Durchgestrichene UVP kann Angabe des 30-Tage-Bestpreises erfordern
Wirkt eine durchgestrichene UVP wie eine echte Preissenkung? Das LG Frankfurt a. M. sah dies bei einer Samsung-Werbung so: Es bejahte eine Preisermäßigung nach § 11 PAngV und verlangte die Angabe des 30-Tage-Bestpreises.
Das Wichtigste in Kürze:
- Nach dem LG Frankfurt a. M. kann eine durchgestrichene UVP je nach Gesamteindruck als Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV wirken – auch wenn der Referenzpreis als „UVP“ bezeichnet wird.
- Dann muss der Händler den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
- Die Rechtsfrage ist instanzgerichtlich umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Worum ging es?
Die beklagte Samsung Electronics GmbH bot auf eBay Haushalts- und Unterhaltungselektronikgeräte an.
Im Juli 2025 bewarb sie dort die Waschmaschine „WW3000FM mit Hygiene-Dampfprogramm“ für 449,00 Euro. Daneben stand ein durchgestrichener, als „UVP“ bezeichneter Preis von 899,00 Euro sowie der Hinweis „− 50 %“. Auch bei mehreren Smart-TVs und einem Projektor stellte die Beklagte ihren Verkaufspreisen durchgestrichene, als „UVP“ bezeichnete Beträge gegenüber.

Die Beanstandung durch die Verbraucherzentrale
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG.
Sie mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2025 erfolglos ab und hielt die Werbung für einen Verstoß gegen § 11 PAngV sowie für irreführend. Der Verbraucher ziehe die UVP zur Berechnung seiner Ersparnis heran und nehme an, die – als Herstellerin wahrgenommene – Beklagte habe zuvor selbst Preise in Höhe der UVP verlangt. Zudem hätten die genannten UVP teils gar nicht existiert bzw. seien nicht marktgerecht gewesen.
Die Verteidigung von Samsung
Die Beklagte verteidigte die Werbung unter anderem damit, dass eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV ebenso wenig vorliege wie eine Irreführung; es handele sich lediglich um einen zulässigen Vergleich mit einer Herstellerempfehlung. Zur Wahrnehmung des Kürzels „UVP“ legte die Beklagte zudem eine eigene IPSOS-Verkehrsbefragung vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Frankfurt a. M. gab der Klage statt.
Es untersagte der Beklagten, Verbrauchern im Internet Haushalts- und/oder Unterhaltungselektronikgeräte unter Angabe eines Kaufpreises sowie eines gestrichenen Preises anzubieten, wenn zugleich auf eine unverbindliche Preisempfehlung Bezug genommen wird.
Warum das LG Frankfurt § 11 PAngV angewendet hat:
Nach § 11 Abs. 1 PAngV müsse bei einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet habe.
Ob diese Pflicht auch bei Werbung mit einer UVP greifen könne, ist umstritten (s. hierzu unten). Das LG Frankfurt schloss die Anwendung jedenfalls nicht von vornherein aus. Maßgeblich sei, ob die konkrete Gestaltung aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers als Senkung eines zuvor verlangten Preises verstanden werde.
Daran fehle es nach Auffassung der Kammer nicht. Die UVP sei dem aktuellen Verkaufspreis nicht nur gegenübergestellt, sondern durchgestrichen worden. Ein durchgestrichener Preis sei nach der Rechtsprechung ein typisches Signal für eine Preissenkung, wenn die Werbung nichts anderes klarstelle.
Zitat des Gerichts:
"Durchgestrichene Referenzpreise werden vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden, sofern keine abweichende Erläuterung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2016, 521 Rn. 8 - Durchgestrichener Preis II)."
Der Hinweis „UVP“ ändere daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Er sei jedenfalls bei den TV- und Projektor-Angeboten nicht hervorgehoben gewesen und werde deshalb nicht zwingend wahrgenommen. Zudem habe die von Samsung vorgelegte Verkehrsbefragung ergeben, dass nur 64,5 % der Befragten das Kürzel „UVP“ zutreffend als unverbindliche Preisempfehlung verstanden hätten.
Auch die weitere Werbung für dieselbe Waschmaschine auf samsung.com bestätige nach Ansicht der Kammer den Ermäßigungseindruck. Dort habe jeder UVP-Hinweis gefehlt; neben dem durchgestrichenen Preis von 899,00 Euro habe lediglich „Spare 450,00 €“ gestanden.
Damit verstand das Gericht die konkrete Gestaltung nicht als bloßen Vergleich mit einer Herstellerempfehlung, sondern als Preisermäßigungswerbung. Da Samsung den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht angegeben hatte, bejahte die Kammer einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV.
Einordnung: Uneinheitliche Rechtsprechung zur UVP-Werbung
Die Entscheidung ist praxisrelevant, weil instanzgerichtlich weiterhin umstritten ist, wann UVP-Werbung noch ein zulässiger Empfehlungsvergleich und wann sie bereits eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV ist.
1. Die zurückhaltende Linie
Die eine Linie sieht in einem klar erkennbaren UVP-Streichpreis keine zwingende Preisermäßigung und verneint die Anwendbarkeit des § 11 PAngV.
Ihr folgen das
- OLG Stuttgart (Urteil vom 06.03.2025, Az. 2 U 142/23 – „Heimtrainingsgerät“; Revision beim BGH anhängig, I ZR 80/25),
- OLG Köln (Urteil vom 15.05.2026, Az. 6 U 92/25 – Penny-Werbung für ein Lebensmittel des täglichen Bedarfs mit durchgestrichener UVP und Prozentangabe; ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV und eine Irreführung wurden verneint, die Revision zugelassen) sowie
- nicht rechtskräftige Urteil des LG Ingolstadt (Urteil vom 30.09.2025, Az. 1 HKO 1943/24).
2. Die strengere Linie
Die andere Linie schließt die Anwendung des § 11 PAngV bei UVP-Bezug nicht von vornherein aus. Für sie steht insbesondere das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2025, Az. I-20 U 43/25 – „Deine Marken noch günstiger“, GRUR-RR 2026, 106), das bei durchgestrichener UVP mit prozentualer Ersparnis eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV bejahte.
Dieser zweiten Linie schließt sich das LG Frankfurt a. M. nun an.
Fazit
Die Bezeichnung als „UVP“ allein macht einen Streichpreis nicht unproblematisch. Entscheidend ist, ob die Werbung aus Verbrauchersicht noch als Vergleich mit einer Herstellerempfehlung erscheint oder bereits den Eindruck einer Preissenkung vermittelt.
Wird eine UVP durchgestrichen und einem aktuellen Verkaufspreis gegenübergestellt, kann nach Auffassung des LG Frankfurt a. M. deshalb der 30-Tage-Bestpreis anzugeben sein.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare