EU-Verpackungsverordnung: Muster für eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen (Update)
Ab dem 12.08.2026 müssen Erzeuger von Verpackungen deren PPWR-Konformität prüfen, dokumentieren und bei positivem Ergebnis eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Wir stellen Händlern ein Muster bereit.
Wann muss ein Händler eine EU-Konformitätserklärung ausstellen?
Eine EU-Konformitätserklärung muss der Händler ausstellen, wenn er für die betreffende Verpackung Erzeuger ist und nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen der PPWR erfüllt (Art. 39 i. V. m. Anhang VIII PPWR).
Erzeuger kann ein Händler insbesondere sein, wenn er
- eine Verpackung selbst herstellt,
- eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt,
- ein Produkt selbst verpackt und dadurch die konkrete Verkaufsverpackung herstellt,
- eine Verpackung nach eigenen Vorgaben fertigen lässt, etwa mit eigenem Logo, besonderem Design, besonderen Maßen, besonderen Materialvorgaben oder sonstigen individuellen Gestaltungsvorgaben.
Wann Händler nach der PPWR als Erzeuger einer Verpackung gelten, haben wir in diesem Beitrag ausführlich dargestellt.
Worauf stützt sich die Erklärung?
Eine EU-Konformitätserklärung darf nicht ohne vorherige Prüfung ausgestellt werden. Sie setzt voraus, dass der Erzeuger die Verpackung einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen und die technische Dokumentation erstellt hat.
In der Praxis wird ein Händler dafür regelmäßig auf Angaben und Unterlagen seines Verpackungslieferanten angewiesen sein.
Art. 16 PPWR verpflichtet Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die er für den Nachweis der Konformität benötigt. Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission stellen ausdrücklich klar, dass hierzu auch die relevante technische Dokumentation gehört und der Lieferant deren Bereitstellung nicht verweigern kann (FAQ, Abschnitt X, Frage 4).
Relevant sein können insbesondere Unterlagen zu
- Material und Zusammensetzung,
- enthaltenen Stoffen,
- Stoffbeschränkungen,
- Recyclingfähigkeit,
- besonderen Anforderungen bei Lebensmittelkontaktverpackungen,
- sonstigen Prüfberichten, Spezifikationen oder Lieferantenerklärungen.
Diese Unterlagen sollten geordnet abgelegt werden. Aus ihnen muss später nachvollziehbar hervorgehen, auf welcher Grundlage der Händler angenommen hat, dass die Verpackung die einschlägigen PPWR-Anforderungen erfüllt.
Die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation müssen nach dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden: bei Einwegverpackungen grundsätzlich fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre [Art. 15 Abs. 3 PPWR].
Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission weisen auch auf den Umgang der Marktüberwachungsbehörden mit Verstößen nach dem 12. August 2026 hin. Wird eine Nichtkonformität festgestellt, soll der betroffene Wirtschaftsakteur grundsätzlich zunächst zur Abstellung aufgefordert werden und Gelegenheit erhalten, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Weitergehende Maßnahmen wie ein Verbot, Rückruf oder eine Rücknahme kommen nach dieser Darstellung insbesondere in Betracht, wenn die Nichtkonformität fortbesteht (FAQ, Abschnitt XVI, Frage 1).
Eine allgemeine Übergangs- oder Schonfrist folgt daraus jedoch nicht. Die ab dem 12. August 2026 anwendbaren Pflichten müssen grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt erfüllt werden.
Muster: EU-Konformitätserklärung für eine Verpackung
Das folgende Muster zeigt vereinfacht, wie eine EU-Konformitätserklärung für eine Verpackung aufgebaut sein kann. Als Beispiel dient ein Standbodenbeutel für Tee, den der Händler befüllt und anschließend unter eigener Marke vertreibt.
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Das Muster dient der Veranschaulichung. Die tatsächliche EU-Konformitätserklärung muss sich am vollständigen Muster nach Anhang VIII PPWR orientieren und an die konkrete Verpackung angepasst werden.
Die EU-Konformitätserklärung muss zudem in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt werden, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird (Art. 39 Abs. 2 PPWR; FAQ, Abschnitt XV, Frage 14).
Mehrere ähnliche Verpackungsvarianten können gemeinsam in einer EU-Konformitätserklärung abgebildet werden, wenn sie im Hinblick auf die jeweils anwendbaren PPWR-Anforderungen dieselben relevanten Eigenschaften aufweisen.
Nach den aktualisierten FAQ der EU-Kommission können etwa Flaschen unterschiedlicher Größe gemeinsam erfasst werden, wenn sie dasselbe Produkt enthalten und die Größenunterschiede die Konformität mit den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR nicht beeinflussen. Unterscheiden sich dagegen die verpackten Produkte oder andere konformitätsrelevante Eigenschaften, kann eine getrennte Bewertung und Erklärung erforderlich sein (FAQ, Abschnitt XV, Frage 10).
Nicht jede einzelne Komponente einer Verpackung benötigt eine eigene EU-Konformitätserklärung. Besteht eine Verpackungseinheit etwa aus Flasche, Verschluss und Etikett, genügt grundsätzlich eine gemeinsame Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung für die gesamte Verpackungseinheit.
Die Erklärung muss allerdings die relevanten Angaben zu den einzelnen Bestandteilen berücksichtigen (FAQ, Abschnitt XV, Frage 5).
Hinweis: Auch Transportverpackungen unterliegen grundsätzlich der Konformitätsbewertung und der Pflicht zur EU-Konformitätserklärung. Unterschiedliche Verpackungsarten – etwa Paletten, Palettenaufsätze, Folien oder Umreifungen – sind dabei grundsätzlich gesondert zu bewerten und benötigen jeweils eine eigene Konformitätserklärung (FAQ, Abschnitt XV, Frage 11).
Fazit
Nicht jede vom Händler verwendete Verpackung löst automatisch eine eigene EU-Konformitätserklärung des Händlers aus.
Ab dem 12.08.2026 kommt es vielmehr darauf an, ob der Händler bei der konkreten Verpackung als Erzeuger gilt und diese Verpackung in Verkehr bringt. Ist das der Fall, muss er die PPWR-Konformität prüfen, die technische Dokumentation erstellen und bei positivem Ergebnis die EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Das obige Muster zeigt, wie eine solche Erklärung grundsätzlich aufgebaut sein kann. Es ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Verpackung und muss jeweils an die tatsächlichen Verpackungsdaten, Unterlagen und anwendbaren PPWR-Anforderungen angepasst werden.
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