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Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten

12.10.2023, 07:54 Uhr | Lesezeit: 11 min
Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten

Neue Verbotsvorschriften sorgen für erhebliche Irritationen unter Online-Händlern: Bereits ab 17. Oktober 2023 soll für bestimmte Mikroplastik-Produkte ein EU-weites Vertriebsverbot gelten. Da in vielen beliebten Produkten Mikroplastik enthalten ist, stellt sich nun die Frage, was Händler ab sofort beachten müssen. Wir erläutern in diesem Beitrag die neuen Regelungen und klären auf, welche Produkte ab wann nicht mehr verkauft werden dürfen und ob Bestände aufgrund von Übergangsvorschriften abverkauft werden dürfen.

I. Neues Vertriebsverbot für Mikroplastik

1. Hintergrund: Die Mikro-Verschmutzung der Welt durch Mikroplastik

Unter Mikroplastik versteht die EU-Kommission alle synthetischen Polymerpartikel, die eine Größe von weniger als fünf Millimetern haben, die organisch, unlöslich und (biologisch) schwer abbaubar sind.

Laut Angaben der EU-Kommission findet sich in den Meeres-, Süßwasser- und Landökosystemen und dadurch bedingt auch weiter in Lebensmitteln und Trinkwasser Mikroplastik. Sobald Mikroplastik einmal freigesetzt und in die Umwelt gelangt ist, wird es dort biologisch nicht abgebaut und kann auch nicht mehr auf andere Weise entfernt werden, so dass es zu einer dauerhaften Verschmutzung der Ökosysteme kommt. Tiere, vor allem Fische und andere Wasserlebewesen, nehmen das Mikroplastik auf, wodurch es am Ende der Kette auch in Lebensmittel und damit in die Körper von Menschen gelangt.

Jedes Jahr würden in der EU bis zu 42.000 Tonnen Mikroplastik in die Umwelt freigesetzt, das bestimmten Produkten bewusst, d.h. absichtlich zugesetzt worden sei. Mit den nun verabschiedeten neuen Vorschriften soll nun nach Angaben der EU-Kommission verhindert werden, dass ca. eine halb Million Tonnen Mikroplastik in die Umwelt freigesetzt wird.

1

2. Gesetzlicher Hintergrund

Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission nun die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergänzt (REACH-Verordnung). Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission war erfolgreich vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft worden, bevor er nun am 25. September 2023 von der EU-Kommission final angenommen worden ist.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/2055 vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel werden die Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse um einige bestimmte synthethische Polymermikropartikel (=Mikroplastik) ergänzt.

Abhängig von konkreten Mikroplastik-Produkten ist deren Inverkehrbringen ab bestimmten Zeitpunkten künftig verboten (s. hierzu im Detail in Abschnitt III). Die ersten Verbote für losen Glitter und Mikroperlen, u.a. in Kosmetika, gelten dabei bereits ab 17. Oktober 2023. Weiter werden in der Verordnung auch einige Informations-, Anweisungs- und Hinweispflichten für Hersteller bzw. Lieferanten für bestimmte Konstellationen eingeführt, die nach und nach ab dem Jahr 2025 greifen, die allerdings nicht Gegenstand dieses Beitrags sind.

II. Anwendungsbereich des Vertriebsverbots

1. Betroffene Produkte

Die Definition von Mikroplastik ist in der EU-Verordnung weit gefasst und umfasst sämtliche synthetischen Polymerpartikel, die eine Größe von weniger als fünf Millimetern haben, welche organisch, unlöslich und (biologisch) schwer abbaubar sind.

Betroffen sind aber nur solche Mikroplastik-Produkte, die Mikroplastik tatsächlich auch freisetzen (können).

Beispiele für solche Mikroplastik-Produkte können sein:

  • Detergenzien: Detergenzien sind Stoffe, die in Reinigungs- und Waschmitteln enthalten sein können und bei der Entfernung von Schmutz helfen. Soweit Detergenzien Mikroplastik enthalten, wird deren Vertrieb ab 17. Oktober 2028 verboten sein.
  • Glitter: Glitter bzw. Glitzer spielt in der Welt des Stylings und dabei insbesondere auch bei Karneval & Co eine nicht nur unerhebliche Rolle. Soweit Glitzer nicht aus Glas oder Metall, sondern aus Mikroplastik besteht, ist dessen Vertrieb künftig verboten.
  • Granulat auf Kunstrasenplätzen: Granulat, das auf Kunstrasenplätzen verwendet wird, ist der größte Fall von Freisetzung bewusst zugesetzter Mikroplastik in die Umwelt. Das Vertriebsverbot des Einsatzes solchen Granulats gilt allerdings erst in acht Jahren, damit Betreiber solcher Kunstrasenplätze hinreichende Umstellungszeit erhalten.
  • Kosmetika: In verschiedenen Kosmetika wie Peelingprodukten, Shampoo, Cremes oder Zahnpasta wird Mikroplastik eingesetzt, etwa für die Exfoliation der Haut oder zur Erzielung bestimmter Texturen, Düfte oder Farben. Das Vertriebsverbot gilt nun unmittelbar ab 17. Oktober 2023 für kosmetische Mittel, die Mikroperlen enthalten.
  • Medizinprodukte: Medizinprodukte können auch Mikroplastik enthalten, etwa in Form von Mikroperlen. In diesem Fall ist deren Vertrieb künftig verboten.
  • Pflanzenschutzmittel: Der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln, die Mikroplastik enthalten, wird ab 17. Oktober 2031 verboten sein.
  • Spielzeug: Auch Bestandteile von Spielzeug können Mikroplastik enthalten, das freigesetzt werden könnte, so dass der Vertrieb solchen Spielzeugs künftig verboten ist.

2. Nicht betroffene Produkte

Ausdrücklich werden folgende Produkte bzw. Produktarten vom Vertriebsverbot bzw. dem Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen.

  • Produkte, die in Industrieanlagen, d.h. an Industriestandorten verwendet werden
  • Produkte, bei denen das Mikroplastik nicht absichtlich zugesetzt wurde, aber dennoch vorhanden ist (z.B. Schlamm, Kompost)
  • Produkte, bei denen das Mikroplastik das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses ist, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt
  • Produkte, bei denen das Mikroplastik gemäß den gesetzlichen Vorgaben nachweislich abbaubar ist bzw. eine Löslichkeit über 2 Gramm pro Liter aufweist
  • Produkte, bei denen das Mikroplastik in seiner chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthält
  • Produkte, die Mikroplastik enthalten, dieses aber nicht freisetzen oder bei denen dessen Freisetzung auf ein Minimum reduziert werden kann (z.B. Baumaterialien)
  • Produkte, bei denen das Mikroplastik durch technische Mittel so eingeschlossen ist, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden
  • Produkte, bei denen die physikalischen Eigenschaften des Mikroplastiks während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (z.B. wenn das Mikroplastik größer wird, so dass es sich nicht mehr um Mikroplastik i.S.d. Verordnung handelt)
  • Produkte, bei denen das Mikroplastik während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert wird
  • Produkte, die bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind, wie etwa Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel

Bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt: Folgende Produkte bzw. Produktarten werden bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt und sind daher von dem Vertriebsverbot auf Grundlage der REACH-Verordnung ausgenommen:

  • Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG
  • Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6
  • EU-Düngeprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009
  • Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
  • In-vitro-Diagnostika, einschließlich Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746
  • Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  • Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Diese Produkte bzw. Produktarten dürfen somit auch weiterhin verkauft werden. Allerdings müssen die Hersteller dieser Produkte bzw. Produktarten:

  • der Europäischen Chemieagentur (ECHA) jedes Jahr die von ihnen geschätzten, aus diesen Produkten freigesetzten Mengen an Mikroplastik melden, und
  • konkrete Anweisungen zur Verwendung und Entsorgung des Produkts geben, um Freisetzungen von Mikroplastik zu vermeiden.

III. Timeline der Vertriebsverbote für einzelne Produkte

Für folgende Produkte bzw. Produktarten gelten Vertriebsverbote ab dem jeweils angegebenen Datum:

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IV. Übergangsvorschriften

Die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel sieht nach Absatz 16 der Ergänzung von Anhang XVII ausdrücklich folgende Übergangsvorschriften vor:

  • Das allgemeine Vertriebsverbot gilt nicht für das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln (=Mikroplastik) als solche oder in Gemischen, die vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurden.
  • Für die Vertriebsverbote im Zusammenhang mit spezifischen Verwendungen, d.h. in spezifischen Produkten bzw. Produktarten, ist hingegen keine zusätzliche besondere Übergangszeit in der Verordnung (EU) 2023/2055 vorgesehen; allerdings gelten für diese spezifischen Vertriebsverbote sowieso Übergangszeiträume frühestens ab 17. Oktober 2027, so dass sich Hersteller, Importeure, Lieferanten und Online-Händler ebenso frühzeitig darauf einstellen können.

Durch diese Übergangsvorschriften bzw. Übergangszeiträume will die EU unnötige Produktrückrufe vermeiden und Abfall reduzieren.

Wichtiger Hinweis: Synthetische Polymermikropartikel (=Mikroplastik) als solche oder in Gemischen, die bereits vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch weiterhin in Verkehr gebracht werden, also entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben oder für Dritte bereitgestellt werden. Bestehende Lagerbestände dürfen somit auch nach dem 17. Oktober 2023 abverkauft werden. Dies gilt etwa auch für Glitter und Mikroperlen in Kosmetika.

V. Sanktionen bei Verstößen gegen das Vertriebsverbot

Verstöße gegen die Bestimmungen aus der REACH-Verordnung und deren Anhänge können je nach Art und Schwere des Verstoßes erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, zu denen gehören können:

  • Aufsichtsrechtliche und sonstige behördliche Maßnahmen, einschließlich
  • Geldbußen bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten
  • Freiheits- oder Geldstrafen wegen Erfüllung von Straftatbeständen
  • Abmahnungen durch Verbände, Mitbewerber oder sonstige Personen

VI. Weiterführende Informationen

Die EU-Kommission hat einige Informationen zum neuen Vertriebsverbot für Mikroplastik und Mikroplastik-Produkte auf der Website der EU-Kommission zusammengefasst.

Die EU-Kommission plant zudem, in einem informellen Dokument viele Fragen und Antworten zu sammeln, das kurz nach Beginn des Inkrafttretens der neuen EU-Verordnung, d.h. noch vor Ende 2023, auf der Website der EU-Kommission veröffentlicht werden soll.

Wichtiger Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die eines der Schutzpakete gebucht haben, erhalten nicht nur abmahnsichere Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung ihrer Online-Präsenz, sondern auch Zugang zu zahlreichen Leitfäden, Mustern und weiteren Informationen, die Online-Händler beim rechtssicheren Verkauf ihrer Produkte im Internet unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu unseren Schutzpaketen noch Fragen haben - wir beraten Sie gerne auch persönlich.

VII. Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 17. Oktober 2023 gilt ein EU-weites allgemeines Vertriebsverbot für bestimmte Produkte aus synthetischen Polymermikropartikeln (=Mikroplastik), die der Definition der EU-Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel unterfallen.
  • Für viele Produkte, in denen Mikroplastik verwendet wird, gilt das Vertriebsverbot aber erst ab 17. Oktober 2027 oder sogar später.
  • Übergangsfristen sorgen dafür, dass Produkte, die bis zum 17. Oktober 2023 bereits in Verkehr gebracht worden sind, auch weiterhin vertrieben und daher auch abverkauft werden dürfen.

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