Ersatztanks für E-Zigaretten: Altersverifikation erforderlich?

E-Zigaretten und Liquids dürfen nach Jugendschutzrecht nur an Volljährige abgegeben werden. Im E-Commerce ist daher eine Altersverifikation Pflicht. Doch gelten diese strengen Regeln auch für leere Zigaretten-Ersatztanks?
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Eine Online-Händlerin für Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten verkaufte leere Ersatztanks für E-Zigaretten, ohne das Alter ihrer Kunden zu überprüfen.
Bei einem Testkauf stellte eine Mitbewerberin fest, dass weder im Bestellvorgang noch bei der Lieferung eine Alterskontrolle stattfand.
Die Mitbewerberin sah hierin einen Verstoß gegen die Abgabebeschränkungen im Versandhandel nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG, die nicht nur E-Zigaretten, sondern ausdrücklich auch deren Behältnisse erfassten.
Die fehlende Alterskontrolle mache potenziell und entgegen der klaren gesetzlichen Anforderungen die Abgabe an Minderjährige möglich.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Mitbewerberin zunächst Klage vor dem Landgericht Bochum. Nach Klagestattgabe legte die verklagte Händlerin Berufung zum OLG Hamm ein.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm gab der klagenden Mitbewerberin mit Urteil vom 03.04.2025 (Az: 4 U 29/24) Recht.
Der Verkauf von Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Alterskontrolle verstoße gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stelle über § 3a UWG einen Wettbewerbsverstoß dar.
Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürften Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse im Wege des Versandhandels nur an Volljährige abgegeben werden.
§ 10 Abs. 4 JuSchG erstrecke die Beschränkung auch auf E-Zigaretten und deren Behältnisse.
Im Online-Handel sei die Volljährigkeitsprüfung durch Einrichtung eines hinreichenden Verifikationssystems durchzuführen, in dessen Rahmen spätestens bei der Lieferung sichergestellt werde, dass die Abgabe nur an den bestimmungsgemäßen Empfänger und nur bei Nachweis dessen Volljährigkeit durch ein amtliches Ausweisdokument erfolge.
Unter dem Begriff des „Behältnisses“ im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sei ein „Nachfüllbehälter“ im Sinne des Tabakerzeugnisrechts zu verstehen.
Da leere Ersatztanks für E-Zigaretten solche Nachfüllbehälter seien und mithin als “Behältnisse” zählten, fielen auch diese unter das Jugendschutzgesetz. Eine Alterskontrolle sei daher auch für diese Produkte zwingend erforderlich.
Was beim Online-Verkauf von E-Zigaretten und Liquids nicht nur jugendschutz-, sondern auch tabakerzeugnisrechtlich zu beachten ist, haben wir in diesem Leitfaden zusammengetragen.
Fazit
Der Online-Verkauf von leeren Ersatztanks für E-Zigaretten unterliegt - genau wie der Online-Verkauf von E-Zigaretten selbst - den Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.
Auch leere Ersatztanks dürfen nur an Volljährige abgegeben werden, was im Online-Handel zu einer hinreichenden Altersverifikation beim Verkauf dieser Produkte verpflichtet.
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