Werbung mit UVP

Darf ein Hersteller mit selbst unterschrittener UVP werben?

Ein Hersteller handelt laut OLG Frankfurt irreführend, wenn dieser eine überhöhte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) bewirbt, die er selbst aber dauerhaft unterschreitet.

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OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig

Ob mit einer Hersteller-UVP als Vergleichspreis aber auch geworben werden darf, wenn allein der Werbende zum Vertrieb des Produktes berechtigt ist, entschied kürzlich das OLG Köln.

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OLG Köln zur irreführenden Werbung mit einer nicht ernsthaft verlangten UVP

In der Werbung mit einer Preisersparnis beim Kauf von Waren wird häufig die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers herangezogen. Diese muss allerdings ernst gemeint sein und den aktuellen Marktverhältnissen entsprechen.

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Irreführend: Wenn der Hersteller mit einem Rabatt auf die eigene UVP wirbt

Bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen muss jede Irreführung vermieden werden, andernfalls droht Ärger. Das hat nun auch ein Hersteller zu spüren bekommen, der mit einem Rabatt gegenüber seiner eigenen UVP geworben hatte.

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Pflichten über Preisermäßigungen auch bei Gegenüberstellung mit UVP?

Seit 2022 gilt bei Preisermäßigungen: Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage muss als Vergleich herangezogen werden. Ob das auch für UVP-Vergleiche gilt, klären wir in diesem Beitrag.

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LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß

Dass Händler bei der Angabe von UVP nicht tricksen und diese der tatsächlichen Preisliste zum Trotz höher ansetzen sollten, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Berlin.

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Werbung mit einer alten UVP: Ist das erlaubt?

Preisgegenüberstellungen sind im Online-Handel beliebt. Mancher Händler stellt dabei seinen eigenen aktuellen Preis einer früheren unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gegenüber. Geht das?

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OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einer nicht vom Lieferanten oder Hersteller unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend

Um Kunden den eigenen Preis schmackhaft zu machen, bietet es sich an diesen mit der höheren unverbindlichen Preisempfehlung des Lieferanten oder des Herstellers zu vergleichen. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn der vermeidlich fremde Preis vorher selbst von dem werbenden Händler festgelegt wurde. Dies stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG dar (Urteil v. 03.03.2016, 6 U 94/14).

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LG Köln: Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) für Eigenmarken im Alleinvertrieb ist unzulässig

Das Landgericht Köln hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.01.2016, Az.: 84 O 174/ 15 - noch nicht rechtskräftig) das Werben mit einer eigenen UVP für Eigenmarken im Alleinvertrieb unzulässig ist. Das Gericht führte hierbei aus, dass eine Preisvergleichswerbung, wie im vorliegenden Fall eine Werbung mit einer UVP, immer einen ernsthaft kalkulierten Preis voraussetze sowie eine Mehrheit von Empfehlungsempfängern für die UVP und nicht nur einen Exklusivvertreiber. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Köln in unserem Beitrag.

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Irreführende Werbung mit nicht existierender oder falscher UVP

Händler werben gerne mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Eine solche Werbung ist jedoch irrefürend, wenn sie sich auf nicht existierende oder falsche UVP bezieht.

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OLG Köln: Mit nicht mehr existierender UVP des Herstellers zu werben, stellt irreführende Werbung dar

In einem vor dem OLG Köln geführten Rechtsstreit war zu entscheiden, ob ein Angebot eines Uhrenhändlers auf einer Internetplattform den Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) enthalten durfte. Problematisch war insbesondere, ob es diese Empfehlung vom Hersteller zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gab. Welche Kriterien das Gericht für die Zulässigkeit und Gültigkeit einer UVP festlegte, können Sie in unserem heutigen Beitrag nachlesen.

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LG Köln: Die Werbung mit fiktiven UVP ist wettbewerbswidrig!

In der Rechtssache Az.: 31 O 474/12 entschied das LG Köln am 14.02.2013, dass die Bewerbung eines Produktes mit einer fiktiven unverbindlichen Preisempfehlung irreführend und somit wettbewerbswidrig sei.

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Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat. Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

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"Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers": Darf damit geworben werden?

Oftmals sind sich Online-Händler im Unklaren, auf welche Art und Weise man auf ehemalige Preisempfehlungen der Hersteller Bezug nehmen darf. Im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen mit der sog. "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers" geworben werden darf.

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Zulässigkeit der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

Die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) als Bezugspreis ist eines der wichtigsten und gebräuchlichsten Marketinginstrumente. In den Artikelseiten von vielen Onlinehändlern findet sich eine Werbung mit UVP, um so den angebotenen Preis als niedriger und so günstiger herausstellen zu können Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Es gelten allerdings die allgemeinen Regeln n des Wettbewerbsrechts, die bei einer Werbung mit Preisempfehlungen des Herstellers zu beachten sind. Die Zulässigkeitsgrenzen einer solchen Werbung sollen im folgenden Beitrag herausgearbeitet werden. Der Beitrag orientiert sich soweit möglich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

Der BGH stellte bereits [Ende 2006 klar|abmahnung-unverbindliche-preisempfehlung-uvp.html] , dass die Verwendung der Abkürzung  „UVP“ (für:  „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“) nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG sei.  Dennoch werden noch immer viele Unternehmen abgemahnt, die mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben.

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BGH: Verwendung der Bezeichnung "UVP" ist nicht wettbewerbswidrig

Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal klar, dass die Verwendung der Bezeichnung „UVP“ nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.

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