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Verkauf von Lebensmitteln

Im Einzelnen

Im Einzelnen

I. Alkoholische Getränke

1.) Pflichtinformationen im Fernabsatz

Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV.

Laut Art. 14 Abs. 1 lit a. sind mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie des Verbrauchsdatums sämtliche nach Art.9 und 10 verpflichtende Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen.

Wird so beispielsweise ein alkoholisches Getränk online angeboten, sind spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen.

Alternativ kann auf ein anderes geeignetes Mittel, etwa eine externe Website zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufes eindeutig (etwa per deutlich ausgewiesenen Link) angegeben wird.

2.) Nicht erforderliche Angaben für alkoholische Getränke nach Art. 16 Abs. 4 LMIV

Grundsätzlich unterfallen abgefüllte alkoholische Getränke wie alle anderen vorverpackten Lebensmittelerzeugnisse den Kennzeichnungsobliegenheiten nach Art. 9 Abs. 1 LMIV und müssen so verschiedene Pflichtangaben anführen, die nach Art. 14 Abs. 1 lit. a. auch im Fernabsatz verbindlich sind.

Insbesondere ist auf den Alkoholgehalt nach Art. 9 Abs. 1 lit. k hinzuweisen, sofern dieser 1,2 Volumenprozent übersteigt.

Allerdings ist für Getränke mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent oder mehr eine gesetzliche Ausnahme in Art. 16 Abs. 4 vorgesehen, die Lebensmittelunternehmer von der Pflicht zur Anführung eines Zutatenverzeichnisses (ab dem 13.12.2014) und einer Nährwertdeklaration (ab dem 13.12.2016) entbindet. Derartige Angaben können somit auf freiwilliger Basis erfolgen.

Auch im Fernabsatz (also insbesondere im Online-Handel) sind für derartige Getränke die von der Ausnahme betroffenen Angaben nach Art .14 Abs. 1 lit. a LMIV nicht erforderlich.

Wein weist stets einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent auf, sodass die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 4 LMIV grundsätzlich greift. Mithin könnte angenommen werden, dass aufgrund der Entbehrlichkeit eines Zutatenverzeichnisses, das sämtliche Inhaltsstoffe aufführt, auch der Hinweis auf in der Flüssigkeit vorhandene Sulfite im Fernabsatz nicht erforderlich ist.

Wichtig: die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten ist Gegenstand des Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002) .

3.) Sulfite als allergieauslösende Stoffe

Im Fernabsatz nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) nicht entbehrlich jedoch ist für alkoholische Getränke die nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) verpflichtende Allergenkennzeichnung, nach der innerhalb des Zutatenverzeichnisses auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden muss, die in Anhang II als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden, bei der Zubereitung des Lebensmittels verwendet werden und – sei es in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind.

Sulfite werden in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind.

Weine weisen derartige Sulfitmengen regelmäßig auf und erfordern so stets, dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite hingewiesen wird.

Zwar soll nach Art. 9 die Allergenkennzeichnung stets im Zutatenverzeichnis erfolgen, sodass argumentiert werden könnte, dass sie entbehrlich ist, wenn ein Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend bereitgestellt werden muss. Allerdings sind allergenbezogene Informationen nach Erwägungsgrund 48 der LMIV von so elementarer Bedeutung für die nach gesundheitlichen Kriterien angestellte Kaufentscheidung von einer Vielzahl von Verbrauchern, dass deren Kennzeichnung nicht vom Bestehen der Pflicht zur Anführung eines Zutatenverzeichnisses abhängig gemacht werden darf.

Somit ist im Fernabsatz (und damit auch in der Online-Kennzeichnung eines Weinangebots) ab dem 13.12.2014 zumindest der Hinweis „Enthält Sulfite“ unbedingt erforderlich.

4.) Fazit

Während die Pflicht zur Anführung des Hinweises „Enthält Sulfite“ bisher nach der EU-Verordnung Nr. 753/2012 für Weinbauerzeugnisse nur bei der physischen Etikettierung von Flaschen galt, erweitert die LMIV deren Geltungsbereich implizit auf den Fernabsatz. Sulfite gelten als allergieauslösende Zutaten und müssen für Weine so stets vor Kaufabschluss per Fernkommunikationsmittel angegeben werden, selbst wenn diese ein Zutatenverzeichnis grundsätzlich nicht erfordern.

Gerade im Online-Handel hat dies zur Folge, dass Händler von Weinbauerzeugnissen ihre Internet-Angebote um den Hinweis „Enthält Sulfite“ zum 13.12.2014 zwingend zu erweitern haben.

II. Nahrungsergänzungsmittel

Vielen Händlern ist nicht bekannt, dass der Anwendungsbereich der LMIV nicht nur Lebensmittel im klassischen Sinne erfasst, sondern auch für Nahrungsergänzungsmittel uneingeschränkte Wirkung entfaltet. Alle im Fernabsatz nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9, Art. 10 LMIV bereitzustellenden Pflichthinweise sind so auch in Online-Angeboten für Vitamintabletten, Nährstoffpräparate und Co. anzuführen.

Dem wird folgendes Beispiel nicht gerecht:

10

Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall ein Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen sowie die Kontaktinformation des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.

Weiter zu: Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln
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