Auf dem Abmahnradar: Alleinstellungsbehauptung / keine Auslandsversandkosten / Infopflichten / OS-Link / UVP / Bilderklau
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.
Eine vergleichsweise ruhige Abmahnwoche - auch Abmahner brauchen mal Urlaub. Ganz ohne geht es aber natürlich nicht: Es ging um den klickbaren OS-Link, die fehlenden Angaben von Auslandsversandkosten, irreführende Werbung va. mit einer Alleinstellungsbehauptung, die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf eBay und und und. Auch Bilderklau war diesmal mehrfach ein Thema. Am Ende zählt für uns nur eins: Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier, hier, hier.
Inhaltsverzeichnis
Werbung: Alleinstellungsbehauptung
Wer: Wettbewerbszentrale Berlin
Was:Werbung mit bestmöglichem Verkaufspreis
Wieviel: 267,50 EUR
Wir dazu: Der Immobilienmarkt ist heiß umkämpft. Daher hat sich hier ein Immobilienmakler hinreißen lassen, damit zu werben, dass er den verkauf einer Immobilien zum bestmöglichen bzw. besten Preis anbietet. Darin sah die Wettbewerbszentrale eine Alleinstellungsbehauptung. Eine Werbung mit solchen Inhalten ist anspruchsvoll - eine Alleinstellungsbehauptung ist im deutschen Werberecht nur dann zulässig ist, wenn das Alleinstellungsmerkmal tatsächlich existent und auch beweisbar ist. Das dürfte dem Immobilienmakler hier schwer gelingen.
Ebenfalls in diese Kerbe schlug eine weitere Abmahnung der Swedex GmbH Industrieprodukte. Hier ging es um Spitzenstellungsbehauptungen, Irreführung über den Kundenstamm und Irreführung über die Herstellereigenschaften - quasi ein Rundumschlag des Werberechts. Es zeigt, dass in der Werbung viele Fehlerquellen lauern - und fehlerhafte Werbung viel Geld kosten kann (in diesem Fall waren es 1.531,90 Abmahnkosten)
Keine Auslandsversandkosten / Vertragstextspeicherung / versicherter Versand / klickbarer OS-Link / Darstellung WRB / Lieferfristen
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Was: Keine Angaben der Auslandsversandkosten, versicherter Versand, kein klickbarer OS-Link, keine konforme Darstellung der WRB
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: IDO ist vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt. Wir fassen daher auch diese Woche mal die abgemahnten Themen zusammen:
Keine Auslandsversandkosten: Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, müssen die Versandkosten für sämtliche Lieferländer explizit angeben.
In zeitlicher Hinsicht muss der Kunde vor dem Einlegen der Waren in den Warenkorb die Möglichkeit erhalten, sich über etwaig anfallende Auslandsversandkosten zu informieren.
Wichtig: Auch die Aufforderung des Kunden, die Auslandsversandkosten anzufragen (wie z.B. "Auslandsversandkosten bitte anfragen") ist unzulässig und war hier Gegenstand der Abmahnung.
Exkurs ebay: Da es hinsichtlich der rechtssicheren ´Darstellung der Versandkosten va. auf eBay immer wieder zu Problemen kommt, weisen wir an dieser Stelle auf diesen Beitrag hin.
Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Fehlender bzw. nicht klickbarer OS-Link: Ein wirklicher Klassiker: Der fehlende Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform mit Verlinkung - ein Thema das immernoch von vielen Abmahnern aufgegriffen wird.
Es gibt schon seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst kürzlich ausführlich berichtet.
P.S.:
Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.
Darstellung Widerrufsbelehrung: Der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist die eine Sache - der muss stimmen und aktuell sein. Was aber auch immer wieder abgemahnt wird ist die Darstellung der Widerrufsbelehrung. Va. auf der Handelsplattform eBay, wo der Platz begrenzt ist. Hier wurde bemängelt, dass der WRB-Text ohne Überschriften und Absätze als Fließtext dargestellt wurde. Das wirkt schwer leserlich und kann rechtlich so bewertet werden, dass es an der erforderlichen Verständlichkeit fehlt. Unser Rat ist daher, auch auf die korrekte Darstellung der Texte achten - gerade auf eBay ist in dem für die Widerrufsbelehrung vorgesehenen Feld dafür zumindest ausreichend Platz.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten und eine Handlungsanleitung für die korrekte Einbindung der Texte zur Verfügung gestellt wird.
Werbung mit UVP
Wer: Noel Gutmann
Was: Werbung mit UVP (Unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung)
Wieviel: 1.239,40 EUR
Wir dazu: Die Werbung mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist ein beliebtes Werbemittel. Sollten Sie mit einer UVP werben, müssen Sie die Aktualität und Höhe der UVP unbedingt überprüfen und laufend aktuell halten! Ein Hinweis auf eine ehemaligen unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist dann nicht irreführend, wenn diese als solche kenntlich gemacht wird (durch Verwendung des aufklärenden Hinweises "ehemalige UVP") und früher auch diese unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich bestanden hat.
„Knüllerpreise“, „Superpreise“ und „Dauertiefpreise“ ziehen Kunden magisch an. Doch viele Händler sind unsicher, wie sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Die Grenze zur wettbewerbsrechtlichen Irreführung ist schnell erreicht und damit die Gefahr, dass umgehend eine Abmahnung ins Haus flattert. Ist es etwa beim Start eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Wie sieht es bei Rabatten vom „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ aus?
Die IT-Recht Kanzlei hat hier über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – und schätzt für Sie das jeweilige Abmahnrisiko ein.
Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
Wer: Kai Michael Neuhold
Was: Unberechtigte Bildnutzung
Wieviel: 924,80 EUR zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos aus dem Bereich Spielzeug. Sowas kommt aber in allen Branchen vor, da Produktfotos im Allgemeinen sehr begehrt, weil aufwendig in der Herstellung, sind. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes/Textes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz.
Eine weitere Bilderabmahnung, in der zunächst lediglich der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, liegt uns von der WMF Group GmbH vor. Lassen Sie sich hier nicht täuschen: Selten aber manchmal werden in einer Abmahnung erstmal nur die Unterlassungsansprüche geltend gemacht - um dann in einem 2. Anlauf die weiteren Ansprüche, wie Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung anzugehen.
P.S.: Ebenfalls liegt uns eine Bilder-Abmahnung der Masterfile Corp. vor - gleiches Thema - anderer Abmahner.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer fremdes Bild – oder Textmaterial für seinen Internetauftritt nutzt, sollte sicher gehen, dass er hierzu auch die Rechte hat. Um Streit zwischen Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden sollte alles schriftlich geregelt sein – wir haben eine Nutzungsvereinbarung als Muster im Mandantenportal kostenfrei hinterlegt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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