Versandlabel macht Händler zum Erzeuger? Was hinter den Berichten zur ZSVR-Auslegung steckt
Kann ein bloßes Versandlabel einen Online-Händler zum Erzeuger eines Versandkartons machen? Nach Berichten soll die ZSVR dies bejahen. Wir analysieren die Rechtslage, offene Fragen und mögliche Folgen für Händler.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Welche Auffassung wird der ZSVR genau zugeschrieben?
- Wie verhält sich diese Auffassung zu den Leitlinien der EU-Kommission?
- Wie passt diese Auffassung zur bisher veröffentlichten Linie der ZSVR?
- Folgt aus der Erzeugerrolle automatisch die Herstellerrolle?
- Welche weiteren rechtlichen Einwände sprechen gegen die berichtete Auslegung?
- Welche Folgen hätte die berichtete Auslegung für Händler?
- Was sollten Händler jetzt tun?
- Fazit
- Nach Berichten soll bereits ein Versandlabel den Händler zum Erzeuger des verwendeten Kartons machen können. Eine veröffentlichte Stellungnahme der ZSVR fehlt bislang.
- Dafür gibt es rechtliche Anknüpfungspunkte. Unklar ist jedoch, ob ein gewöhnliches Adressetikett ausreicht, damit der Händler den Karton unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder ihn konformitätsrelevant verändert.
- Die Leitlinien der EU-Kommission ordnen neutrale, gebrauchsfertige Kartons nicht eindeutig dem späteren Verwender zu. Die bisher veröffentlichte Linie der ZSVR ordnet formstabile Verpackungen dagegen grundsätzlich dem Produzenten der leeren Verpackung zu.
- Aus der Erzeugerrolle folgt nicht automatisch die Herstellerrolle. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen müssen gesondert geprüft werden.
- Für Kleinstunternehmen kann Art. 21 Unterabs. 2 PPWR die Pflichten aus Art. 15 dem unmittelbaren EU-Verpackungslieferanten zuweisen.
- Bis zur Klärung sollten Händler ihre bisherige Vorgehensweise nicht vorschnell umstellen, ihre Lieferkette prüfen und eine mögliche Erzeugerkennzeichnung vorbereiten.
Worum geht es?
Der Zentralen Stelle Verpackungsregister („ZSVR“) wird derzeit eine weitreichende Auffassung zugeschrieben: Bereits das Aufbringen eines Versandlabels soll einen Online-Händler zum Erzeuger des verwendeten Versandkartons machen können. Eine eigene veröffentlichte Stellungnahme der ZSVR liegt hierzu bislang nicht vor. Nach den Berichten soll sie eine solche Stellungnahme jedoch für Ende Juli 2026 angekündigt haben.
Eine solche Einordnung hätte erhebliche Folgen. Der Händler wäre dann für die Konformität der fertigen Versandverpackung verantwortlich – also etwa des Versandkartons einschließlich Versandlabel, Klebeband und Füllmaterial.
Er müsste insbesondere
- das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen,
- die technische Dokumentation erstellen,
- eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und
- die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung anbringen
(Art. 15, Art. 38 und Art. 39 PPWR).
Erzeuger und Hersteller sind unterschiedliche Rollen. Die Erzeugerrolle betrifft vor allem die Konformität der Verpackung. Die Herstellerrolle entscheidet dagegen über Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen (Art. 44 und Art. 45 PPWR).
Beide Rollen können bei demselben Unternehmen liegen, müssen es aber nicht.
Welche Auffassung wird der ZSVR genau zugeschrieben?
Die Berichte stützen sich auf Gespräche mit der ZSVR vom 11.06.2026 und aus der ersten Julihälfte 2026. Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die darin wiedergegebene Auffassung wird Art. 21 PPWR genannt.
Danach gilt ein Importeur oder Vertreiber in zwei Fällen als Erzeuger: wenn er eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder wenn er eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass deren Konformität mit der PPWR beeinträchtigt werden kann.
Nach den Berichten soll bereits das Aufbringen eines Versandlabels eine solche konformitätsrelevante Veränderung darstellen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Erzeuger des leeren Versandkartons weder das später verwendete Etikett noch das Füllmaterial und die übrigen Bestandteile der fertigen Versandverpackung kenne. Verantwortlich solle deshalb der Händler sein, der diese Bestandteile zusammenführt und die endgültige Zusammensetzung der Versandverpackung kennt.
Zudem soll die ZSVR davon ausgehen, dass der Händler regelmäßig auch Hersteller der Versandverpackung ist. Begründet werde dies damit, dass der Erzeuger am Anfang der Vertriebskette stehe und Online-Händler die Verpackung typischerweise unmittelbar an Endabnehmer abgeben. Daraus sollen für ihn auch Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen folgen.
Wie verhält sich diese Auffassung zu den Leitlinien der EU-Kommission?
Die Leitlinien der EU-Kommission erläutern, wie Transportverpackungen der Erzeuger- und Herstellerrolle zugeordnet werden. Sie enthalten einzelne Ansatzpunkte für die der ZSVR zugeschriebene Auffassung, beantworten die Versandlabel-Frage aber nicht eindeutig.
1. Grundsätzlich ist der tatsächliche Produzent Erzeuger
Bei Transportverpackungen ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die Verpackung herstellt. Eine andere Zuordnung kommt in Betracht, wenn die Verpackung vom Abnehmer eindeutig mit dessen Namen oder Marke gekennzeichnet ist (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 2).
Der Wortlaut könnte damit auch eine Kennzeichnung erfassen, die der Abnehmer erst nach dem Kauf anbringt. Allerdings ist fraglich, ob ein gewöhnliches Versandlabel mit Empfängeranschrift, Barcode und gegebenenfalls einer Absenderangabe bereits eine eindeutige Namens- oder Markenkennzeichnung in diesem Sinne darstellt.
2. Entscheidend ist, wer die Verpackung gestaltet
Trägt die Verpackung den Namen oder die Marke eines Unternehmens, behandelt die Kommission dieses Unternehmen deshalb als Erzeuger, weil es aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zum Produzenten Einfluss auf die Merkmale der Verpackung nehmen kann.
Auch bei neutralen Verpackungen kommt es nach den Leitlinien darauf an, wer über die Gestaltung entscheidet und den Auftrag zur Herstellung erteilt. Als Erzeuger kommen daher sowohl der Lieferant als auch das Unternehmen in Betracht, das die verpackten Produkte in Verkehr bringt (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 2).
Beide Fälle folgen damit demselben Grundgedanken: Entscheidend ist, wer die Gestaltung der Verpackung bestimmt. Bei einem neutral zugekauften Standardkarton ist das regelmäßig nicht der Händler. Er hat weder die Gestaltung vorgegeben noch die Herstellung beauftragt. Daran ändert auch ein später aufgebrachtes Versandlabel nichts.
Die Leitlinien schließen zwar nicht ausdrücklich aus, dass ein Versandlabel für die Erzeugerrolle Bedeutung haben kann. Sie bieten aber keine klare Grundlage dafür, ein nachträglich angebrachtes Adressetikett mit einer von Anfang an vorgesehenen Namens- oder Markenkennzeichnung gleichzusetzen.
3. Das Zusammenfügen mehrerer Bestandteile kann eine andere Zuordnung auslösen
Die Leitlinien berücksichtigen außerdem Transportverpackungen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen. Erhält eine Verpackung ihre Verpackungsfunktion erst durch das Hinzufügen oder Zusammenfügen weiterer Bestandteile, ist das Unternehmen, das diese Bestandteile zusammensetzt, Erzeuger und erster potenzieller Hersteller (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).
Diese Passage könnte auf den ersten Blick für die berichtete Auffassung sprechen: Der Händler führt Karton, Versandlabel, Klebeband und Füllmaterial zusammen.
Sie setzt jedoch voraus, dass die Verpackung ihre Verpackungsfunktion erst durch dieses Zusammenfügen erhält. Ein gebrauchsfertiger, formstabiler Versandkarton kann Waren bereits vorher aufnehmen, schützen und transportieren. Das Versandlabel dient der Adressierung, verleiht dem Karton aber nicht erst seine Verpackungsfunktion. Dies entspricht auch der bislang veröffentlichten ZSVR-Systematik zu formstabilen Verpackungen.
Hinzu kommt, dass diese Passage im Rahmen der Ermittlung des Herstellers von Transportverpackungen steht. Als allgemeine Regel für jeden etikettierten Versandkarton trägt sie daher nicht.
4. Eine Kennzeichnung kann auch die Herstellerrolle verändern
Anders als bei Verkaufs- und Umverpackungen muss bei Transportverpackungen der Hersteller bereits für die leere Verpackung bestimmt werden. Grund dafür ist, dass häufig schon die leere Transportverpackung erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).
Ist eine Transportverpackung mit dem Namen oder der Marke eines anderen Unternehmens gekennzeichnet, ist nach den Leitlinien jedoch in der Regel der Befüller der Verpackung Hersteller. Ist die Verpackung dagegen nicht eindeutig einem anderen Unternehmen zuzuordnen, ist regelmäßig ihr tatsächlicher Erzeuger zugleich Hersteller (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).
Die Kommission verdeutlicht dies anhand eines Beispiels:
Unternehmen A stellt in einem Mitgliedstaat Kartons ohne Namen oder Marke her und verkauft sie leer an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat. Unternehmen A ist Hersteller.
Tragen die Kartons dagegen den Namen oder die Marke von Unternehmen B, wird Unternehmen B Hersteller in diesem Mitgliedstaat (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).
Diese Regel kann für die berichtete Herstellerzuordnung sprechen. Die Leitlinien beantworten aber nicht, ob ein gewöhnliches Versandlabel bereits eine Kennzeichnung mit Namen oder Marke in diesem Sinne ist. Der unmittelbare Gegensatz zur „nicht eindeutig identifizierbaren“ Transportverpackung spricht dafür, dass eine hinreichend klare unternehmensbezogene Zuordnung erforderlich ist. Ob eine primär der Adressierung dienende Kennzeichnung dafür genügt, bleibt offen.
Die Leitlinien enthalten damit zwei mögliche Anknüpfungspunkte für die berichtete Auffassung: das Zusammenfügen mehrerer Bestandteile und die Kennzeichnung mit einem Namen oder einer Marke.
Beide Regeln erfassen einen neutral zugekauften, bereits gebrauchsfertigen Versandkarton mit gewöhnlichem Adressetikett jedoch nicht eindeutig. Der Karton besitzt bereits vorher eine Verpackungsfunktion, und der Händler hat regelmäßig nicht über seine Gestaltung oder Herstellung bestimmt.
Eine Erzeugerrolle des Händlers müsste deshalb zusätzlich über Art. 21 PPWR begründet werden. Dafür müsste er den Karton entweder unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringen oder ihn durch das Versandlabel so verändern, dass dessen Konformität mit der PPWR beeinträchtigt werden kann.
Die der ZSVR zugeschriebene Auffassung ist damit nicht ausgeschlossen. Sie lässt sich aus den Leitlinien aber auch nicht ohne eine zusätzliche tragfähige rechtliche Herleitung ableiten.
Wie passt diese Auffassung zur bisher veröffentlichten Linie der ZSVR?
Auch die bislang veröffentlichten Informationen der ZSVR sprechen dagegen, dass die Erzeugerrolle bereits durch das gewöhnliche Aufbringen eines Versandlabels auf den Händler übergeht.
Nach der ZSVR richtet sich die Erzeugerrolle bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen danach, bei welchem Unternehmen die Verpackung ihre endgültige Form erhält und damit vollständig wird. Dieses Unternehmen ist grundsätzlich ihr Erzeuger (ZSVR zur „Abgrenzung Erzeuger & Hersteller“).
- Formstabile Verpackungen erhalten ihre endgültige Form bereits bei der Herstellung. Erzeuger ist daher der Produzent der leeren Verpackung. Als Beispiele nennt die ZSVR Paletten, Kisten, Kästen, Coffee-to-go-Becher und Pizzakartons.
- Flexible Verpackungen wie Folien auf Rollen oder Umreifungsbänder werden dagegen erst bei ihrer Anwendung zur fertigen Verpackung. Erzeuger ist dann das Unternehmen, das die Bestandteile zusammenfügt (ZSVR zur „Abgrenzung Erzeuger & Hersteller“).
Kauft ein Online-Händler einen neutralen, gebrauchsfertigen Versandkarton, ist nach dieser veröffentlichten Systematik grundsätzlich dessen Produzent der Erzeuger. Sitzt dieser in Deutschland und stellt er den Karton dort erstmals bereit, ist er regelmäßig zugleich Hersteller (ZSVR zu „Abgrenzung Erzeuger & Hersteller“).
Die berichtete Auslegung passt dazu nur schwer. Versandkartons werden bestimmungsgemäß mit einem Versandlabel versehen. Würde bereits dieser gewöhnliche Verwendungsschritt die Erzeugerrolle auf den Händler verlagern, wäre der Kartonproduzent bei Versandkartons regelmäßig nur bis zum Aufbringen des Labels Erzeuger.
Die dafür angeführte Begründung ließe sich zudem auf nahezu jede formstabile Verpackung übertragen. Auch deren Produzenten kennen regelmäßig nicht jede spätere Kennzeichnung oder Beklebung. Es wäre daher zu erklären, weshalb gerade ein gewöhnliches Versandlabel die Erzeugerrolle auf den Verwender übergehen lassen soll.
Art. 21 PPWR ermöglicht einen späteren Rollenwechsel zwar grundsätzlich. Dafür müsste das Versandlabel den bereits in Verkehr gebrachten Karton aber in konformitätsrelevanter Weise verändern. Bislang wird insbesondere keine Anforderung der PPWR genannt, die ein gewöhnliches Versandlabel beeinträchtigen könnte.
Folgt aus der Erzeugerrolle automatisch die Herstellerrolle?
Nein. Erzeuger- und Herstellerrolle sind getrennt zu prüfen.
Art. 21 PPWR regelt nur, wann ein Importeur oder Vertreiber als Erzeuger gilt. Ob er zugleich Hersteller ist, richtet sich dagegen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR und nach der konkreten Lieferkette.
Dass der neutrale Versandkarton bereits an den Händler verkauft wurde, beantwortet die Herstellerfrage noch nicht abschließend. Die Leitlinien zeigen, dass auch die Kennzeichnung der Verpackung eine andere Herstellerzuordnung bewirken kann: Trägt der Karton den Namen oder die Marke des Abnehmers, kann dieser Hersteller sein, obwohl ein anderes Unternehmen den Karton hergestellt und an ihn geliefert hat.
Für ein Versandlabel, das der Händler erst nach dem Kauf auf einen neutralen Standardkarton klebt, ist diese Folge jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Warum der etikettierte Karton dem Händler nicht nur als Erzeuger, sondern auch als Hersteller zuzurechnen sein soll, bedarf daher einer zusätzlichen Begründung.
Aus Art. 21 PPWR allein folgt die Herstellerrolle daher nicht automatisch. Ob der Händler Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen übernehmen muss, bleibt gesondert zu prüfen.
Welche weiteren rechtlichen Einwände sprechen gegen die berichtete Auslegung?
Auch unabhängig von den Leitlinien und den bisherigen Veröffentlichungen der ZSVR bestehen erhebliche Zweifel daran, dass ein gewöhnliches Versandlabel den Händler ohne Weiteres zum Erzeuger des Kartons macht.
1. Auch die Namens- und Markenalternative ist nicht automatisch erfüllt
Art. 21 PPWR erfasst auch den Fall, dass ein Importeur oder Vertreiber eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt. Ein Versandlabel kann zwar den Namen oder das Logo des Händlers tragen.
Das allein genügt aber nicht. Art. 21 PPWR verlangt zusätzlich, dass der Händler die Verpackung unter diesem Namen oder dieser Marke in Verkehr bringt. Bei einem neutral zugekauften Standardkarton ist das Inverkehrbringen regelmäßig bereits erfolgt.
Soll der später etikettierte Karton dennoch von dieser Alternative erfasst werden, müsste er rechtlich als eine erst in dieser Form vom Händler in Verkehr gebrachte Verpackung gelten. Warum das so sein soll, ist bislang nicht erklärt.
2. Art. 21 PPWR verlangt eine konformitätsrelevante Veränderung
Art. 21 PPWR erfasst nicht jede nachträgliche Veränderung einer Verpackung. Ein Importeur oder Vertreiber gilt nur dann als Erzeuger, wenn er eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass deren Konformität mit der PPWR beeinträchtigt werden kann.
Das bloße Aufkleben eines Versandlabels erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Es müsste konkret aufgezeigt werden, welche Anforderung der PPWR dadurch beeinträchtigt werden kann. Eine solche Begründung lässt sich den bisherigen Berichten nicht entnehmen.
3. Die berichtete Begründung greift zu weit
Nach den Berichten soll die Verantwortung auf den Händler übergehen, weil der Kartonproduzent das später eingesetzte Etikett, das Füllmaterial und die übrigen Bestandteile der Versandverpackung nicht kenne.
Das genügt für sich genommen nicht. Ein Versandkarton wird gerade dafür hergestellt, später befüllt, verschlossen, adressiert und versendet zu werden. Dass der Produzent das konkrete Versandlabel oder Füllmaterial nicht kennt, macht diese gewöhnliche Verwendung noch nicht zu einer konformitätsrelevanten Veränderung.
Andernfalls ließe sich dieselbe Begründung auf nahezu jede formstabile Verpackung übertragen. Auch deren Erzeuger kennt regelmäßig nicht jedes Etikett, Klebeband oder sonstige Hilfsmittel, das ein späterer Verwender hinzufügt.
4. Die fehlende Kenntnis des Lieferanten schließt seine Verantwortung nicht aus
Art. 21 Unterabs. 2 PPWR spricht gegen die pauschale Annahme, ein Verpackungslieferant könne schon deshalb nicht für die Konformität verantwortlich sein, weil er das später verwendete Versandlabel oder die übrigen Bestandteile der Versandverpackung nicht kennt.
Die Vorschrift greift gerade dann, wenn ein Kleinstunternehmen nach Art. 21 Unterabs. 1 PPWR eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung konformitätsrelevant verändert. Hat es die Verpackung von einem in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen bezogen, gilt dennoch dieser Verpackungslieferant für die Zwecke des Art. 15 PPWR als Erzeuger.
Art. 21 Unterabs. 2 ändert für die Pflichten aus Art. 15 lediglich, wer als Erzeuger gilt. Die Verpackung bleibt dieselbe, aufgrund deren Kennzeichnung oder Veränderung das Kleinstunternehmen eigentlich Erzeuger wäre.
Die PPWR weist die Verantwortung damit einem EU-Lieferanten zu, obwohl die spätere Zusammensetzung erst beim Händler entsteht. Maßgeblich ist die Größe des Händlers – nicht, ob der Lieferant alle später verwendeten Bestandteile kennt. Seine fehlende Kenntnis kann eine Verantwortung nach Art. 15 PPWR daher nicht von vornherein ausschließen.
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Versandlabel aus anderen Gründen die Voraussetzungen des Art. 21 Unterabs. 1 PPWR erfüllt. Widerlegt wird nur die pauschale Begründung, die fehlende Kenntnis des Lieferanten müsse zwingend zur Erzeugerrolle des Händlers führen.
Welche Folgen hätte die berichtete Auslegung für Händler?
Die berichtete Auslegung hätte für Händler erhebliche praktische Folgen. Für Kleinstunternehmen enthält Art. 21 PPWR jedoch eine besondere Entlastung.
1. Konformitätspflichten für Händler
Folgt man der berichteten Auslegung, würde ein Händler durch das Aufbringen des Versandlabels zum Erzeuger der Versandverpackung. Damit müsste er die Konformitätspflichten der PPWR erfüllen.
Er müsste insbesondere
- die Konformität der Versandverpackung bewerten,
- die technische Dokumentation erstellen,
- eine EU-Konformitätserklärung ausstellen,
- die vorgeschriebenen Angaben zum Erzeuger und zur Identifikation der Verpackung anbringen und
- die Unterlagen aufbewahren
(Art. 15, Art. 38 und Art. 39 PPWR).
Dabei könnte der Händler auf Informationen und Unterlagen seiner Lieferanten zurückgreifen. Diese müssen ihm die für den Konformitätsnachweis erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen (Art. 16 Abs. 1 PPWR). Die Verantwortung für die Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung läge jedoch beim Händler.
Praktisch müsste er technische Angaben zum Karton, zum Versandlabel, zum Klebeband und zum Füllmaterial beschaffen, prüfen und in einer eigenen Dokumentation zusammenführen. Zudem müsste er die Versandverpackung mit den vorgeschriebenen Erzeuger- und Identifikationsangaben kennzeichnen.
2. Sonderregel für Kleinstunternehmen
Sollte ein Versandlabel den Händler nach Art. 21 Unterabs. 1 PPWR zum Erzeuger machen, gilt für Kleinstunternehmen eine besondere Entlastung. Haben sie den Versandkarton von einem in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen bezogen, gilt für die Pflichten aus Art. 15 PPWR stattdessen dieses Unternehmen als Erzeuger (Art. 21 Unterabs. 2 PPWR).
Maßgeblich ist dabei der unmittelbare Verpackungslieferant, nicht zwingend der tatsächliche Kartonproduzent. Die Regelung setzt weder eine individuelle Auftragsfertigung noch die Ansässigkeit des Lieferanten im selben Mitgliedstaat voraus.
Als Kleinstunternehmen gilt grundsätzlich ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Maßgeblich ist die am 11.02.2025 geltende Fassung der Empfehlung 2003/361/EG. Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können deren Daten hinzuzurechnen sein.
Die Sonderregelung entlastet das Kleinstunternehmen nur von den Pflichten aus Art. 15 PPWR, also von Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Erzeugerkennzeichnung. Weitergehende Erzeugerpflichten sowie eine mögliche Herstellerrolle bleiben gesondert zu prüfen.
Was sollten Händler jetzt tun?
Bis zur Klärung sollten Händler ihre bis zum 11.08.2026 nach dem VerpackG bestehenden Pflichten unverändert erfüllen. Für die Zeit ab dem 12.08.2026 sollten sie die Systembeteiligung der von ihnen eingesetzten Versandkartons erst dann einstellen, wenn geklärt und nachgewiesen ist, dass das vorgelagerte Unternehmen nach der PPWR Hersteller ist und die erforderlichen Pflichten erfüllt.
Zugleich sollten sie vorsorglich
- prüfen, von wem sie ihre Versandkartons beziehen,
- sich Registrierung und Systembeteiligung des vorgelagerten Unternehmens nachweisen lassen,
- technische Unterlagen zu Karton, Versandlabel, Klebeband und Füllmaterial anfordern und
- klären, wie eine mögliche Erzeugerkennzeichnung kurzfristig in den Packprozess integriert werden könnte.
Kleinstunternehmen sollten zudem prüfen, ob ihr unmittelbarer Verpackungslieferant in der EU ansässig ist. Davon hängt ab, ob sie die Pflichten aus Art. 15 PPWR selbst erfüllen müssen oder ob stattdessen der Verpackungslieferant als Erzeuger gilt.
Sobald eine veröffentlichte Stellungnahme der ZSVR vorliegt, werden wir über die weitere Entwicklung und den daraus folgenden Handlungsbedarf informieren.
Fazit
Die bislang bekannt gewordene Auslegung würde die Verantwortlichkeit für Versandkartons erheblich verschieben. Danach könnte bereits das Aufbringen eines Versandlabels dazu führen, dass ein Online-Händler als Erzeuger des verwendeten Kartons gilt.
Für diese Einordnung fehlt bislang jedoch eine überzeugende rechtliche Begründung. Die Auffassung steht sowohl zu den Leitlinien der EU-Kommission als auch zur bislang veröffentlichten Systematik der ZSVR in einem Spannungsverhältnis. Weder ist geklärt, ob der Händler den Karton durch das Versandlabel unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt, noch ist ersichtlich, welche konkrete Konformitätsanforderung ein gewöhnliches Versandlabel beeinträchtigen können soll.
Für Kleinstunternehmen kommt hinzu, dass Art. 21 Unterabs. 2 PPWR die Pflichten aus Art. 15 unter bestimmten Voraussetzungen dem EU-Verpackungslieferanten zuweist. Auch deshalb lassen sich die berichteten Folgen nicht pauschal auf alle Händler übertragen.
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