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Verpackungsrecht

VG Osnabrück: Wann Briefumschläge für Werbeschreiben und Kataloge als Verpackungen gelten

VG Osnabrück: Wann Briefumschläge für Werbeschreiben und Kataloge als Verpackungen gelten

Müssen Unternehmen auch Briefumschläge für Werbeschreiben, Flyer oder Kataloge an einem dualen System beteiligen? Nach einer Entscheidung des VG Osnabrück hängt das davon ab, was sich im Umschlag befindet.

  • Briefumschläge mit gewöhnlichen Werbeschreiben, Antwortbögen, Rechnungen oder einfachen Flyern müssen nach Auffassung des VG Osnabrück in der Regel nicht an einem dualen System beteiligt werden.
  • Anders könne es bei Katalogen und ähnlichen Broschüren sein, die länger aufbewahrt und mehrfach genutzt werden. In diesem Fall könne auch der Briefumschlag systembeteiligungspflichtig sein.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es?

Ein Logistik- und Postunternehmen beantragte bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („ZSVR“) die Einordnung von vier unterschiedlichen Briefumschlägen.

Drei Umschläge dienten dem Versand von Werbeanschreiben, Antwortbögen, Werbeflyern sowie einer individuellen Entgeltabrechnung mit beigefügten Flyern. Ein weiterer Umschlag enthielt neben einem Anschreiben die Broschüre „Philatelie aktuell – Neues auf Münze & Marke!“, in der Sammlerstücke mit Abbildungen, Beschreibungen und Preisen vorgestellt wurden.

Die ZSVR stufte alle vier Versandhüllen als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen ein. Nach ihrer Auffassung waren auch die darin enthaltenen Werbematerialien Waren. Dafür spreche unter anderem, dass sie Werbezwecken dienten, auf den Abschluss von Geschäften zielten und zuvor Gegenstand von Geschäften zwischen Druckereien, Werbeagenturen und werbenden Unternehmen sein könnten.

Das Unternehmen hielt diese Auslegung für zu weit und klagte.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das VG Osnabrück (Urteil vom 05.05.2026, Az. 7 A 162/24) gab der Klage in drei von vier Fällen statt.

Die drei Umschläge mit Werbeanschreiben, Antwortbögen, Flyern und einer Entgeltabrechnung seien keine Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes. Bei den enthaltenen Unterlagen habe allein die Übermittlung der jeweiligen Informationen im Vordergrund gestanden; Waren seien sie daher nicht.

Anders beurteilte das Gericht den Umschlag mit der Broschüre „Philatelie aktuell“. Diese habe Katalogcharakter und sei selbst als Ware anzusehen. Der Umschlag sei deshalb eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.

Die rechtlichen Maßstäbe

1. Eine Verpackung setzt einen Wareninhalt voraus

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind Verpackungen Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren.

Ein Briefumschlag wird daher nicht schon dadurch zur Verpackung, dass er ein Schriftstück umschließt und versandt wird. Sein Inhalt muss eine Ware sein.

Erst wenn die Verpackungseigenschaft feststeht, stellt sich die weitere Frage nach der Systembeteiligungspflicht. Diese erfasst nach § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Bei der Bestimmung des Warenbegriffs orientierte sich das Gericht zunächst an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach seien Waren grundsätzlich Erzeugnisse, die einen Geldwert hätten und als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein könnten. Aus den Regelungen des Verpackungsgesetzes folge zudem, dass weder eine unentgeltliche Abgabe noch die Abgabe im Zusammenhang mit einer Dienstleistung den Warencharakter ausschließe.

2. Wann ein Druckerzeugnis nur Informationsträger ist

Mitteilungen und Informationen seien keine Waren, wenn es allein darum gehe, dem Empfänger einen gedanklichen Inhalt zu vermitteln. Das gelte auch dann, wenn die Information auf Papier verkörpert sei.

Entscheidend sei nach der Verkehrsanschauung, ob gerade die Verkörperung und ihre Verfügbarkeit für den Empfänger im Vordergrund stünden. Die bloße Aufbewahrung zu Dokumentations- oder Beweissicherungszwecken genüge dafür nicht.

Eine Rechnung werde deshalb nicht allein dadurch zur Ware, dass der Empfänger sie über Jahre aufbewahren müsse. Das Papier diene weiterhin nur als Träger der dokumentierten Information.

Anders liege es bei Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder Katalogen. Bei ihnen ermögliche die Verkörperung etwa die wiederholte Lektüre an unterschiedlichen Orten oder die längerfristige Nutzung als Arbeits- und Nachschlagewerk.

3. Der Werbezweck macht einen Flyer noch nicht zur Ware

Nach Auffassung des Gerichts genüge es nicht, dass ein Werbemittel ein Geschäft anbahne oder den Absatz fördern soll. Vielmehr müsse gerade das versandte Druckerzeugnis selbst Warencharakter besitzen.

Andernfalls wäre nahezu jede Geschäftskorrespondenz als Ware behandelt werden. Auch Rechnungen, Einladungen und andere Schreiben zielten regelmäßig auf ein bestimmtes Verhalten des Empfängers, ohne dadurch selbst zu Waren zu werden.

Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Werbematerialien zuvor von einer Druckerei hergestellt und an das werbende Unternehmen verkauft worden seien. Entscheidend sei ihre Funktion in dem Zeitpunkt, in dem sie sich im Briefumschlag befänden und an den Endadressaten versandt würden.

Bei den konkret geprüften Werbeanschreiben und Flyern habe allein die Übermittlung der Werbebotschaft im Vordergrund gestanden. Sie würden typischerweise zeitnah gelesen und anschließend entsorgt. Ihre Verkörperung müsse nicht über längere Zeit verfügbar bleiben.

Auch eine farbige Gestaltung, Bilder und Werbeslogans änderten daran nichts. Solche Elemente fänden sich heute ebenso in gewöhnlicher Geschäftskorrespondenz. Die von der ZSVR herangezogenen Kriterien der „Sachlichkeit“ und „Notwendigkeit“ eines Schreibens seien daher nicht hinreichend trennscharf.

4. Warum die Philatelie-Broschüre eine Ware war

Anders fiel die Bewertung bei der Broschüre „Philatelie aktuell“ aus. Sie stellte zahlreiche Sammlerstücke mit Abbildungen, Beschreibungen und Preisen vor und galt für ein Quartal. Nach ihrer Aufmachung sei sie darauf ausgelegt gewesen, während dieses Zeitraums mehrfach zur Hand genommen zu werden.

Dafür sprächen nach Auffassung des Gerichts auch die teilweise höheren Preise der angebotenen Produkte. Interessenten könnten die Broschüre zur Vorbereitung einer Bestellung, für mehrere Bestellungen oder zur Abstimmung mit anderen Sammlern nutzen. Ein Teil der Empfänger werde sie zudem längerfristig als Nachschlagewerk für die eigene Sammlung aufbewahren.

Die Broschüre habe deshalb Katalogcharakter und sei selbst eine Ware. Dass ihr zusätzlich ein gewöhnliches Anschreiben beigelegen habe, ändere daran nichts.

Nicht jeder Werbeprospekt ist ein Katalog

Das VG Osnabrück stellte ausdrücklich klar, dass nicht jeder Werbeprospekt Warencharakter besitze. Als Gegenbeispiel nannte es den wöchentlich erscheinenden Supermarktprospekt, der typischerweise nur kurz genutzt und anschließend entsorgt werde.

Ob ein Druckerzeugnis als „Flyer“, „Prospekt“, „Broschüre“ oder „Katalog“ bezeichnet werde, sei nicht entscheidend. Maßgeblich seien vielmehr seine konkrete Gestaltung und die Frage, wie es nach seiner Aufmachung voraussichtlich genutzt werde.

Fazit

Nach Ansicht des VG Osnabrück sind gewöhnliche Werbeschreiben, Rechnungen und einfache Flyer keine Waren. Enthält der Umschlag nur solche Unterlagen, ist er daher keine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Anders kann es bei Katalogen und ähnlichen Druckerzeugnissen sein, die länger aufbewahrt und mehrfach genutzt werden. Dann gilt der Inhalt als Ware und der Umschlag kann systembeteiligungspflichtig sein.

Das Urteil des VG Osnabrück vom 05.05.2026 ist aktuell noch nicht rechtskräftig.

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