EU-Verpackungsverordnung: Muster für eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen
Ab dem 12.08.2026 müssen Erzeuger von Verpackungen deren PPWR-Konformität prüfen, dokumentieren und bei positivem Ergebnis eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Wir stellen Händlern ein Muster bereit.
Wann muss ein Händler eine EU-Konformitätserklärung ausstellen?
Eine EU-Konformitätserklärung muss der Händler ausstellen, wenn er für die betreffende Verpackung Erzeuger ist und nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen der PPWR erfüllt (Art. 39 i. V. m. Anhang VIII PPWR).
Erzeuger kann ein Händler insbesondere sein, wenn er
- eine Verpackung selbst herstellt,
- eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt,
- ein Produkt selbst verpackt und dadurch die konkrete Verkaufsverpackung herstellt,
- eine Verpackung nach eigenen Vorgaben fertigen lässt, etwa mit eigenem Logo, besonderem Design, besonderen Maßen, besonderen Materialvorgaben oder sonstigen individuellen Gestaltungsvorgaben.
Wann Händler nach der PPWR als Erzeuger einer Verpackung gelten, haben wir in diesem Beitrag ausführlich dargestellt.
Worauf stützt sich die Erklärung?
Eine EU-Konformitätserklärung darf nicht ohne vorherige Prüfung ausgestellt werden. Sie setzt voraus, dass der Erzeuger die Verpackung einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen und die technische Dokumentation erstellt hat.
In der Praxis wird ein Händler dafür regelmäßig auf Angaben und Unterlagen seines Verpackungslieferanten angewiesen sein.
Art. 16 PPWR verpflichtet Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die er für den Nachweis der Konformität benötigt.
Relevant sein können insbesondere Unterlagen zu
- Material und Zusammensetzung,
- enthaltenen Stoffen,
- Stoffbeschränkungen,
- Recyclingfähigkeit,
- besonderen Anforderungen bei Lebensmittelkontaktverpackungen,
- sonstigen Prüfberichten, Spezifikationen oder Lieferantenerklärungen.
Diese Unterlagen sollten geordnet abgelegt werden. Aus ihnen muss später nachvollziehbar hervorgehen, auf welcher Grundlage der Händler angenommen hat, dass die Verpackung die einschlägigen PPWR-Anforderungen erfüllt.
Die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation müssen nach dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden: bei Einwegverpackungen grundsätzlich fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre [Art. 15 Abs. 3 PPWR].
Muster: EU-Konformitätserklärung für eine Verpackung
Das folgende Muster zeigt vereinfacht, wie eine EU-Konformitätserklärung für eine Verpackung aufgebaut sein kann. Als Beispiel dient ein Standbodenbeutel für Tee, den der Händler befüllt und anschließend unter eigener Marke vertreibt.
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Das Muster dient der Veranschaulichung. Die tatsächliche EU-Konformitätserklärung muss sich am vollständigen Muster nach Anhang VIII PPWR orientieren und an die konkrete Verpackung angepasst werden.
Mehrere ähnliche Verpackungsvarianten können nur dann gemeinsam abgebildet werden, wenn die Erklärung weiterhin eindeutig bleibt und die relevanten Eigenschaften der Verpackungen hinreichend übereinstimmen, etwa Materialzusammensetzung, Aufbau und Recyclingeigenschaften.
Fazit
Nicht jede vom Händler verwendete Verpackung löst automatisch eine eigene EU-Konformitätserklärung des Händlers aus.
Ab dem 12.08.2026 kommt es vielmehr darauf an, ob der Händler bei der konkreten Verpackung als Erzeuger gilt und diese Verpackung in Verkehr bringt. Ist das der Fall, muss er die PPWR-Konformität prüfen, die technische Dokumentation erstellen und bei positivem Ergebnis die EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Das obige Muster zeigt, wie eine solche Erklärung grundsätzlich aufgebaut sein kann. Es ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Verpackung und muss jeweils an die tatsächlichen Verpackungsdaten, Unterlagen und anwendbaren PPWR-Anforderungen angepasst werden.
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