15 Abs. 5 und 6, Art. 18 PPWR].
Zusätzlich müssen Importeure ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel auf der Verpackung angeben [Art. 18 Abs. 3 PPWR].
Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht konform ist, darf er sie nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist.
Gerade bei Direktkäufen aus Drittländern kann diese Prüfung praktisch schwierig sein. Häufig fehlen Erzeugerangaben, technische Unterlagen oder belastbare Nachweise zur PPWR-Konformität. Händler sollten deshalb vor dem Einkauf klären, ob der Anbieter PPWR-konforme Verpackungen mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen liefern kann. Andernfalls trägt der Händler als Importeur das Konformitätsrisiko selbst.
5. LUCID und Systembeteiligung getrennt prüfen
Davon zu trennen sind LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung und mögliche weitere EPR-Pflichten.
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat bezieht und in Deutschland erstmals bereitstellt, kann in Deutschland Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein. Das kann auch dann gelten, wenn er nicht Erzeuger der Verpackung ist.
Gerade beim Bezug über Marktplätze oder aus China sollte daher geprüft werden, wer die Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt und ob dadurch Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung oder weitere EPR-Pflichten ausgelöst werden.
Wer kontrolliert die Erzeugerpflichten nach der PPWR?
Die Erzeugerpflichten betreffen die Konformität der Verpackung. Dazu gehören insbesondere Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Erzeugerkennzeichnung.
1. Kontrolle durch Marktüberwachungsbehörden
Zuständig sind grundsätzlich die Marktüberwachungsbehörden. Sie können Unterlagen anfordern, Verpackungen prüfen und Maßnahmen verlangen, wenn eine Verpackung nicht den Anforderungen der PPWR entspricht.
2. Unterlagen nur bei eigener Erzeugerrolle
Ob ein Händler eigene Unterlagen bereithalten muss, hängt von seiner Rolle bei der konkreten Verpackung ab:
- Ist der Händler nicht Erzeuger, muss er für diese Verpackung grundsätzlich auch keine eigene EU-Konformitätserklärung ausstellen oder technische Dokumentation als Erzeuger bereithalten.
- Ist der Händler Erzeuger, muss er die erforderlichen Unterlagen bereithalten können. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Händler Verpackungen selbst herstellen, nach eigenen Vorgaben herstellen lassen, unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder leere Verkaufsverpackungen mit eigener Ware befüllen.
3. Keine flächendeckende Einzelprüfung
Ab dem 12. August 2026 wird nicht jede einzelne Verpackung automatisch geprüft. Wer Erzeuger ist, sollte seine Unterlagen aber so geordnet haben, dass er sie bei einer behördlichen Anfrage vorlegen kann.
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