Abmahnradar: Energieverbrauchskennzeichnung Lichtquellen

Abmahnradar: Energieverbrauchskennzeichnung Lichtquellen
4 min
Beitrag vom: 26.09.2025

Wer Lichtquellen anbietet, muss besonders klar über den Energieverbrauch aufklären. Ausserdem abgemahnt: Der fehlerhafte Grundpreis, die Biozid-Werbung und die Marke Kniffel.

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Und nun die Abmahnungen der Woche:

Lichtquellen - fehlende Energieverbrauchskennzeichnung / fehlendes Produktdatenblatt

Abmahner: Lauterer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Ein alter Bekannter: die fehlende Energiekennzeichnung. Konkret ging es um Angebote für Lichtquellen. Abgemahnt wurde das fehlende Energielabel – also die Angaben zur Energieeffizienzklasse – sowie das fehlende Produktdatenblatt. Lichtquellen (z. B. Lampen, Produkte mit fest verbauten Leuchtmitteln oder LED-Strips) müssen im Online-Handel besonders klar hinsichtlich ihres Energieverbrauchs gekennzeichnet werden.

Mehr zur Kennzeichnung von Lichtquellen finden Sie in diesem Beitrag .

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Falscher Grundpreis

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Abgemahnt wurde ein falscher Grundpreis – die Bezugsgröße war das Stück statt des Gewichts. Übrigens: Seit dem 28.05.2022 gilt: Bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, muss der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter angegeben werden. Angaben pro 100 Gramm oder 100 Milliliter sind nicht mehr zulässig.Hierauf haben wir in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangaben – das Wichtigste in Kürze:

  • Pflicht bei Verkauf nach Maßeinheiten: Grundpreise sind erforderlich, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden (z. B. Klebebänder, Folien, Netze, Planen).
  • Sichtbarkeit: Endpreis und Grundpreis müssen auf einen Blick erkennbar sein – auch bei Startseiten-Angeboten, Cross-Selling-Produkten oder „Produkt des Monats“.
  • Preisvergleichsportale: In Google-Shopping und anderen Preissuchmaschinen müssen ebenfalls Grundpreise angegeben werden.
  • Bundles / Sets: Grundpreise sind anzugeben, wenn eine Hauptware dominiert (ca. 90 % oder mehr) und die andere Ware nur eine Zugabe darstellt.
  • Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit: Grundpreis ist auf das Abtropfgewicht zu beziehen, nicht auf die Gesamtfüllmenge.

Biozid-Produkte - fehlender Warnhinweis

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR

Abmahnungen wegen fehlender Biozid-Hinweise sind nichts Neues. Aktuell betroffen: Reinigungs- und Desinfektionsmittel, bei denen folgender Warnhinweis fehlte:

„Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“

Wichtig: Der Hinweis muss gut lesbar und deutlich von der Werbung abgesetzt sein. Der Begriff „Biozidprodukte“ darf auch durch eine eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Produktart ersetzt werden.

Der Warnhinweis ist nicht nur im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch bei Angeboten auf Plattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zu diesem Abmahnthema.

Urheberrecht I - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen

Abmahner: soundguardian GmbH
Kosten: 5.200,00 EUR

Trendabmahnung: Auf TikTok wurde ein Song ohne Erlaubnis für Werbung genutzt. Wichtig: Nicht nur Texte und Bilder, auch Musik ist urheberrechtlich geschützt. Auffallend hier: Der Abmahnung geht eine Berechtigungsanfrage voraus. Wer Musik ohne Rechte nutzt, riskiert an sich Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche - hioer wird nur ein Schadensersatz gefordert. Deshalb gilt: Immer eine schriftliche Nutzungserlaubnis einholen oder auf lizenzfreie Musik der Plattformen zurückgreifen.

Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.

Urheberrecht II - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Geiss
Kosten: n.n. zzgl. Schadensersatz

Ein Fotograf hat abgemahnt, weil seine Produktfotos ohne Urhebernennung genutzt wurden. Solche Urheberrechtsabmahnungen können Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung nach sich ziehen – je nach Bildanzahl und Nutzungsdauer schnell ein erheblicher Betrag. Wichtig: Der bloße Warenbezug beim Hersteller berechtigt nicht zur Bildnutzung. Für jede Verwendung ist eigentlich eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung erforderlich.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Marke - "Kniffel"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.200,56 EUR

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Der Rechteinhaber ist bekannt für seine strenge Marktkontrolle – nach Abmahnungen wegen „Mensch ärgere Dich nicht“ traf es nun den geschützten Begriff „Kniffel“. Dessen Verwendung in Artikelbeschreibungen für Fremdprodukte ist unzulässig, da „Kniffel“ kein Gattungsbegriff, sondern eine eingetragene Marke ist.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

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Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Toey Andante / shutterstock.com

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