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Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen

Der Verkauf von Kosmetikprodukten unterliegt strengen Anforderungen. Ergänzt durch die Kosmetik-Werbeverordnung und das allgemeine Wettbewerbsrecht, haben Händler im Fernabsatz mit Kosmetikprodukten besondere Voraussetzungen zu beachten.

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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Verwendung der Bezeichnung „Bio“ bei Kosmetikprodukten

„Bio“ und „Öko“ liegen im Trend, und das nicht mehr nur bei Lebensmitteln – auch bei Kosmetika wird immer öfter auf eine naturnahe Gewinnung und entsprechend vorteilhafte Eigenschaften der Produkte verwiesen. Allerdings sollten diese Kosmetika dann auch halten, was das Kürzel „Bio“ dem Verbraucher verspricht, wie das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschied. Die Grenze zogen die Richter hier bei einem mindestens 50%igen Anteil an natürlichen bzw. pflanzlichen Inhaltsstoffen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27. März 2012, Az. I-4 U 193/11).

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Kosmetikverordnung: Vorsicht bei Angabe des Verwendungszwecks

Beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln sollte genau darauf geachtet werden, ob sie für den richtigen Verwendungszweck angepriesen werden: Die Kosmetikverordnung legt für Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, eng definierte Verwendungen fest, die auch in Vertrieb und Werbung beachtet werden müssen.

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