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Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023

07.11.2023, 14:44 Uhr | Lesezeit: 12 min
Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023

Ab dem 08.12.2023 gelten neue Gesetzesvorgaben in Bezug auf die Kennzeichnung von Weinen. Ab diesem Datum müssen in der Europäischen Union angebotene Weine Angaben zu den enthaltenen Inhaltsstoffen, Allergenen, Energie- und Nährwerten ausweisen. Diese Neuerungen betreffen nicht nur die Flaschenetiketten selbst, sondern auch die Darstellungen in Online-Shops und Preislisten. In unserem Beitrag informieren wir Sie ausführlich über die anstehenden Änderungen beim Weinverkauf.

1. Neue gesetzliche Anforderungen - die Hintergründe

Über viele Jahre hinweg wurde intensiv über die Kennzeichnung von Brennwerten, Nährwerten und Zutatenverzeichnis beim Weinverkauf diskutiert. Es war bereits seit längerem abzusehen, dass die Sonderstellung der reduzierten Weinkennzeichnung ein Ende finden wird.

Ab dem 08.12.2023 müssen sämtliche in der Europäischen Union verkaufte Weine, Schaumweine, Likörweine, etc. (eine Liste mit allen betroffenen Weinarten können Sie hier unter Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 nachlesen) die nach diesem Datum hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EU) 2021/2117 auf den Flaschenetiketten Angaben zu den Inhaltsstoffen, Allergenen, Energie- und Nährwerten enthalten.

Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Kennzeichnung von Wein den bereits geltenden Regelungen für Lebensmittel angepasst werden.

Update vom 22.12.2023:

Die Europäische Kommission (KOM) hat am 24.11.2023 einen Fragen-und-Antworten-Katalog zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften veröffentlicht.

Wein:

Für Weine des Jahrgangs 2023 (oder auch früherer Jahrgänge), die bis zum 08.12.2023 den erforderlichen Mindestalkohol- und Säuregehalt erreichen, gilt, dass diese keine Angaben zu ihren Zutaten und Nährwerten machen müssen.

Dies entspricht weitgehend dem diskutierten Vorschlag, dass bis zum 08.12.2023 vergorene Weine von dieser Anforderung befreit sind. Importierte Weine, die vor diesem Datum eingeführt wurden, fallen ebenfalls unter diese Regelung, es sei denn, sie erreichen erst nach dem 08.12.2023 den erforderlichen Mindestalkoholgehalt. Ein Beispiel dafür könnten Eisweine sein, die oft erst nach diesem Datum geerntet werden.

In jedem Fall gelten die neuen Regelungen für alle Weine ab dem Jahrgang 2024.

Schaumwein:

"Schaumwein" wird erst als hergestellt angesehen, wenn er seine zweite Gärung durchlaufen hat und den erforderlichen Alkoholgehalt und Druck erreicht hat. Die einfache Herstellung der Grundweine oder die Erstellung der Cuvée vor dem 08.12.2023 soll keine Ausnahme von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung rechtfertigen (gemäß des Fragen-und-Antworten-Katalogs der Europäischen Kommission). Alle Grundweine oder Cuvées, bei denen die Tiragefüllung kurz vor oder nach diesem Stichtag erfolgt, müssen ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwerttabelle aufweisen. Schaumwein und Perlwein, die ausschließlich durch eine Gärung hergestellt werden, haben vor dem Stichtag sicherlich den erforderlichen Alkoholgehalt und Druck erreicht. Sekte die vor dem Stichtag in der Flasche vergoren sind, brauchen kein Zutaten- verzeichnis und Nährwertabelle auch wenn Sie noch mehrere Jahre auf der Hefe liegen sollten.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf dieser Seite, bereitgestellt durch das Institut für Weinbau und Oenologie, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz.

Zudem wird im Zuge der gesetzlichen Neuerungen die Möglichkeit eingeführt, Informationen über ein sog. e-Label (= QR-Code) angeben zu können. Mit diesem „e-Label“ kann die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege angegeben werden. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass die Brennwertangabe und Allergenkennzeichnung auch im Falle der Nutzung eines e-Labels auf dem Weinetikett selbst ausgewiesen werden müssen!

Die gesetzlichen Neuerung betreffen hierbei nicht nur die Offline-Kennzeichnung der Weinetikettierung, sondern auch die Darstellung von Weinen in Online-Shops und Preislisten.

Ausgenommen von den neuen Informationspflichten sind lediglich allgemeine Werbemittel, die einen Kaufentschluss nicht zulassen oder ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit - in diesen Fällen sind die neuen Angaben zu Nährwerten und Zutaten entbehrlich.

Good to know: Die Zielsetzung der Kennzeichnungspflicht:

Das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration sind bei Lebensmitteln schon lange Pflicht. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verfolgt hierbei das Ziel, die Verbraucher beim Einkauf von Lebensmitteln umfassend zu informieren und den Herstellern im europäischen Binnenmarkt einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung und Bezeichnung zu geben.

2. Welche Angaben müssen in Zukunft zusätzlich auf einem Weinetikett enthalten sein?

Gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben müssen Weine neben den bisher bereits bestehenden Pflichtinformationen (wie z.B. Angabe des Alkoholgehalts, Allergenkennzeichnung, Angabe des Abfüllers, etc.) zukünftig auch

  • die Nährwertdeklaration (umfasst Angaben zum Brennwert, Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz) und
  • das Zutatenverzeichnis (= Auflistung der verwendeten Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils)

mitteilen.

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a.) Die Nährwertdeklaration im Detail

Die Angaben zur Nährwertdeklaration umfassen den Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.

Zu beachten ist, dass die Angaben zur Nährwertdeklaration in Tabellenform vorgeschrieben ist, die Angaben in der Nährwerttabelle beziehen sich auf 100ml.

Tipp: Sollte in Preislisten (oder anderen Printmedien) zu wenig Platz für die Tabellendarstellung der Nährwerte sein, können diese Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.

Der Brennwert ist sowohl in Kilojoule (kJ), als auch in Kilokalorien (kcal) auf dem Etikett anzugeben.

Für Kohlenhydrate und Zucker wird empfohlen, den Wert auf Basis des Restzuckergehalts des Weins anzugeben. Dabei sollten der Brennwert in kJ und kcal sowie die Angaben zu Kohlenhydraten und Zucker über 10 g je 100 ml ohne Dezimalstellen erfolgen. Werte unter 10 g je 100 ml sollten hingegen auf 0,1 g genau angegeben werden.

Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz sind aufgrund technologischer Gründe normalerweise nur in vernachlässigbar geringen Mengen im Wein enthalten, sodass eine aktuelle Analyse dieser Werte normalerweise nicht erforderlich ist.

Es reicht hierbei aus, wenn unterhalb der Nährwerttabelle die Angabe

"Enthält geringfügige Mengen von Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz"

getätigt wird. Wie dies im konkreten Einzelfall aussehen kann, entnehmen Sie der weiter unten wiedergegebenen Muster-Etikette.

b.) Das Zutatenverzeichnis im Detail

Zusätzlich zu den Nährwerten müssen auch alle Zutaten aufgeführt werden, die für die Herstellung des Weins erforderlich sind und nicht vollständig verbraucht oder entfernt werden (sogenannte „Verarbeitungshilfsstoffe“).

Wichtig: Ein Zutatenverzeichnis ist nur dann notwendig, falls mehrere Zutaten verwendet wurden, ist hingegen Wein die einzige Zutat, ist ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.

Das Zutatenverzeichnis muss mit dem Ausdruck "Zutaten:" eingeleitet werden, und dann mit einer Liste der verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile weitergeführt werden. Hierbei sind entweder die offiziellen Bezeichnungen oder, sofern vorhanden, die einschlägigen E-Nummern der Inhaltsstoffe zu verwenden. Außerdem sollte die Zusatzstoffklasse für jeden Zusatzstoff angegeben werden.

Die Zutatenliste beginnt immer mit der Angabe "Trauben" oder "Traubenmost" (falls noch nicht behandelt). Bei Anreicherungen folgt in der Regel die Angabe "Zucker". Werden jedoch mehrere Weine verschnitten, so empfiehlt es sich, alle verwendeten Zutaten zusammen aufzuführen. In diesem Fall sind Zucker, Weinsäure oder Schwefeldioxid nur einmal aufzuführen.

Zutaten, die weniger als zwei Prozent des Endprodukts ausmachen (in der Regel Zusatzstoffe und Behandlungsmittel), können am Ende der Liste in beliebiger Reihenfolge angegeben werden.

Allergene (= Zutaten, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können) müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Die bloße Angabe der Allergene reicht allerdings noch nicht aus, diese müssen in der Zutatenliste deutlich hervorgehoben werden, z. B. durch eine andere Schriftart, einen anderen Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder eine andere Hintergrundfarbe.

Die Allergene werden im Zutatenverzeichnis beispielsweise als "Schwefeldioxid" bzw. "E220 (Sulfite)", "Kaliumbisulfit", "Kaliummetabisulfit", "Lysozym (Ei)", "Eialbumin" und "Casein (Milch)" angegeben. Letzteres kann gegebenenfalls auch als Verarbeitungshilfsstoff aufgeführt werden.

Wichtig: Wird ein QR-Code (e-Label) auf dem Etikett verwendet, so muss zusätzlich der Hinweis "Enthält Sulfite" auf dem Etikett stehen. Es reicht also nicht aus, die Allergenkennzeichnung über den QR-Code abrufbar zu machen. Der Allergenhinweis muss immer aus dem Weinetikett ersichtlich sein (entweder durch die hervorgehobene Darstellung im Zutatenverzeichnis oder durch die gesonderte Angabe „Enthält Sulfite“ auf dem Weinetikett).

c.) Formelle Vorgaben an die Weinetiketten

Die Etiketten müssen eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm x-Höhe haben. Die x-Höhe ist die reguläre Höhe der Kleinbuchstaben, die keine Oberlängen haben, wie der Kleinbuchstabe "x". Abweichende Angaben gelten für die Schriftgröße der Nennfüllmenge, die von der Flaschengröße abhängt. Für ein Nennvolumen von 200 bis 1000 ml beträgt die Schriftgröße 4 mm.

Hinsichtlich der Vorgaben zur Sprache ist festzuhalten, dass die Angabe von Zutaten und Nährwertkennzeichnung lediglich in einer Amtssprache der EU erfolgt.

Jedoch muss die Angabe der Allergene, wie bereits bisher, in einer für die Verbraucher des Mitgliedstaates, in dem der Wein vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache erfolgen.

Nachstehend ist ein Beispiel für ein Weinetikett nach den zukünftigen Gesetzesvorgaben dargestellt:

Weinetikett 1

© DLR Rheinland-Pfalz, Institut für Weinbau und Oenologie

3. Gibt es Toleranzen bei den Angaben (Zutaten und Nährwerte)?

Die Angaben erfolgen gemäß den in der Europäischen Union harmonisierten Toleranzen. Für Weine mit einem Zuckergehalt unter 100 g/l, also fast alle Weine außer den edelsüßen Sorten, ist eine Toleranz von 2 g/100 ml (entspricht 20 g/l) erlaubt. Für edelsüße Weine mit einem Zuckergehalt über 100 g/l erlaubt die EU eine Abweichung von bis zu 20 Prozent bei der Angabe von Kohlenhydraten/Zucker.

Für den Brennwert gibt es keine EU-weit harmonisierten Toleranzen. Abweichungen können jedoch durch individuelle Toleranzen für Alkoholgehalt, Restzucker und Säure entstehen. Aus diesem Grund wird bei der Angabe des Brennwertes eine gewisse Schwankungsbreite akzeptiert. Die genaue Größe dieser Spanne ist derzeit noch nicht bekannt.

4. Was gilt bei alkoholreduziertem oder entalkoholisiertem Wein?

Weine, die einen herabgesetzten Alkoholgehalt oder auch „entalkoholisiert“ sind, fallen ebenfalls unter die neuen Vorschriften.

„Entalkoholisiert“ meint, dass der Alkoholgehalt des Weines nicht mehr als 0,5% vol beträgt. Wenn dies der Fall ist, muss der Begriff enthalten sein und kann digital angegeben werden.

Der Begriff „teilweise entalkoholisiert“ kann hingegen verwendet werden, wenn der Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol beträgt, aber unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.

5. Das ist neu: Die Möglichkeit das Zutatenverzeichnis und die Nährwertangaben per e-Label (= QR-Code) abrufbar darzustellen

Ein e-Label ist ein QR-Code auf dem Weinetikett, welcher mit einem Smartphone über die Kamerafunktion gescannt werden kann.

Dieser QR-Code leitet den Nutzer auf eine vorbereitete Internetseite, auf der die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege abrufbar gehalten werden.

Achtung: Die Brennwertangabe (kJ, kcal) und Allergenkennzeichnung (in der Regel „Enthält Sulfite“) müssen auch im Falle der Nutzung eines e-Labels immer auf dem Weinetikett selbst stehen!

Bei der Verwendung eines QR-Codes ist zu beachten, dass

  • jegliche Erhebung und Nachverfolgung (Tracking) von Nutzerdaten auf der Informationsseite unzulässig ist,
  • auf der Informationsseite keine werblichen Elemente oder Verlinkungen auf einen Online-Shop enthalten sein dürfen und
  • auf dem Weinetikett selbst ein Hinweis aufgebracht sein muss, dass das Zutatenverzeichnis und die Nährwerte online deklariert werden (gefolgt von der Platzierung des entsprechenden QR-Codes).

In zeitlicher Hinsicht müssen die Informationen auf der mit dem QR-Code verlinkten Seite solange abrufbar gehalten werden wie der jeweilige Wein vertrieben wird.

In Bezug auf die Größendarstellung des QR-Codes ist gesetzlich keine Mindestgröße vorgeschrieben. Damit ein Scan des QR-Codes funktioniert, sollte dieser allerdings eine Mindestgröße von 1 x 1 cm aufweisen.

Nachstehend ist ein Beispiel für ein Weinetikett mit QR-Code nach den zukünftigen Gesetzesvorgaben dargestellt:

Weinetikett 2

© DLR Rheinland-Pfalz, Institut für Weinbau und Oenologie

Warum stellen QR-Codes eine sinnvolle Alternative zur Deklaration auf dem Etikett dar?

Warum gerade die Verwendung von QR-Codes eine gute und einfache Lösung zur Einhaltung der EU-Vorschriften betreffend der verpflichtenden Inhalte eines Weinetiketts sind, hat vor allem drei Gründe:

Zum einen können Weinproduzenten durch die Verwendung eines QR-Codes Platz auf dem Weinetikett sparen. Zum anderen können die Informationen direkt in unterschiedlichen Sprache übersetzt (angezeigt) werden. Zuletzt ermöglicht ein QR-Code die kurzfristige Anpassung von Angaben, sollten diese einmal korrigiert werden müssen.

6. Auswirkungen auf Online-Shops und Preislisten

Die gesetzlichen Neuerungen sind nicht auf die Offline-Kennzeichnung von Weinetiketten beschränkt. Auch für Online-Shops und Preislisten sind die gesetzlichen Neuerungen zu beachten.

Im Falle des Verkaufs im Rahmen des geschäftlichen Bereichs mit Verbrauchern (B2C) müssen alle (!) verpflichtenden Angaben (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und der amtlichen Prüfungsnummer („A. P. Nr.“)) getätigt werden, sofern die Möglichkeit eines Vertragsschlusses (wie beispielsweise über ein Online-Warenkorbsystem, per Telefon, E-Mail, etc.) eröffnet wird.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind lediglich allgemeine Werbemittel, die keine unmittelbare Kaufentscheidung oder Bestellmöglichkeit bieten. Beispiele hierfür sind Flyer von Discountern, die am Wochenende im Briefkasten landen.

Wichtig: Daher müssen zukünftig auch im Online-Shop (neben den bisherigen Pflichtangaben) das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration (einschließlich Brennwertangabe) dargestellt werden!

In einem Online-Shop kann die Nährwerttabelle auf der jeweiligen Artikeldetailseite im Rahmen der Artikelbeschreibung platziert werden. Alternativ können die Informationen unter einem Reiter mit der Aufschrift „Zutaten und Nährwertdeklaration" abgelegt werden.

Hierbei muss allerdings darauf geachtet werden, dass dieser Hinweis transparent dargestellt ist und in der Zusammenschau mit dem restlichen Inhalt der Seite nicht „untergeht“.

Wichtig ist, dass diese Pflichtangaben immer vor (!) dem Einleiten des Bestellvorgangs (= Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb) abrufbar dargestellt werden.

Lesetipp: Wenn Sie erfahren möchten, weshalb Sie Ihre Käufer sicherheitshalber immer zwingend über die Artikeldetailseite führen sollten, bevor diese die Ware in den virtuellen Warenkorb legen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Nachstehend ist ein Beispiel für ein Weinangebot im Internet gemäß den zukünftigen Gesetzesanforderungen mit Deklaration des Zutatenverzeichnisses und der Nährwerttabelle dargestellt:

Weinetikett 3

© DLR Rheinland-Pfalz, Institut für Weinbau und Oenologie

7. Was droht im Falle der Nichteinhaltung?

Im Falle der fehlerhaften oder fehlenden Deklaration der neuen gesetzlichen Anforderungen besteht die Gefahr kostspieliger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Darüber hinaus hat der europäische Gesetzgeber in seinen Erwägungsgründen die Anforderung an die Mitgliedsstaaten gestellt, dass Maßnahmen getroffen werden sollen, welche es ermöglichen, dass nicht rechtskonforme Weine vom Markt genommen werden können.

Sie möchten mehr zum Thema Weinverkauf erfahren?

In unserem Beitrag Leitfaden: zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update) haben wir uns mit den zahlreichen rechtlichen Besonderheiten beim Verkauf von Wein über das Internet beschäftigt.

8. Fazit

Die EU-Verordnung 2021/2117 führt eine Ergänzung der Weinkennzeichnung ein, damit diese den bereits bestehenden Kennzeichnungsvorgaben für Lebensmittel im Allgemeinen entspricht. Neben der bereits bestehenden Allergenkennzeichnung werden das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration (inkl. Brennwert) neu in den Pflichtenkatalog der Weinetikettierung aufgenommen.

Dabei sind die Angaben zu den Allergenen und des Energie-Brennwerts unmittelbar auf dem Etikett bereitzustellen, während Angaben zu Nährwerten oder Zutaten auch mittelbar über einen QR-Code (also elektronisch) zur Verfügung gestellt werden können.

Wichtig ist hierbei, dass der QR-Code den Verbraucher nicht auf eine Seite weiterleiten darf, die Werbe- und Verkaufsinformationen enthält oder den Nutzer trackt. Für die Online-Kennzeichnung von Wein bedeutet dies, dass Online-Händler zukünftig auch in der Artikelbeschreibung über Inhaltsstoffe, Allergene, Energie- und Nährwerte informieren müssen.

Sie möchten rechtssicher im Internet verkaufen und auch die Hürden für den rechtssicheren Weinverkauf meistern? Dann vertrauen Sie den abmahnsicheren Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei, die dank Update-Service auch immer die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und Neuerungen abbilden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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16 Kommentare

E
Enrico 30.01.2024, 07:35 Uhr
Fällt Met überhaupt unter die neue Kennzeichnungspflicht
In der EU Verordnung VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 ist nur von "Wein" die Rede, also ein Erzeugnis aus Trauben.
Da stellt sich mir die Frage, ob Met, also "Honig-Wein" überhaupt unter die Kennzeichnngspflicht fällt.
S
Sven 22.01.2024, 15:18 Uhr
Warenkorbangaben
Hallo,

Ich habe eben erfahren, dass z.B. der Alkoholgehalt auch im Warenkorb mit angezeigt werden muss.

Ist dies aus den neuen Regelung herauszulesen?
M
Michael 18.01.2024, 14:42 Uhr
Mehrere Produkte hinter einem QR Code und Website
Hallo,

folgendes wurde noch nicht richtig in diesem Artikel geklärt:

1. Dürfen sich hinter einem QR-Code mehrere Produkte verbergen oder muss für jedes Produkt ein eigener QR-Code erstellt werden?

2. Dürfen diese Informationen auf der Domain des Shops gehostet werden? Stellt dies Werbung dar?

Danke für Ihre weiteren Informationen.

Viele Grüße
Michael
G
Gernot Hoffmann 14.12.2023, 09:32 Uhr
Online-Auktionen?
Wie sieht es in Bezug auf Online-Weinauktionen aus?
M
Mario Bratschke 05.12.2023, 17:58 Uhr
Online-Shop Weinverkauf
Hallo !

Ich verkaufe sehr wenig Weine (mehr allgemeine Getränke) in meinem Online-Shop.
Kann ich auch darauf verweisen alle Fragen am Telefon zu beantworten und nur Weine zu deklarieren wie z.B. Bacchus, Silvaner versch. Richtungen usw.
Wenn sich dann der Kunde für einen z.B. Bacchus int. dann genaue Auskünfte am Telefon zu geben.

Vielen Dank
I
IT-Recht Kanzlei 29.11.2023, 17:25 Uhr
@Herr Jürgen:
Danke Ihnen für den Kommentar, gerne haben wir Ihre Frage oben im Informationskasten "Update vom 07.11.2023" behandelt.
Sollten Sie noch Fragen haben, melden sich gerne bei uns: info@it-recht-kanzlei.de

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