Abmahnung: Irreführung über betriebliche Herkunft bei eBay-Angebot

Abmahnung: Irreführung über betriebliche Herkunft bei eBay-Angebot
4 min
Beitrag vom: 08.07.2025

Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, weil sein Angebot fälschlich den Eindruck erweckte, es sei ein offizielles Produkt eines bekannten Unternehmens. Die transparente Unterscheidung zwischen Originalprodukt und Nachbildung ist der Schlüssel.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler bot auf der Verkaufsplattform Ebay ebenso wie die Abmahnerin verschiedene, im 3D-Druckverfahren hergestellte Produkte an, darunter Zubehör für bestimmte Geschirrspüler.

Dazu zählte der Artikel „Trichter zum Wiederauf- / Nachfüllen für Miele AutoDos PowerDisk“.
Auch in den Artikelmerkmalen fand sich die Angabe „Marke Miele“.

Rechtliche Bewertung: Irreführende Hersteller- bzw. Herkunftsangabe

Durch die Artikelüberschrift täuschte der Unternehmer über die betriebliche Herkunft des vermeintlichen Originalprodukts und verletzte das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Überschrift, insbesondere die alleinige Verwendung der Präposition „für“, suggeriert den angesprochenen Kunden, es handele sich um ein Original-Ersatz- bzw. Zubehörteil der Miele & Cie. KG, 33332 Gütersloh. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die ausdrückliche Angabe in den Artikelmerkmalen „Marke Miele“.

Tatsächlich wird jedoch eine im 3D-Druckverfahren nachgestellte Ware geliefert.

Dies bewirkt eine Täuschung über den Hersteller bzw. die betriebliche Herkunft des Produkts, damit eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Irreführung ist auch spürbar, da Verbraucher bekanntermaßen eher Original-Ersatz- und Zubehörteile des Herstellers als Produkte von Drittanbietern erwerben.

Die Täuschung entfällt selbst bei Aufklärung in der Artikelbeschreibung bzw. den Artikelmerkmalen nicht. Denn der Verbraucher kann den Kauf im Webbrowser wie in der mobilen Ansicht bzw. App tätigen, ohne diese Informationen wahrnehmen zu müssen.

Insbesondere aufgrund des Irrtums über den Hersteller in der Überschrift ist der Verbraucher ggf. dazu geneigt, sich nicht weiter mit dem Angebot auseinanderzusetzen. Er geht davon aus, mit dem Originalprodukt ohnehin die bestmögliche Ware zu bestellen.

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Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von kompatiblen Produkten

Um eine Abmahnung, wie der vorliegenden, zu vermeiden, beachten Sie folgende Gesichtspunkte:

Auch bei Produkten, die im 3D-Druckverfahren gefertigt wurden, ist eine wahrheitsgemäße Information bzw. Aufklärung unerlässlich.

Daher ist statt der ausschließlichen Verwendung der Präposition „für“ die Herkunft durch Ergänzung wie zumindest „kompatibel für / mit“ oder „passend für“ unzweifelhaft deutlich zu machen.

So erkennen die angesprochenen Verkehrskreise umgehend, dass es sich um ein kompatibles Ersatz- bzw. Zubehörteil handelt und nicht um ein solches des Original- bzw. Markenherstellers.

Auf die unmissverständliche, korrekte Herkunftsangabe ist gerade in Fällen einer Verwechslungsgefahr mit Originalprodukten der Marke XY zu achten. Andernfalls drohen neben wettbewerbsrechtlichen auch markenrechtliche Ansprüche. Denn der Gebrauch eines geschützten Markennamens für nicht originales Zubehör unterliegt engen Grenzen.

An dieser Stelle dürfen wir Sie für einen abmahnsicheren Verkauf von Ersatzteilen für Markenprodukte auf folgenden Leitfaden zur markenrechtlichen Kennzeichnung von Zubehör hinweisen.

In jedem Fall darf die Herstellerangabe auch nicht an einer versteckten bzw. umgänglichen Stelle zu erfolgen, sondern sie ist so zu platzieren, dass der Kunde die entsprechenden Informationen vor der Bestellung zur Kenntnis nimmt.

Learning aus der Abmahnung

Es gilt bei im 3D-Druckverfahren angefertigten Produkten die korrekte, unmissverständliche Information über die Herkunft vor Abschluss der Bestellung dem Kunden leicht erkennbar bereitzustellen.

Gerade bei Verwechslungsgefahr mit Original- bzw. Markenprodukten muss die Herkunft in der Überschrift wie Artikelbeschreibung zumindest durch eine Ergänzung von „kompatibel / passend für“ sichergestellt werden.

Abmahnung erhalten – was nun? So gehen Sie richtig vor

Wird Ihnen eine Abmahnung zugestellt, sollten Sie trotz oft sehr kurzer Fristen besonnen reagieren und den Sachverhalt umgehend rechtlich prüfen lassen. In vielen Fällen sind die geltend gemachten Forderungen erheblich – vorschnelle Entscheidungen können teuer werden. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind häufig juristisch einseitig formuliert und bergen erhebliche Risiken, wenn sie ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei bei der rechtssicheren Verteidigung in Abmahnangelegenheiten.

Tipp: Nutzen Sie unseren 10-Punkte-Plan zur Abmahnung für eine erste Orientierung.

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Bildquelle: Studio Romantic / shutterstock.com

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