Falsche UVP = echte Abmahngefahr, wenn Preisvorteil zu hoch angegeben!
UVP-Werbung wirkt schnell überzeugend, kann aber ebenso schnell zur Abmahnfalle werden: Schon eine zu hoch angesetzte Preisempfehlung kann Verbraucher über die echte Ersparnis täuschen.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Ein Onlinehändler bewarb Tierpflegemittel in seinem Webshop unter Angabe einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.
Dabei entsprach die angegebene unverbindliche Preisempfehlung (= UVP) jedoch nicht der tatsächlichen Preisempfehlung des Herstellers. Die angegebene UVP war höher als die tatsächlich bestehende Preisempfehlung. Dadurch wurde den Verbrauchern eine größere Ersparnis suggeriert, als tatsächlich vorhanden war. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung und ging dagegen vor.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Diese Art der Werbung ist als wettbewerbswidrige Irreführung anzusehen - maßgeblich ist hierfür § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Durch die Verwendung einer durchgestrichenen UVP wird dem Verbraucher suggeriert, dass er einen Preisvorteil erhält. Wenn die angegebene UVP jedoch tatsächlich niedriger ist als die reale Preisempfehlung des Herstellers, besteht dieser beworbene Vorteil aber gerade nicht.
Die Werbung vermittelt somit ein falsches Bild der Preisersparnis. Verbraucher werden dadurch in die Irre geführt und in Ihrer Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Art und Weise beeinflusst, da diese von einer höheren Ersparnis in Bezug auf herstellerseitige Preisempfehlung ausgehen.
Best Practice: Werbung mit UVP rechtssicher gestalten
Werden unverbindliche Preisempfehlungen beworben, müssen Online-Händler sicherstellen, dass diese aktuell und korrekt sind. Die angegebene UVP muss mit der Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich übereinstimmen. Andernfalls entsteht ein unzutreffender Eindruck vom bestehenden Preisvorteil.
Auch kleine Abweichungen bei der werblichen Gegenüberstellung einer UVP können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wer mit Preisvorteilen wirbt, ist für die Richtigkeit dieser Angaben verantwortlich. Fehlerhafte UVP-Angaben können schnell zu Abmahnungen führen. Eine sorgfältige Kontrolle der Preiswerbung ist daher unerlässlich.
Händler sollten daher regelmäßig überprüfen, ob die verwendeten UVP-Angaben noch gültig sind. Nur so kann eine Irreführung und eine entsprechende Abmahnung vermieden werden.
Die Zulässigkeit der Werbung mit durchgestrichenen UVPs hängt von einer Reihe an Anforderungen ab, welche die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag zusammengetragen hat.
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Learning für Händler
- Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist nur zulässig, wenn diese tatsächlich besteht und korrekt angegeben wird.
- Eine überhöhte oder veraltete UVP führt zur Irreführung der Verbraucher. Dadurch entsteht ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil.
- Händler sollten daher besonders sorgfältig mit Preisvergleichen umgehen und die Aktualität der beworbenen UVP regelmäßig prüfen.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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